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   BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R   

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https://dejure.org/2014,35530
BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R (https://dejure.org/2014,35530)
BSG, Entscheidung vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R (https://dejure.org/2014,35530)
BSG, Entscheidung vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R (https://dejure.org/2014,35530)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen im gebotenen Umfang - Krankenhilfe - Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen der GKV - Vergütung der Krankenhausleistungen durch Fallpauschalen - Begrenzung des Erstattungsanspruchs durch ...

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Nothilfe; zuständiger Sozialhilfeträger; Vorliegen eines Eilfalles; Sachverhaltsaufklärung durch den Sozialhilfeträger nach Kenntniserlangung; Datenerhebung beim Krankenhaus; Erstattung der Aufwendungen im gebotenen Umfang; Anwendbarkeit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 S 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Nothilfe - zuständiger Sozialhilfeträger - Vorliegen eines Eilfalles - Sachverhaltsaufklärung durch den Sozialhilfeträger nach Kenntniserlangung - Datenerhebung beim Krankenhaus - kein Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 - Erstattung der ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer; Vorliegen eines medizinischen Eilfalls; Notwendigkeit der sich ggf. an ein eilbedürftiges Eingreifen des Krankenhauses anschließenden Krankenhausbehandlung

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Nothilfe - zuständiger Sozialhilfeträger - Vorliegen eines Eilfalles - Sachverhaltsaufklärung durch den Sozialhilfeträger nach Kenntniserlangung - Datenerhebung beim Krankenhaus - kein Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 - Erstattung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer; Vorliegen eines medizinischen Eilfalls; Notwendigkeit der sich ggf. an ein eilbedürftiges Eingreifen des Krankenhauses anschließenden Krankenhausbehandlung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer; Vorliegen eines medizinischen Eilfalls; Notwendigkeit der sich ggf. an ein eilbedürftiges Eingreifen des Krankenhauses anschließenden Krankenhausbehandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 117, 261
  • NVwZ-RR 2015, 577
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Diese Auslegung entspricht dem Zweck des 25 SGB XII, die Bereitschaft Dritter zur Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen zu erhalten (dazu nur BSGE 114, 161 ff RdNr 19 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) ; der Nothelfer soll nicht mit der Frage nach Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung belastet werden.

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 ff RdNr 17 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 16) .

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (zum Ganzen BSGE 114, 161 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 17 mwN) .

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der GKV nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann (im Einzelnen BSGE 114, 161 ff RdNr 23 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 19) .

    Da eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") durch den Nothelfer regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (BSGE 114, 161 ff RdNr 20 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) , treffen ihn nach dem Ende des Eilfalls im Verhältnis zum Sozialhilfeträger auch keine zusätzlichen Pflichten zur Ermittlung, ob wegen des Hilfebedarfs, den er als Nothelfer gedeckt hat, Ansprüche nach dem SGB XII im Einzelnen tatsächlich bestehen.

    Verschafft der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt vielmehr diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) , auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) .

    Diese Frist, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig einen Monat nach Ende des Eilfalls beträgt (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 28 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) , ist vorliegend mit dem Eingang des Antrags bei der Beklagten am 29.3.2010 eingehalten.

    Insbesondere bestand für B kein Versicherungsschutz in der GKV, sodass keine Krankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf im Kontext des § 25 SGB XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die Kenntnis davon - bereits erbracht wäre (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 26 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) .

    Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (so bereits BSGE 114, 161 ff RdNr 29 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) ; soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend (vgl § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) .

    Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (BSGE 114, 161 ff RdNr 19 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) , ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (dazu BSG, aaO, RdNr 22) gefördert würde.

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Einer Beiladung des B nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht (vgl dazu nur Bundessozialgericht , Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 12).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 ff RdNr 17 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 16) .

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (zum Ganzen BSGE 114, 161 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 17 mwN) .

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der GKV nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann (im Einzelnen BSGE 114, 161 ff RdNr 23 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 19) .

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm; entscheidend für den Nachrang ist nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche, sondern grundsätzlich erst der Erhalt dieser anderen Leistungen (vgl BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) .

    Auch mögliche Ansprüche gegen die Schädiger, die B die Kopfverletzungen zugefügt haben, oder Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz ) führen aus diesem Grund nicht zu einem Ausschluss von Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs; auf Ausgleichsansprüche kann der Leistungsberechtigte insoweit nicht verwiesen werden (BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) .

