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   BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R   

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https://dejure.org/2000,2991
BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R (https://dejure.org/2000,2991)
BSG, Entscheidung vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R (https://dejure.org/2000,2991)
BSG, Entscheidung vom 19. September 2000 - B 9 SB 3/00 R (https://dejure.org/2000,2991)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehinderung - GdB - Einzel-GdB - Gesamt-GdB - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - Rechtswidrigkeit - Änderung der Verhältnisse - Rücknahme - Aufhebung - Abschmelzung

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 126
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVs 15/96

    Feststellung der GdB im Schwerbehindertenrecht nur für den Gesamtzustand

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R
    Denn bei einer derartigen Neufestsetzung im Rahmen einer auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebung wegen einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung des im alten Bescheid festgestellten Gesamt-GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Leiden (vgl BSGE 81, 50 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 7).
  • BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89

    Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern im Schwerbehindertenrecht, wesentliche

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R
    Der insoweit möglicherweise erworbene Vertrauensschutz, der zu einer praktisch unverlierbaren sozialen Rechtsposition geführt haben könnte, hätte ggf dem Kläger auch bei einer Rücknahme des Bescheides von 1996 zugute kommen müssen, solange nicht hinsichtlich der 1993 festgestellten und bewerteten Schwerhörigkeit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Lasten eintrat (vgl zur Zulastenänderung bei fehlerhaften Dauerbescheiden BSG SozR 1300 § 48 Nr. 13, BSGE 67, 204, 210 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1 und Steinwedel in KassKomm RdNr 31 zu § 48).
  • BSG, 22.10.1986 - 9a RVs 55/85

    Verfügungssätze eines Verwaltungsaktes - Inhalt der Bestandskraft eines

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R
    Diese Vorschrift findet auch im Schwerbehindertenrecht hinsichtlich der Feststellung des (Gesamt-)GdB entsprechende Anwendung, obwohl es sich dabei nicht um eine "Leistung" handelt (vgl BSGE 60, 287, 291 = SozR 1300 § 48 Nr. 29).
  • BSG, 15.08.1996 - 9 RV 22/95

    Rücknahme von Folgebescheiden nach § 45 SGB X

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R
    Gemäß dieser Rechtsprechung ist ein Bescheid, mit dem ein fehlerhafter Dauerbescheid den geänderten Verhältnissen angepaßt wird, bevor dessen Fehlerhaftigkeit festgestellt wurde, als rechtmäßig anzusehen (vgl BSGE 79, 92, 94 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 30 mwN).
  • BSG, 07.02.1985 - 9a RVs 2/84

    Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R
    Der insoweit möglicherweise erworbene Vertrauensschutz, der zu einer praktisch unverlierbaren sozialen Rechtsposition geführt haben könnte, hätte ggf dem Kläger auch bei einer Rücknahme des Bescheides von 1996 zugute kommen müssen, solange nicht hinsichtlich der 1993 festgestellten und bewerteten Schwerhörigkeit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Lasten eintrat (vgl zur Zulastenänderung bei fehlerhaften Dauerbescheiden BSG SozR 1300 § 48 Nr. 13, BSGE 67, 204, 210 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1 und Steinwedel in KassKomm RdNr 31 zu § 48).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 SB 6/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Feststellungsbescheid -

    Dass § 48 Abs. 3 SGB X auch für Feststellungen zur Höhe des GdB gelte, habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinem Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 3/00 R entschieden.

    Das BSG habe in dem durch das SG angeführten Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 3/00 R - im Hinblick auf die Berücksichtigung eines fehlerhaft festgestellten GdB bei der Ermittlung des neuen, aufgrund des Hinzutritts eines Leidens zu beurteilenden Gesamt-GdB unter anderem ausgeführt, dass es sich bei einer derartigen Neufestsetzung im Rahmen einer auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebung wegen einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen nicht um eine reine Hochrechnung des im alten Bescheid festgestellten Gesamt-GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Leiden handele.

    Bei dem Bescheid vom 5.11.2002 über die Feststellung eines GdB von 30 nach dem Schwerbehindertenrecht handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 69 SGB IX RdNr 10; stRspr des BSG , Urteil vom 22.10.1986 - 9a RVs 55/85 - BSGE 60, 287 = SozR 1300 § 48 Nr. 29; Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 3/00 R - BSGE 87, 126 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 43; BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 und BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9) .

    Mit Urteil vom 19.9.2000 (- B 9 SB 3/00 R - BSGE 87, 126 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 43) hat das BSG bekräftigt, dass ein Feststellungsbescheid, der rechtswidrigerweise den GdB zu hoch festgestellt hat, entweder nach § 45 SGB X - teilweise - zurückzunehmen ist, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, gemäß § 48 Abs. 3 SGB X "abgeschmolzen" werden kann.

    Wird diese Möglichkeit der Abschmelzung nicht wahrgenommen, kann die unterbliebene Abschmelzung nicht bei einer zukünftigen Änderung der Verhältnisse nachgeholt werden (BSGE 87, 126, 130 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 43 S 146; s auch Steinwedel in Kasseler Komm, Stand Dezember 2012, § 48 SGB X RdNr 29 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2011 - L 6 (7) SB 135/06

    Impotenz nach OP der Prostata: Streit um Behinderungsgrad

    Bei den Feststellungsbescheiden nach § 69 Abs. 1 und 2 SGB IX handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. bereits zum Schwerbehindertengesetz BSG, Urteil vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R -, juris).

    Eine Aufhebung ist dabei nur "insoweit" zulässig, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2000, a. a. O.).

    Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Fortschreibung des im letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der verschiedenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2000, - B 9 SB 3/00 R - Senatsurteil vom 18.06.2002, - L 6 SB 142/00 -, jeweils in juris).

  • SG Aurich, 04.05.2022 - S 4 SB 154/21

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Gesamt-GdB-Bildung - Zwei unabhängige

    Dabei sind die in dem früheren Bescheid bei der Feststellung des Gesamt-GdB berücksichtigten Einzel-GdB - anders als der Gesamt-GdB selbst - nicht in Bestandskraft erwachsen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB 12/06 R - juris Rn. 17 f.) und es handelt sich bei der Neufeststellung dementsprechend nicht um eine reine Hochrechnung des im früheren Bescheid festgestellten Gesamt-GdB, sondern um dessen Neuermittlung auf der Grundlage der aktuell tatsächlich vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000 - B 9 SB 3/00 R - juris Rn. 14).
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