Rechtsprechung
   BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2018
BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R (https://dejure.org/1998,2018)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R (https://dejure.org/1998,2018)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R (https://dejure.org/1998,2018)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2018) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers - Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Tod des Beigeladenen im Revisionsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Heilbehandlungskosten - Opferentschädigung - Auslegung des Klagebegehrens - Prozeßstandschaft - Beschwerdewert - Systemsubsidiarität der Sozialhilfe

  • Judicialis

    BSHG § 91a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers bei Gewaltopferentschädigung, Statthaftigkeit der Berufung bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 112
  • NJW 1999, 1573
  • NJW 1999, 238 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 19.12.1991 - 12 RK 24/90

    Erklärung des Beitritts eines Sozialhilfeempfängers zur freiwilligen

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Der Sozialhilfeträger ist generell befugt, im Wege der Prozeßstandschaft (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Aufl 1997, § 54 RdNr 11; BSGE 11, 295, 296; 25, 66, 68; BSGE 70, 72, 75 f = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1) mit der Klage die Aufhebung von Ablehnungsbescheiden und die Verurteilung zur Leistung zu verlangen.

    Die durch § 91a BSHG eingeräumte Befugnis dient dazu, den Träger der Sozialhilfe von (weiteren) nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeberechtigten zu befreien und - soweit er bereits Leistungen erbracht hat - deren Erstattung zu sichern (vgl BSGE 70, 72, 75, 76 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 mwN; BSGE 80, 93, 94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24).

    Das BSG hat bereits entschieden, daß bei analoger Anwendung des § 239 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren Parteien iS dieser Vorschriften nur die Hauptbeteiligten sind, nämlich Kläger und Beklagter, nicht aber Beigeladene, selbst wenn sie notwendig beigeladen worden waren (vgl BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1).

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Denn ein Erstattungsanspruch ist nicht schon zu bejahen, wenn der Sozialhilfeträger Leistungen vor einem anderen Leistungsträger für einen Zeitraum erbracht hat, in dem auch dessen Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8 sowie BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 10/14 RKg 11/96 - demnächst in BSGE 80).

    Erforderlich ist ferner, daß der vorrangig verpflichtete Leistungsträger für den gleichen Zeitraum wie der nachrangig verpflichtete leistungspflichtig war (BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Auch die weiteren Voraussetzungen (vgl BSGE 74, 36, 38 f = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8) für den geltend gemachten Erstattungsanspruch liegen vor, insbesondere ist der Beklagte seiner vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung von Heilbehandlung nicht rechtzeitig nachgekommen.

  • BSG, 23.02.1987 - 9a RVg 1/85

    Erstattung von Heilbehandlungskosten - Versorgungsverwaltung -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Insoweit wird das im sozialen Entschädigungsrecht geltende Antragsprinzip (vgl dazu BSG SozR 3100 § 35 Nr. 1; BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr. 17; BSGE 63, 204 = SozR 3100 § 19 Nr. 19) für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns (vgl auch BSG SozR 3100 § 48 Nr. 16; BSG SozR 3-3100 § 48 Nr. 1 sowie BSG Breithaupt 1990, 836) zugunsten der Verwirklichung des Nachrangigkeitsprinzips durchbrochen.

    Dem steht die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 1987 - BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr. 17) nicht entgegen.

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 12/96

    Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Die durch § 91a BSHG eingeräumte Befugnis dient dazu, den Träger der Sozialhilfe von (weiteren) nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeberechtigten zu befreien und - soweit er bereits Leistungen erbracht hat - deren Erstattung zu sichern (vgl BSGE 70, 72, 75, 76 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 mwN; BSGE 80, 93, 94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24).

    Denn erstattungsberechtigt iS des § 91a BSHG ist nicht nur der Sozialhilfeträger, der Hilfe gewährt oder gewährt hat und der daraus einen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X herleiten kann, es genügt vielmehr, daß er einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X haben kann, weil die Vorschrift sonst neben § 104 SGB X keine sinnvolle Ergänzung darstellen würde (vgl BSGE 80, 93, 94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 mwN).

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62

    Übernahme von Kosten der Krankenhauspflege durch eine Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Dann kann von dem - ansonsten gleichgeordneten - Versorgungsträger ein Verwaltungsakt auch gegenüber einem Sozialhilfeträger erlassen werden (vgl BSGE 25, 66, 67), weil dieser für den Sozialleistungsberechtigten materiell-rechtliche Ansprüche geltend macht und der Träger der Versorgungsverwaltung gegenüber dem Berechtigten durch Verwaltungsakt entscheiden müßte (vgl Schellhase/Jirasek/Seipp, BSHG-Komm 15. Aufl 1997, § 91a RdNr 17 mwN).

    Der Sozialhilfeträger ist generell befugt, im Wege der Prozeßstandschaft (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Aufl 1997, § 54 RdNr 11; BSGE 11, 295, 296; 25, 66, 68; BSGE 70, 72, 75 f = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1) mit der Klage die Aufhebung von Ablehnungsbescheiden und die Verurteilung zur Leistung zu verlangen.

  • BSG, 15.12.1961 - 4 RJ 43/61

    Träger der öffentlichen Fürsorge - Ersatzleistungsklage - Feststellung der

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Dies hat das BSG auch bereits für Vorläufervorschriften der konkurrierenden Ansprüche entschieden (vgl BSGE 16, 44, 46).