  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit (so bereits BVerwGE 114, 326, 329 ff) , selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (vgl § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) .

    Mit jedem weiteren Eingreifen eines Dritten als Nothelfer kann insoweit ein weiterer Eilfall entstehen (zu einer jeweils "aktualisierten Eilfallzuständigkeit" schon BVerwGE 114, 326, 329 ff) .

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.11.2014, wonach ein Mitgliedstaat der EU gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen die Möglichkeit haben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern Sozialleistungen zu versagen, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen (vgl EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - RdNr 78) , ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein anderes Verständnis von § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. Denn die innerstaatliche Rechtsordnung sieht mit § 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alt SGB XII eine solche Regelung vor, die - wie dargestellt - allerdings einen finalen Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug fordert.
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Dies ermögliche eine gerechte, klare, verwaltungspraktikable und leicht handhabbare Lastenverteilung (vgl nur: BSGE 99, 102 ff RdNr 15 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 19 Nr. 10 RdNr 18) .
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses nach dem SGB V bestimmt sich hier allerdings nach einer Fallpauschale, die alle dabei in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfasst, ohne dass es grundsätzlich auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts ankommt (vgl § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in der Normfassung des Fallpauschalengesetzes vom 23.4.2002 - BGBl I 1412 - iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz, jeweils in den Normfassungen des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15.12.2004 - BGBl I 3429 - vgl dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2; Wahl in jurisPK SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2013 - L 19 AS 129/13

    "Hartz IV" - Anspruch für Migranten - Grundsicherungsleistungen für rumänische

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Ob jeder erwerbsfähige Ausländer, dem das Recht zur Arbeitssuche grundsätzlich zusteht, der von diesem Recht aber keinen Gebrauch macht, mit § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" von den Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden (vgl dazu LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13 -, ZFSH/SGB 2014, 167 ff; differenzierend auch Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 23 SGB XII RdNr 68; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 23 SGB XII RdNr 47b, Stand August 2013; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 23 RdNr 54d, Stand Juni 2012) .
  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 22.87

    Sozialhilfe - Ausländer - Einreiseentschluß

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (vgl BVerwGE 90, 212, 214).
  • BVerwG, 10.12.1987 - 5 C 32.85

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
    Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alt SGB XII unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwGE 78, 314, 317) ; dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. Insbesondere wenn wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz berührt ist (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) , muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Es mangelt hier insoweit an dem finalen Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 25) .

    (cc) Ebenso wie oben zum Leistungsausschluss im SGB II dargelegt, sind jedoch auch nach § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII nichtfreizügigkeits- oder aufenthaltsberechtigte Ausländer von den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe ausgenommen (offengelassen BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 25; aA Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und der Sozialhilfe, Band 1 Teil II, Stand VIII/2013, § 23 SGB XII RdNr 47b; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 23 RdNr 54d, Stand VI/2012) .

    Insoweit gilt für die Regelung des § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII, die der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG im Wesentlichen inhaltsgleich ausgestaltet hat (BT-Drucks 15/1514 S 58) , nichts anderes (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 28; s auch Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 23 SGB XII RdNr 76, Stand XII/2008; Birk in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 23 RdNr 20; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 23 RdNr 42; differenzierend Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 23 RdNr 50, Stand VI/2012, der einen Rechtsanspruch auf die im Einzelfall gebotenen Leistungen annimmt, um zu einem Gleichklang mit § 1a AsylbLG zu gelangen).

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Die Systemabgrenzung zwischen den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist auch durch die Rechtsprechung des BSG nach und nach ausdifferenziert worden, ohne hierbei allein an die Erwerbsfähigkeit als Differenzierungsmerkmal anzuknüpfen (vgl nur zu § 7 Abs. 1 Satz 2 ff SGB II: BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 10; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 21; BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 41; zu § 7 Abs. 4 SGB II: BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 60/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 5; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R - juris; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 24; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 30; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - BSGE 117, 303 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 42; BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 45; zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII: BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage eines Krankenhausträgers gegen den

    Demgegenüber handelt es sich bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Umgekehrt kann zwar der Sozialhilfeträger hilfebedürftigen Personen ohne Krankenversicherungsschutz zu Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 Satz 1 und 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ggf. auch über eine sog. "Quasiversicherung" nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V) verpflichtet sein (vgl. dazu BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 ; ferner BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    c) Mangels anderer Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist nach allem lediglich noch ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII. Einer Beiladung des R.F. (§ 75 Abs. 2 1. Alt. SGG) bedurfte es insoweit nicht, weil der Nothelfer einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht und mit einer Entscheidung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261, = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens; denn er ist der sowohl sachlich und als auch örtlich - maßgeblich ist insoweit der Ort des tatsächlichen Aufenthalts des R.F. (vgl. BSGE 117, 261, = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ) - zuständige Träger (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII, § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 ).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn im Hilfefall Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. zum Ganzen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 m.w.N.).

