Rechtsprechung
   BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5208
BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R (https://dejure.org/2004,5208)
BSG, Entscheidung vom 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R (https://dejure.org/2004,5208)
BSG, Entscheidung vom 25. März 2004 - B 9 VS 2/01 R (https://dejure.org/2004,5208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,5208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Bindungswirkung der Entscheidung der Bundeswehrverwaltung - Lücke von ca 10 Jahren zwischen dem Ende des Ausgleichszeitraums und möglichem Versorgungsbeginn

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beschädigtenrente - Rentenberechtigende Werhrdienstbeschädigungsfolge (WDB-Folge) - Bindung der Versorgungsverwaltung an Entscheidungen der Bundeswehrverwaltung - Festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - Begriff der "weiteren Versorgung"

  • Judicialis

    SVG § 88 Abs 3; ; SVG § 85 Abs 4 Satz 2; ; BVG § 62 Abs 2; ; SGG § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung der Entscheidung der Bundeswehrverwaltung bei einer Lücke von ca 10 Jahren zwischen dem Ende des Ausgleichszeitraums und dem möglichen Versorgungsbeginn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 21/95

    Bindung der Versorgungsverwaltungen an Entscheidungen der Wehrverwaltungen und

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Damit wird nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Bindungswirkung der Entscheidung der einen für die andere Behörde im Hinblick auf die Feststellung der WDB und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung ua mit einem Tatbestand des § 81 SVG angeordnet, sondern auch im Hinblick auf die der Leistung zu Grunde liegenden MdE (vgl zur MdE BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 1 und SozR 3-3200 § 88 Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VS 1/99 R - JURIS).

    Bei diesen Ansprüchen, die einerseits zwar zeitlich von einander getrennt und konstruktiv selbstständig nebeneinander stehen (vgl nur BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 2; SozR 3100 § 62 Nr. 9 und SozR 3200 § 88 Nr. 4), die andererseits jedoch beide auf ein und derselben gesundheitlichen Schädigung durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse iS von § 81 Abs. 1 SVG gründen, sollten doppelte Prüfungen vermieden werden (vgl auch BT-Drucks 8/3750, S 23, und 8/4030, S 25).

    Ziel war es, der Gefahr in wesentlichen Punkten von einander abweichender Entscheidungen entgegenzuwirken und vor allem eine Schlechterstellung von Soldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr gegenüber Kriegsbeschädigten und sonstigen Versorgungsberechtigten zu verhindern, deren Anspruch sich nur gegen einen Leistungsträger richtet (vgl BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 2).

    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (vgl Entscheidungen in dieser Übergangssituation: BSG Urteile vom 12. Februar 2003, - B 9 VS 6/01 R - JURIS; vom 28. Juni 2000, - B 9 VS 1/99 R - JURIS; SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 und 1; Beschluss vom 3. August 1994, - 9 BV 20/94 - JURIS; SozR 3200 § 88 Nr. 5; SozR 3200 § 85 Nr. 5; vom 3. Oktober 1984, - 9a RV 6/83 - JURIS; SozR 3200 § 8 Nr. 4).

  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VS 1/99 R

    Festsetzung der MdE durch die Wehrverwaltung - Bindungswirkung der Festsetzung

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Damit wird nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Bindungswirkung der Entscheidung der einen für die andere Behörde im Hinblick auf die Feststellung der WDB und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung ua mit einem Tatbestand des § 81 SVG angeordnet, sondern auch im Hinblick auf die der Leistung zu Grunde liegenden MdE (vgl zur MdE BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 1 und SozR 3-3200 § 88 Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VS 1/99 R - JURIS).

    Sofern sich aus dem bindenden Bescheid der Bundeswehrverwaltung oder der diese rechtskräftig bindenden Entscheidung des SG nichts anderes ergibt, entfaltet die MdE-Festsetzung auch Zukunftswirkung, dh sie soll über den Zeitraum der Leistung des Ausgleichs und damit über das Ende des Wehrdienstes hinaus gelten, auch wenn die Entscheidung über den Ausgleich erst danach getroffen wird (vgl BSG Urteil vom 28. Juni 2000, aaO).

    Zu Recht hat es insoweit angenommen, dass § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG nach § 80 Satz 1 und § 85 Abs. 4 Satz 2 SVG auch im Übergang zwischen Ausgleichs- und Versorgungsleistung anzuwenden ist (vgl nur BSG Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VS 1/99 R -, JURIS).

    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (vgl Entscheidungen in dieser Übergangssituation: BSG Urteile vom 12. Februar 2003, - B 9 VS 6/01 R - JURIS; vom 28. Juni 2000, - B 9 VS 1/99 R - JURIS; SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 und 1; Beschluss vom 3. August 1994, - 9 BV 20/94 - JURIS; SozR 3200 § 88 Nr. 5; SozR 3200 § 85 Nr. 5; vom 3. Oktober 1984, - 9a RV 6/83 - JURIS; SozR 3200 § 8 Nr. 4).

  • BSG, 16.05.1995 - 9 RV 1/94

    Verbindlichkeit einer durch die Wehrverwaltung festgesetzten Minderung der

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Damit wird nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Bindungswirkung der Entscheidung der einen für die andere Behörde im Hinblick auf die Feststellung der WDB und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung ua mit einem Tatbestand des § 81 SVG angeordnet, sondern auch im Hinblick auf die der Leistung zu Grunde liegenden MdE (vgl zur MdE BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 1 und SozR 3-3200 § 88 Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VS 1/99 R - JURIS).

    Danach hat eine (bindende) MdE-Feststellung ausschließlich im Rahmen der Rentengewährung zu erfolgen (vgl SozR 3-3200 § 88 Nr. 1 unter Hinweis auf BSGE 5, 96, 100; BSGE 7, 126; BSGE 55, 32; Urteil vom 13. März 1985, - 9a RV 10/83 - JURIS).

  • BSG, 11.05.1995 - 2 RU 22/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Die Persönlichkeitsstörung und die depressive Symptomatik sind nicht durch eine Wehrdienstverrichtung bzw wehrdiensteigentümliche Verhältnisse verursacht oder verschlimmert worden und die für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1973 als WDB-Folge anerkannte Alkoholkrankheit hat - auf Grund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS einer Besserung - ab Januar 1979 keine messbare MdE mehr bedingt (zur Bindung des Bundessozialgerichts an Feststellungen des LSG hinsichtlich der Höhe der MdE und des Ursachenzusammenhangs vgl nur: Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 RU 22/94 - JURIS; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, 2002, § 162 RdNr 3a und 3b).
  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VS 6/01 R

    Soldatenversorgungsrecht - notwendige Beiladung - Zustimmung zur Beiladung -

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (vgl Entscheidungen in dieser Übergangssituation: BSG Urteile vom 12. Februar 2003, - B 9 VS 6/01 R - JURIS; vom 28. Juni 2000, - B 9 VS 1/99 R - JURIS; SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 und 1; Beschluss vom 3. August 1994, - 9 BV 20/94 - JURIS; SozR 3200 § 88 Nr. 5; SozR 3200 § 85 Nr. 5; vom 3. Oktober 1984, - 9a RV 6/83 - JURIS; SozR 3200 § 8 Nr. 4).
  • BSG, 03.10.1984 - 9a RV 6/83

    Fahrtunterbrechung durch Unfallhilfe

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (vgl Entscheidungen in dieser Übergangssituation: BSG Urteile vom 12. Februar 2003, - B 9 VS 6/01 R - JURIS; vom 28. Juni 2000, - B 9 VS 1/99 R - JURIS; SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 und 1; Beschluss vom 3. August 1994, - 9 BV 20/94 - JURIS; SozR 3200 § 88 Nr. 5; SozR 3200 § 85 Nr. 5; vom 3. Oktober 1984, - 9a RV 6/83 - JURIS; SozR 3200 § 8 Nr. 4).
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 17/83

    Ausschluß der Berufung - Sammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (vgl Entscheidungen in dieser Übergangssituation: BSG Urteile vom 12. Februar 2003, - B 9 VS 6/01 R - JURIS; vom 28. Juni 2000, - B 9 VS 1/99 R - JURIS; SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 und 1; Beschluss vom 3. August 1994, - 9 BV 20/94 - JURIS; SozR 3200 § 88 Nr. 5; SozR 3200 § 85 Nr. 5; vom 3. Oktober 1984, - 9a RV 6/83 - JURIS; SozR 3200 § 8 Nr. 4).
  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 37/82

    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer MdE - Rentengewährung

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Danach hat eine (bindende) MdE-Feststellung ausschließlich im Rahmen der Rentengewährung zu erfolgen (vgl SozR 3-3200 § 88 Nr. 1 unter Hinweis auf BSGE 5, 96, 100; BSGE 7, 126; BSGE 55, 32; Urteil vom 13. März 1985, - 9a RV 10/83 - JURIS).
  • BSG, 29.03.1957 - 2 RU 129/55
    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Danach hat eine (bindende) MdE-Feststellung ausschließlich im Rahmen der Rentengewährung zu erfolgen (vgl SozR 3-3200 § 88 Nr. 1 unter Hinweis auf BSGE 5, 96, 100; BSGE 7, 126; BSGE 55, 32; Urteil vom 13. März 1985, - 9a RV 10/83 - JURIS).
  • BSG, 03.08.1994 - 9 BV 20/94

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Soldatenversorgung - Ausgleich für

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R
    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (vgl Entscheidungen in dieser Übergangssituation: BSG Urteile vom 12. Februar 2003, - B 9 VS 6/01 R - JURIS; vom 28. Juni 2000, - B 9 VS 1/99 R - JURIS; SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 und 1; Beschluss vom 3. August 1994, - 9 BV 20/94 - JURIS; SozR 3200 § 88 Nr. 5; SozR 3200 § 85 Nr. 5; vom 3. Oktober 1984, - 9a RV 6/83 - JURIS; SozR 3200 § 8 Nr. 4).
  • BSG, 17.04.1958 - 9 RV 434/55

    Kein Anspruch auf ziffernmäßige Feststellung der MdE in der Kriegsopferfürsorge,

  • BSG, 13.03.1985 - 9a RV 10/83

    Rechtskraft eines Gerichtsurteils

  • BSG, 28.03.1984 - 9a RV 42/82

    Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Revisionsverfahren - Verfahrensmängel -

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VS 2/09 R

    Soldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienst -

    Erst danach dürfen die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden (hier die Versorgungsverwaltung) über die Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses iS der §§ 80 ff SVG - also über gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen, die nach Beendigung der Dienstzeit eingetreten sind - entscheiden, wobei sie nach Maßgabe des § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG an die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung gebunden sind (vgl dazu allerdings BSG SozR 4-3200 § 88 Nr. 1) .
  • BSG, 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R

    Selbstständige Streitteile - Beschränkung des Streitgegenstandes - Teilbarkeit -

    Damit hat der Kläger im Revisionsverfahren seinen Sachvortrag ohne Änderung des Klagegrundes, nämlich des umfassenden Leistungs- bzw Versorgungsanspruchs (vgl dazu BSG SozR 4-3200 § 88 Nr. 1; SozR 3-3870 § 4 Nr. 13), eingegrenzt (vgl § 99 Abs. 3 SGG; dazu Hk-SGG/Roller § 99 Rz 2).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 3/03 R

    Bindung der Pflegekasse an die Leistungszusage eines privaten

    Das ist hier - anders als etwa im Bereich der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (vgl § 88 Abs. 3 SVG; dazu BSG, Urteil vom 25. März 2004 - B 9 VS 2/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - nicht der Fall.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen,

    Zwar ist der Versorgungsanspruch einheitlich (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R - in: SozR 4-3100 § 1 Nr. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R - in: SozR 4-3200 § 88 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - L 6 VS 413/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Feststellung des Grads der

    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R -, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.08.2008 - L 7 VS 3/07

    Handlungsbefugnis der Verwaltung als Voraussetzung eines Verwaltungsaktes; Umfang

    Der Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 80 BVG und der Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG stehen nicht in einem solchen Verhältnis, da sie zeitlich voneinander getrennt für verschiedene Zeiträume zu erbringen sind (vgl. zu dem Verhältnis beider Ansprüche BSG v. 25.3. 2004 - B 9 VS 2/01 R - SozR 4-3250 § 88 Nr. 1, Rdnr. 20 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 10.05.2006 - L 4 VS 7/05

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Antragstellung -

    Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber gewährleisten, dass im Regelfall die Ansprüche auf Ausgleich und Versorgung zum gleichen Zeitpunkt geltend gemacht werden, und zwar noch während des Dienstes oder in zeitlicher Nähe zum Dienstende (so zutreffend: Bundessozialgericht -BSG -, Urteil vom 25. März 2004, Aktenzeichen: B 9 VS 2/01 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - L 6 VS 5200/09
    Diese Entscheidung der Bundeswehrverwaltung bindet aber die Versorgungsverwaltung zumindest dann nicht mehr nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG, wenn nach dem Ende des Ausgleichszeitraumes - wie hier - annähernd zehn oder mehr Jahre ohne Versorgungsanspruch liegen (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht