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   BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B   

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BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B (https://dejure.org/2018,11268)
BSG, Entscheidung vom 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B (https://dejure.org/2018,11268)
BSG, Entscheidung vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B (https://dejure.org/2018,11268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung; Verfahrensrüge; Antrag auf Terminsverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung; Hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Ablehnung eines kurzfristig eingereichten Terminverlegungsantrags - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten - hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- ...

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Terminverlegung wegen

    Auszug aus BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
    Wird eine Terminsverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 12).

    Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann (BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - aaO mwN).

    Grundsätzlich ist das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrag im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 13).

  • BSG, 27.05.2014 - B 4 AS 459/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
    Wird eine Terminsverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 12).

    Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit (vgl BSG Beschluss vom 27.5.2014 - aaO; BVerwG Beschluss vom 20.4.2017 - 2 B 69/16 - Juris RdNr 9).

    Grundsätzlich ist das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrag im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 13).

  • BSG, 07.11.2017 - B 13 R 153/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
    Wird eine Terminsverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 12).

    Grundsätzlich ist das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrag im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 13).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03

    Antrag auf Prozesskostenhilfe; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
    Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge auch in Gestalt der gerügten Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist aber stets, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich im Berufungsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, hier also das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.8.2016 - B 9 V 36/16 B - Juris RdNr 8; vgl auch BVerwG Beschluss vom 29.4.2004 - 1 B 203/03 - Juris RdNr 4).
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
    Aus welchen Gründen es vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur weitergehenden Glaubhaftmachung unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, (zumindest) ein (Kurz-)Attest von der Hausärztin oder der die behauptete plötzliche Verschlimmerung der Erkrankung behandelnde Internistin vorzulegen oder doch zumindest (hilfsweise) unter namentlicher Benennung die Anschrift, Telefax- und Telefonnummer der akut behandelnden Internistin dem LSG mitzuteilen, damit dieses sich mit (zugleich erteiltem) Einverständnis der Prozessbevollmächtigten durch Nachfrage per Telefax oder Telefon gegebenenfalls selbst über das Vorliegen, die Umstände und das Ausmaß der behaupteten Akuterkrankung der Prozessbevollmächtigten hätte informieren und somit deren Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit hätte beurteilen können (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 16 f), trägt der Kläger in der Beschwerdebegründung jedoch nicht vor.
  • BSG, 03.07.2013 - B 12 R 38/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

    Auszug aus BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
    Wird eine Terminsverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = Juris RdNr 12).
  • BSG, 09.08.2016 - B 9 V 36/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 16.04.2018 - B 9 V 66/17 B
    Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge auch in Gestalt der gerügten Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist aber stets, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich im Berufungsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, hier also das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.8.2016 - B 9 V 36/16 B - Juris RdNr 8; vgl auch BVerwG Beschluss vom 29.4.2004 - 1 B 203/03 - Juris RdNr 4).
  • BSG, 29.11.2018 - B 5 R 182/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Wird eine Terminverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Beteiligten bzw seines Prozessbevollmächtigten selbst beurteilen zu können (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6; BFH Beschluss vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - Juris RdNr 4 und 5; BFH Beschluss vom 31.3.2010 - VII B 233/09 - Juris RdNr 7; BFH Beschluss vom 11.8.2010 - VIII B 92/10 - Juris RdNr 2).

    Bei einem kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, dem betroffenen rechtskundig Vertretenen und damit seinem Prozessbevollmächtigten einen Hinweis zu erteilen, ihn zur Ergänzung seines Vortrags zur Verhinderung aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl etwa BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6).

    Er legt aber nicht dar, warum seine Prozessbevollmächtigte weitere Möglichkeiten - zB am Morgen des Sitzungstages - nicht genutzt hat, ein aussagekräftiges Attest zu erhalten (vgl BSG Beschluss vom 12.10.2017 - B 5 RE 13/17 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6).

  • BSG, 28.09.2018 - B 9 V 22/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Gerade bei - wie hier - kurzfristig vor dem Termin gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2021 - 6 A 2041/18

    Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verhandlung in der

    Unabhängig von einer gerichtlichen Aufforderung ist in solch eiligen Fällen demnach grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem der Vorsitzende Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann, vgl. BSG, Beschluss vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B -, juris Rn. 5.
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