    Auf den von R.F. noch im KH am 30. September 2009 unterzeichneten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der aber bei der A. nicht aktenkundig geworden ist (vgl. zu dem die Klägerin insoweit treffenden Risiko BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ), kommt es deshalb ebenso wenig an.

    Denn - wie oben unter 2.a) bereits ausgeführt - besteht dieser Anspruch in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Nach allem waren ab dem 11. November 2009 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin als Nothelferin schon deswegen nicht gegeben, weil mit der dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt zuzurechnenden Kenntnis allein R.F. im Hilfefall Ansprüche hätte verwirklichen können (vgl. hierzu nochmals BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 ; ferner BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII auf einen Monat zu begrenzen, der mit dem Ende des Eilfalls beginnt (vgl. BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    R.F. konnte ihr an diesem Tag keinen Nachweis über einen Versicherungsschutz erbringen, sodass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R- ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3998/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) (Bundessozialgericht , Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 - juris Rdnr. 10).

    Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit, selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 11).

    Bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII handelt es sich um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Urteil vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 R - juris Rdnr. 9), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 17, 31).

    Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 13).

    Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment (dazu BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Beschluss vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 58/13 B - juris Rdnr. 7; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15): Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können.

    Denn dieser Anspruch besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15; Senatsurteile vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 39; vom 22. November 2007 - L 7 SO 5195/06 - juris Rdnr. 18).

    Nach allem sind ab dem 30. Juni 2014 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin als Nothelferin schon deswegen nicht gegeben, weil mit der ab diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnis der Beklagten allein C. im Hilfefall Ansprüche hätte verwirklichen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R - BSGE 103, 178 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 28, 32; Senatsurteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 40).

    Ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz in Höhe der tagesbezogenen anteiligen Vergütung ausgehend von der maßgeblichen Fallpauschale (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 31) gegen die Beklagte scheidet aber vorliegend auch für die Zeit vom 28. Juni 2014 bis zum 29. Juni 2014 aus, weil sich nicht feststellen lässt, dass C. hilfebedürftig gewesen ist.

    Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 27; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 19, 31).

    Verschafft der Nothelfer - wie vorliegend - dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 SGB X), auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 17; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 - juris Rdnr. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre

    Das Sozialgericht habe verkannt, dass das BSG als Aufwendungen im gebotenen Umfang nach § 25 SGB XII mittlerweile nur noch eine tagesbezogene anteilige Vergütung nach der maßgeblichen Fallpauschale (pro rata temporis) ansehe und sich hierbei im Gegensatz zu älterer, noch von dem Sozialgericht zitierter Rechtsprechung eindeutig positioniere (Hinweis auf Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -).

    a) Der Anspruch der Klägerin als Nothelfer richtet sich gegen die Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfebedürftigen (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 und der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004; vgl. zur örtlichen Zuständigkeit in Nothilfefällen BSG, Urt. vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 11).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R -, juris Rn. 19; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 16).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht dem Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein Eilfall i.S.d. § 25 SGB XII vorlag (so eindeutig BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 32).

    Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand für den Patienten kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), so dass keine Krankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf. im Kontext des § 25 SGB XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die Kenntnis davon - bereits erbracht wäre (hierzu BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Da es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handelt, ist für den Nachrang nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche, sondern erst der Erhalt dieser anderen Leistungen maßgeblich (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 23).

    Auch bestehen für die Aushändigung einer Versicherungskarte an den Hilfebedürftigen über das Vorliegen eines Versicherungsschutzes im Wege der Sachleistungshilfe, die entsprechend Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einen Sachleistungsanspruch vermittelt, keinerlei Anhaltspunkte (hierzu BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 23).

    Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII a.F. unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, juris Rn. 18); dies gilt gleichermaßen für den (möglichen) Leistungsausschluss für Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt SGB XII. a.F. Insbesondere wenn - wie hier - wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG berührt ist, muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 28; Senat, Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 51).

    Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 29); soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

    Soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich besteht und das Krankenhaus rechtzeitig Kenntnis vom Eilfall gegeben hat, trägt der Sozialhilfeträger auch die Kosten der Behandlung im Anschluss daran (s. ausf. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 31 ff.).

    Für die von dem Sozialgericht vertretene Ausnahme für den Fall, dass eine tagesbezogene anteilige Vergütung dann nicht sachgerecht sei, wenn die wesentlichen Behandlungskosten durch die am Tag der Aufnahme eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen angefallen sind, gibt es nach der nunmehr verfestigten Rechtsprechung des BSG, der der Senat uneingeschränkt folgt (s. Urt. v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 -, juris Rn. 55; Urt. v. 20.10.2016 - L 9 SO 317/16 -, juris Rn. 32), schon aus gesamtsystematischer Sicht im Verhältnis zur GKV, insbesondere dem Einsetzen der sog. Quasiversicherung für die Zeit nach Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2 bis 7 SGB V, s. BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, juris Rn. 32), keine Grundlage mehr.

  • BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch

    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung als Nothelfer ist vielmehr § 25 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) , der sich gegen die Beklagte als den auf Grundlage von § 97 Abs. 1 SGB XII und den vom LSG bindend festgestellten Regelungen des Landesrechts sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts von W im Zeitpunkt seiner Aufnahme richtet (zur örtlichen Zuständigkeit im Falle des Nothilfe bereits BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 11) .

    In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst voraus (vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 13; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 17) .

    Im Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten, der maßgeblich für die Beurteilung ist (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 14) , bestand wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt ein Bedarf, den die Beklagte im Fall der Kenntnis als Hilfe bei Krankheit (§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Satz 5 Nr. 3 SGB XII iVm § 19 Abs. 3, § 48 Satz 1 SGB XII) sofort hätte decken müssen.

    Der Klägerin war es schließlich wegen der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten objektiv unmöglich, den zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig vor den Behandlungsmaßnahmen über den Hilfefall zu unterrichten (zur entsprechenden Obliegenheit des Nothelfers vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 15) .

    Verschafft der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, leitet dies - wie in anderen Fällen der Leistungsantrag - ein Verwaltungsverfahren ein und löst dann die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, selbst wenn der potentiell leistungsberechtigte Patient dauerhaft nicht (mehr) erreichbar ist (BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 17 f) .

    Der Anspruch scheitert nicht am Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) , weil W mangels Versicherungsschutzes keine Ansprüche gegen eine polnische oder deutsche Krankenversicherung zustand (vgl hierzu BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 20; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 4/08 R - BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1, SozR 4-3500 § 21 Nr. 2, SozR 4-4200 § 5 Nr. 3, SozR 4-3500 § 21 Nr. 2, RdNr 11) .

    Auch für den Bereich der medizinischen Nothilfe an Ausländer, die im Grundsatz vom Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 SGB XII erfasst sind, richtet sich das Kostenerstattungsbegehren nach den Vorschriften des SGB V, weil die Beklagte in Kenntnis der Notlage als Überbrückungsleistung Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 iVm § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewähren müssen und für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V entsprechend gelten (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 29 und 35) .

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Soweit keine Leistungen nach dem SGB V zu erbringen sind, weil sie der Eigenverantwortung des (Quasi-)Versicherten zugerechnet werden (vgl BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 45 f = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26) , scheiden Leistungen nach den §§ 47 ff SGB XII aus, weil die Hilfen zur Gesundheit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) , ein etwaiger Leistungsausschluss also auf die Hilfen zur Gesundheit durchschlägt (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 29; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 52 SGB XII, Stand 1.2.2020, RdNr 12) .
  • LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15

    Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte Person

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. November 2014 (B 8 SO 9/13 R) habe bei der Entscheidung nicht vorgelegen.

    Sie betont die Pflicht des Sozialhilfeträgers, nach Ende des Eilfalls den Hilfebedarf des Betroffenen zu ermitteln und verweist auf ein Urteil des BSG vom 18. November 2014 (B 8 SO 9/13 R).

    Der Nothelferanspruch setzt zunächst einen medizinischen Eilfall im Sinne von unaufschiebbarer Notwendigkeit einer Krankenbehandlung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 13 ff. und Urteil vom 23.8.2013 - B 8SO 19/12 R, Rn. 17).

    Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Der Nothelferanspruch ist also in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    Insofern ist eine tageweise Betrachtung zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16, 33).

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).

    Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 24).

    § 4 FreizügG/EU knüpft das Recht auf Einreise und Aufenthalt für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU an das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der als eine andere Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V gewertet wird (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, § 5 Rn. 477a; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 21).

    Eine Krankenversicherung in P. bietet aber keinen Schutz durch Gewährung von Sachleistungen in Deutschland, sondern allenfalls einen Kostenerstattungsanspruch, der erst noch durchgesetzt werden müsste (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13, Rn. 23).

    Das BSG bemisst die Frist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf regelmäßig einen Monat (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 28), die hier in allen drei Fällen eingehalten worden ist.

    Hierfür ist der gesamte Rechnungsbetrag durch die Anzahl der Behandlungstage, zu denen im Rahmen des SGB XII auch der Entlassungstag zu zählen ist, zu teilen und mit den Tagen des Eilfalls zu multiplizieren (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 33 f.).

    Insofern ist auch die Berücksichtigung des Langliegerzuschlags nicht zu beanstanden (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 34).

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21

    Voraussetzungen der Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem

    Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014, Az. B 8 SO 9/13 R, werde darauf verwiesen, dass entscheidend für den Nachrang der Sozialhilfe nicht das Bestehen anderer Leistungsansprüche sei, sondern erst der Erhalt dieser anderen Leistungen.

    Ein Eilfall muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R m.w.N.; entsprechend bereits zur Vorgängervorschrift in § 121 BSHG BVerwG, Urteil vom 31.5.2011 - 5 C 20/00; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.2012 - L 4 AY 4/11 m.w.N.).

    Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Dabei wird die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Krankenversicherungsschutz nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 - L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 - L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 16).

    Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 202/95).

    Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 24).

    § 4 FreizügG/EU knüpft das Recht auf Einreise und Aufenthalt für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU an das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der als eine andere Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V gewertet wird (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, § 5 Rn. 477a; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 21).

    Denn bei Notwendigkeit einer - wie hier - unaufschiebbaren Krankenbehandlung war Hilfe bei Krankheit nach § 48 S. 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F. zu gewähren (vgl. hierzu, insbesondere zur Ermessensreduzierung auf Null in dieser Konstellation, BSG Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 9/13 R, Rn. 28).

    Der Kostenübernahmeantrag wurde am 27. April 2016 gestellt und somit innerhalb der Frist von einem Monat, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Regelfall als angemessen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R, Rn. 17 und Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R, Rn. 28).

    Bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen ist die Vergütung tagesbezogen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 15 SO 181/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Die Klägerin erfüllt dagegen nicht den Ausschlusstatbestand gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII. Voraussetzung dafür wäre, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (s. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R -, SozR 4-3500 § 25 Nr. 5).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - L 9 SO 295/20

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung der Kosten für eine stationäre

  • LSG Hessen, 09.10.2019 - L 4 SO 47/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 18/21

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/21 R

    Kostenübernahme einer Krankenhausbehandlung gemäß dem SGB XII Nothelferansprüche

  • BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R

    Krankenversicherung - kein Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 56/17
  • LSG Bayern, 20.06.2016 - L 16 AS 284/16

    Leistungsbezug in Abhängigkeit vom Aufenthaltsrecht

  • SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 25/16

    Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für stationären Krankenhausaufenthalt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 9/18
  • LSG Hamburg, 30.08.2018 - L 4 SO 41/17

    Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung

  • LSG Hamburg, 22.04.2022 - L 4 SO 40/21

    Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des sog. Nothelfers nach § 25 SGB 12

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - L 19 AS 2035/19

    EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung

  • SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17

    Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für die stationäre

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 - L 7 SO 1650/18
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17

    Kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Falle der Behandlung

  • LSG Sachsen, 17.05.2016 - L 8 SO 139/13

    Keine Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses vor

  • SG Dortmund, 31.01.2017 - S 62 SO 628/16

    Rechtmäßige Versagung des Leistungsbezugs nach dem SGB II aufgrund eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2015 - L 19 AS 1265/15

    Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs des Krankenhausträgers als sog.

  • LSG Hamburg, 06.05.2021 - L 4 SO 46/20

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 19 AS 1923/14

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2018 - L 8 SO 134/18

    Sozialhilfe in Form der Kostenübernahme für die Betreuung in einer stationären

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 AY 7/17

    Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG; Weitgehend

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 390/22
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2022 - L 9 SO 58/18

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenhausbehandlungskosten - sozialgerichtliches

  • SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • SG Darmstadt, 23.11.2017 - S 17 SO 225/16
  • SG Hamburg, 30.05.2017 - S 28 SO 299/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - L 15 SO 53/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - L 9 SO 496/14

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19

    Rechtmäßigkeit einer Rechtswegsverweisung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit im

  • SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
  • LSG Hamburg, 13.06.2022 - L 4 SO 67/19

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 19 AS 1434/18

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2015 - L 19 AS 1260/15

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes

  • SG Duisburg, 03.02.2020 - S 3 SO 20/19
  • SG Duisburg, 07.01.2019 - S 3 SO 20/19
  • SG München, 10.02.2017 - S 46 AS 204/15

    Gewährung von ALG II für österreichischen Staatsbürger

  • LSG Hamburg, 04.05.2023 - L 4 SO 89/21

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2020 - L 9 SO 1/20

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2016 - L 6 AS 2249/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2015 - L 19 AS 931/15

    Einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 AY 8/20

    Asylbewerberleistungen - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhauses wegen

  • SG Karlsruhe, 30.10.2015 - S 1 SO 4077/14

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • SG Aachen, 11.03.2016 - S 19 SO 175/14

    Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2015 - L 19 AS 360/15

    Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2023 - L 9 SO 208/21
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - L 2 AS 409/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • SG Freiburg, 14.04.2016 - S 7 SO 773/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2019 - L 9 SO 255/19

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.05.2016 - L 2 AS 184/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 7 SO 2387/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - L 15 SO 293/16

    Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für einen von Leistungen der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1491/15

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2016 - L 7 AS 354/16

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - L 6 AS 407/16

    Grundsicherungsleistungen; EU-Ausländer; Leistungsausschluss; Ermessensleistung

  • LSG Hamburg, 08.11.2021 - L 4 SO 86/20

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 317/16

    Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten; Abrechnung "pro rata temporis";

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - L 15 SO 74/16

    Unionsbürger - einstweilige Anordnung - Sozialhilfe - Leistungen zur Sicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2015 - L 19 AS 1284/15

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - L 23 SO 46/16

    EU-Ausländer - Ermessensleistungen - Ermessensreduzierung - keine "regelhafte"

  • SG Dortmund, 18.06.2015 - S 62 (41,50) SO 296/08

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - L 15 SO 15/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Hamburg, 12.04.2018 - L 4 SO 28/17

    Kosten einer Krankenhausbehandlung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2016 - L 7 AS 934/16

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; EU-Ausländer;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - L 9 AS 2582/15

    EU-Bürger - ALG II für Arbeitsuchende - Anspruch auf Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 6 AS 389/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde des

  • BSG, 28.04.2021 - B 8 SO 101/20 B

    Erstattung von Aufwendungen als Nothelferin; Grundsatzrüge im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 15 AY 15/14

    Sozialhilferecht: Gewährung von Asylbewerberleistungen; Voraussetzung der

  • SG Karlsruhe, 15.12.2015 - S 1 SO 1709/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • SG Augsburg, 14.12.2016 - S 11 AS 1222/15

    Leistungsausschluss von Unionsbürgern im SGB II

  • SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 132/19
  • SG Hamburg, 16.01.2017 - S 10 SO 334/12

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - L 15 SO 211/16

    Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe für einen von Leistungen der

  • LSG Hamburg, 05.10.2023 - L 4 AY 1/21

    Asylbewerberleistungen - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 8 SO 118/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2020 - L 8 SO 237/19
  • LSG Hamburg, 25.04.2017 - L 4 SO 25/17

    Zulassen der Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.e.

  • SG Frankfurt/Main, 02.07.2018 - S 20 AY 5/18
  • SG Hamburg, 07.07.2014 - S 52 SO 205/12

    Anspruch des Krankenhauses als Nothelfer auf vollständigen Aufwendungsersatz in

  • SG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - S 30 AY 6/19

    AsylbLG

  • SG Hamburg, 20.02.2017 - S 52 SO 514/16

    Erstattung von Nothelferaufwendungen

  • SG Berlin, 02.11.2016 - S 49 SO 911/16

    Ausschluss von Ausländern mit auf die Arbeitssuche beschränktem Aufenthaltsrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2020 - L 7 SO 678/20
  • LSG Hamburg, 30.03.2023 - L 4 SO 33/22

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 8 SO 23/18
  • SG Hamburg, 09.04.2018 - S 7 SO 89/14
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2016 - L 7 SO 2325/16
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