    Dafür reicht die Einleitung des "Feststellungsverfahrens" aus, und es spielt keine Rolle, daß der Hilfeberechtigte die Leistung bereits erhalten hat, sie deshalb nicht nochmals verlangen kann und durch die Vorleistung des Trägers der Sozialhilfe an den Berechtigten die Leistung des endgültig Verpflichteten als erfüllt gilt (vgl § 107 Abs. 1 SGB X sowie BSGE 70, 93, 96 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 5 sowie BSGE 16, 44, 46; 22, 240 f; 47, 281 f zu § 1511 RVO alle zum früheren vergleichbaren Recht).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 14/90

    Fehlversicherung - Erstattung von Krankenkassenbeiträgen - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Dafür reicht die Einleitung des "Feststellungsverfahrens" aus, und es spielt keine Rolle, daß der Hilfeberechtigte die Leistung bereits erhalten hat, sie deshalb nicht nochmals verlangen kann und durch die Vorleistung des Trägers der Sozialhilfe an den Berechtigten die Leistung des endgültig Verpflichteten als erfüllt gilt (vgl § 107 Abs. 1 SGB X sowie BSGE 70, 93, 96 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 5 sowie BSGE 16, 44, 46; 22, 240 f; 47, 281 f zu § 1511 RVO alle zum früheren vergleichbaren Recht).
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 32/96

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozeßführungsbefugnis - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Gleichwohl bleibt der Hilfeempfänger Inhaber des Anspruchs auf die Sozialleistung, so daß der vorrangig verpflichtete Leistungsträger grundsätzlich auch nur verurteilt werden kann, an den Anspruchsinhaber, dh den materiell Berechtigten, die Leistungen zu erbringen (Fall einer sog Prozeßstandschaft, vgl zuletzt BSG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 32/96 -, HVBG-Info 1997, 2728, 2730).
  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 38/93

    Sterbegeld - Gesetzliche Krankenversicherung - Vertriebener - Beerdigungskosten -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Der Sozialhilfeträger, der Kosten übernommen hat, kann - wahlweise - einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend machen oder nach § 91a BSHG die Feststellung der Sozialleistung betreiben (vgl BSG SozR 3-2500 § 58 Nr. 4).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Die Klägerin war auch im Verhältnis zum Beklagten nachrangig zur Erbringung von Krankenhilfe verpflichtet (sog Systemsubsidiarität der Sozialhilfe, vgl zB BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4) und hat diese Verpflichtung auch erfüllt.
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93

    Angestelltenversicherung - Rentenanwartschaften - Bestandsschutz

  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

  • VGH Bayern, 05.04.1990 - 12 B 88.1195
  • BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 4/89

    Witwenbeihilfe - Berufsschadensausgleich - Funktion des Antrages

  • BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64

    Rechte der Krankenkasse - Klage auf Ersatzleistung - Recht auf Feststellung der

  • BSG, 27.01.1987 - 9a RV 6/86

    Berufsschadensausgleich - Witwenbeihilfe - Beschädigtenrente

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • BSG, 25.05.1988 - 9a RVg 1/87

    Erstattung der Heilbehandlungskosten nach § 19 BVG

  • BSG, 11.02.1960 - 4 RJ 201/58
  • BSG, 27.06.1961 - 7 RAr 3/61
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R

    Anspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf

    Versagungsgegenklage kann die Klägerin erheben, weil sie nicht aus eigenem Recht klagt, sondern in Ausübung ihrer Prozessstandschaft für den Beigeladenen (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - SozR 3-5910 § 91a Nr. 4 S 18 = BSGE 82, 112, S 114 = Juris RdNr 15 mwN) .

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, weil die Klägerin einen Anspruch des kostenprivilegierten Beigeladenen in Prozessstandschaft geltend macht (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - Juris RdNr 28) .

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Dem steht nicht entgegen, dass § 95 Satz 1 SGB XII den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe ermächtigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 ).

    Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung und derjenige auf Feststellung nebeneinander bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 a.a.O. S. 116).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des

    Dies habe das BSG auch für "§ 91" (gemeint wohl § 91a) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) festgestellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 24), der inhaltlich völlig identisch mit § 95 SGB XII sei.

    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt daher voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits zum gleichen Zeitpunkt wie der nachrangig verpflichtete Leistungsträger leistungspflichtig war (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Zu dieser Antragstellung war sie berechtigt, da gemäß § 95 Satz 1 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 21 ff.).

    (4) Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf das Urteil des BSG vom 22. April 1998 (B 9 VG 6/96 R - in juris) berufen.

    In jenem Urteil hat das BSG es beim Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zwar ausreichen lassen, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger den Leistungsantrag (dort nach § 60 Bundesversorgungsgesetz [BVG]) gestellt hat, jedoch nicht entschieden, dass ein solcher Leistungsantrag entbehrlich sei; in jenem Fall lag ein solcher Leistungsantrag (des Sozialhilfeträgers) für die Zeit der Erstattungspflicht gerade vor (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 21, 24).

    Das BSG hat bereits zu § 91a BSHG, der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII, entschieden, dass der Leistungsantrag des Berechtigten durch einen Feststellungsantrag des Sozialhilfeträgers ersetzt werden kann, um das Antragserfordernis für den Leistungsanspruch auch im Rahmen des Erstattungsanspruch (dort nach § 104 SGB X) zu wahren (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 21, 24).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht