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   BAG, 25.02.1965 - 5 AZR 59/64   

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BAG, 25.02.1965 - 5 AZR 59/64 (https://dejure.org/1965,1869)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1965 - 5 AZR 59/64 (https://dejure.org/1965,1869)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1965 - 5 AZR 59/64 (https://dejure.org/1965,1869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorrangprinzip - Wartezeit - Zwölftelungsprinzip - Beschäftigungsdauer - Jahresurlaub - Urlaubsentgelt - Vorschußweise Gewährung - Graphisches Gewerbe - Aufrechnung - Graphikermanteltarifvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 107
  • BAGE 17, 7
  • DB 1965, 747
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.07.1964 - 5 AZR 463/63

    Urlaubsgeld - Vorrangprinzip

    Auszug aus BAG, 25.02.1965 - 5 AZR 59/64
    L In dem Urteil vom 9° Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG - hatte sich der Senat mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ebenfalls der hier in Rede stehende Graphiker-MTV 1961 zur Anwendung kam und seitens des Arbeitgebers Erstattung von Urlaubsgeld deshalb gefordert wurde, weil der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der e r s t e n Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, Der Senat hat für den im Urteil vom 9. Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG - entschiedenen Fall mit eingehender Begründung ausgeführ.t, von dem in einem solchen Fall gegebenen gesetzlichen Rückzahlungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG könne nach dem aus der Entstehungsgeschichte des Bundesurlaubsgesetzes eindeutigen Wortlaut, Sinn und Zfceck des tariflichen Vorrangprinzips gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden und das gelte auch für Tarifverträge, die - wie der auch hier wieder in Rede stehende MTV - v o r dem Inkrafttreten des BUrlG geschlossen worden sind.

    Auf die eingehende Begründung des Urteils des Senats vom 9 Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 EUrlG - wird hiermit verwiesen.

    2c Niki sch hat in seiner Anmerkung zu AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG die Entscheidung ablehnend besprochen., wobei auch er allerdings einräumt., daß Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck des § 13 Abs« 1 BUrlG die Entscheidung des Senates zu tragen geeignet sind (vgl« I 6 seiner Anmerkung AP Nr« 2 zu § 1 BUrlG').

    Es muß auch insoweit gelten, was der Senat bereits in seinem Urteil vom 9« Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG - gesagt hat: Man kann nicht einerseits das tarifliche Vorrangprinzip des § 13 Abs, 1 Satz 1 BUrlG als tragenden Grundsatz des Urlaubsrechts anerkennen, ihm aber andererseits dort und dann einfacljdie Anerkennung verweigern wollen, wo es sich einmal zuungunsten der Arbeitnehmer auswirkt.

    Aber möglicherweise hat das Landesarbeitsgericht ebenso wie in dem vom Senat am 9° Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG - entschiedenen Fall die Vorschrift des § 394 BGB nicht beachtet, wenn es zuließ, daß die Beklagte bei der .Restlohnabrechnung den v o l l e n Betrag von 159, 25 DM einbehielt.

    c' Die Abweichung des Urteils vom 9« Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG - von diesen drei eben genannten Urteilen, die alle den Graphiker-MTV betrafen, ist gegeben, und der Senat hätte sich mit dieser früheren Rechtsprechung, von der.

    er in dem Urteil vom 9- Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG - abgewichen ist, schon in dem Urteil vom 9« Juli 1964 auseinandersetzen müssen.

    d) Der Senat gibt jedoch jetzt die frühere Rechtsprechung ausdrücklich auf und hält an der zuletzt in dem Urteil vom 9° Juli 1964 - 5 AZR 463/63 - AP Nr. 2 zu § 13 BUrlG - geäußerten Rechtsansicht aus folgenden Gründen fest: Nr. 3 Abs. 2 DB zu § 10 MTV spricht von einem "Vorschuß auf die Urlaubsbezahlung", den der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer im Falle der Verkürzung dessen Urlaubes auf Grund des Zwölftelungsprinzips "zurückverlangen" bzv;.

  • BAG, 22.02.1962 - 5 AZR 126/61

    Zwölftelungsprinzip - Entstehung des Urlaubsanspruchs - Rückzahlungspflicht -

    Auszug aus BAG, 25.02.1965 - 5 AZR 59/64
    So habe das Bundesarbeitsgericht in AP Nr. 3 zu § 394 BGB, BAG 8, 239 [245] = AP Nr. 55- zu § 611 BGB Urlaubsrecht und AP Nr. 1 zu § 8 UrlaubsG Berlin entschieden.
  • BAG, 03.10.1958 - 1 AZR 183/58

    Tarifvertrag - Beschäftigungsdauer - Anspruch auf Jahresurlaub - Vorschuß -

    Auszug aus BAG, 25.02.1965 - 5 AZR 59/64
    So habe das Bundesarbeitsgericht in AP Nr. 3 zu § 394 BGB, BAG 8, 239 [245] = AP Nr. 55- zu § 611 BGB Urlaubsrecht und AP Nr. 1 zu § 8 UrlaubsG Berlin entschieden.
  • BAG, 27.11.1959 - 1 AZR 355/57

    Urlaubsgeldzurückzahlung

    Auszug aus BAG, 25.02.1965 - 5 AZR 59/64
    So habe das Bundesarbeitsgericht in AP Nr. 3 zu § 394 BGB, BAG 8, 239 [245] = AP Nr. 55- zu § 611 BGB Urlaubsrecht und AP Nr. 1 zu § 8 UrlaubsG Berlin entschieden.
  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

    Auch eine Zwölftelung dieses Anspruchs ist nicht wirksam (Abweichung vom BAG 17, 107; im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 18. Juni 1980 - 6 AZR 328/78 - EzA § 13 BUrlG Nr. 14).

    Soweit demgegenüber in der Entscheidung BAG 17, 107 dennoch unter Hinweis auf das "Vorrangprinzip des § 13 Abs. 1 BUrlG" eine tarifliche Zwölftelung für zulässig erachtet worden ist, wird diese Ansicht aufgegeben.

  • BAG, 10.02.1966 - 5 AZR 408/65

    Kuraufenthalte - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Beurlaubungen für

    Io § 13 Ziffo 8 TV ist - wie auch die sonstigen vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Vorschriften des TV - nicht deshalb der Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien entzogen, weil die Vorschrift in einem vor Erlaß des Bundesurlaubsgesetzes abgeschlossenen Tarifvertrag enthalten ist« Penn das tarifliche Vorrangprinzip des § 13 Abs« 1 Satz 1 BUrlG gilt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteil des Senats vom 25° Februar 1965 - 5 AZR 59/64 " AP Nrc 5 zu § 13 BUrlG, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, mit weiteren Nachweisen), auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes abgeschlossen worden sindo Insoweit besteht hier auch kein Streit unter den Partoien0.
  • BAG, 02.12.1965 - 5 AZR 288/65

    Heilverfahren - Erholungsurlaub - Mindesturlaub - Mehrurlaub

    1c Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie von der Präge ab, ob § 13 Ziff" 8 TV der Beklagten das Recht gibt, auf den Jahresurlaub des Klägers von 26 Arbeitstagen acht Tage des Heilverfahrens anzurechnen« Das Landesarbeitsgericht hat diese Präge bejaht, weil die genannte Vorschrift die Aiirechnung eines Heilverfahrens auf den Urlaub jedenfalls dann zulasse, wenn - wie im vorliegenden Palle - der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werde« Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen beizutreten; Die Vorschrift des § 13 Ziff" 8 TV ist zunächst nicht etwa deshalb der Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien entzogen, weil sie in einem vor Erlaß des Eundesurlaubsgesetzes abgeschlossenen Tarifvertrag enthalten ist« Denn das tarifliche Vorrangprinzip des § 13 Abs« 1 Satz 1 BUrlG gilt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteil des Senats vom 25° Februar 1965 - 5 AZR 59/64 AP Nr« 5 zu § 13 EUrlG mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes geschlossen worden sind« Die genannte Vorschrift, die demnach also an sich zu beachten ist, sieht nun nicht unmittelbar eine Anrechnung der Zeit eines vorbeugenden Heilverfahrens auf den Urlaub vor, sie ermächtigt vielmehr lediglich den Arbeitgeber, eine solche Zeit auf den Urlaub bis; zu dessen Hälfte anzurcchnen« Der Arbeitgeber kann danach die Anrechnung entweder in einem solchen Umfang aussprechen., daß dadurch der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird, er kann sie aber auch soweit beschränken, daß dem Arbeitnch- 4 -.
  • BAG, 20.05.1965 - 5 AZR 238/64

    Urlaubsgeld - Holzindustrie - Holzverarbeitende Handwerk - Urlaubstag

    Der Kläger leitet mit Recht den von ihm verfolgten An-r spruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für den vollen ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Urlaub aus Ziffer 76 KTN her« Danach hat "jeder gewerbliche Arbeitnehmer ab ü Januar 1962 neben seinem Urlaubsentgelt Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 2,- DM brutto je Urlaubstag"« Der MTN einschließlich seiner urlaubsrechtlichen Regelungen ist durch das Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes am 1« Januar 1963 grundsätzlich auch für das Urlaubsjahr 1963 unberührt geblieben» Bas Inkrafttreten de3 neuen Bundesurlaubsgesetzes hat hinsichtlich früherer tariflicher Regelungen über den Urlaub lediglich die Bedeutung, daß solche Tarifnormen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes wegfallen, die mit zwingenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in Widerspruch stehen (§ 134 BGB)«So weit es sich aber um abdingbare Regelungen des Bundesurlaüos- 4 gesetzes handelt, sind solche Tarifnormen, die eine Abdingung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes enthalten, im Hinblick auf § 13 des Bundesurlaubsgesetzes weiter anzuwenden , al so auch dann, wenn diese tariflichen Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes» Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen, insbesondere auf die Urteile vom 5° November 1964 - 5 AZR 4o5/63 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt = AP Nr, 1 zu § 3 BUrlG) und 5 AZR 227/64 (AP Nr., 2 zu § 5 BUrlG) sowie auf die Urteile vom 26, November 1964 - 5 AZR 291/64 - = AP Nr, 3 zu § 13 BUrlG), vom 3. Dezember 1964 - 5 AZR 486/63 (demnächst AP Nr, 4 zu § 13 BUrlG), vom 250 Februar 1965 - 5 AZR 59/64 - (zur Veröffentlichung in der AP bestimmt) sowie vom 29, März 1965 - 5 AZR 192/64 Als Grundsatz ist sonach davon auszugehen, daß tarifliche Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgcsetzes über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Geltung haben, es sei denn, daß diese tariflichen Regelungen gegen zwingende Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen.
  • BAG, 20.05.1965 - 5 AZR 165/64

    Urlaubsgeld - Holzindustrie - Holzverarbeitende Handwerk - Urlaubstag

    D°r MTN einschließlich, seiner urlaubsrechtlichen Regelungen ist durch das Inkrafttreten des Buncesurlaubsgesetzes am 1. Januar 1963 grundsätzlich auch für das Urlaubsjahr 1963 unberührt geblieben» las Inkrafttreten des neuen Bundesurlaubsgesetzes hat hinsichtlich früherer tariflicher Regelungen über den Urlaub lediglich die Bedeutung, daß solche Tarifnormen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes wegfallen, die mit zwingenden Vorschriften des 3undesurlaubsgesetzes in Widerspruch stehen (§ 134 BGB)» Soweit es sich aber um abdingbare Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes handelt, sind solche Tarifnormen, die eine .Abdingung der Vor schriften des Bundesurlaubsgesetzes enthalten, im Hinblick auf § 13 des Bundesurlaubsgesetzes weiter anzuwenden, also auch dann, wenn diese tariflichen Regelungen aus der Seit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes» Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen, ins besondere auf die Urteile vom 5» November 1964 - 5 AZR 4o5/63 - /.zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt,-AP Nr» 1 zu § 3 BUrlG/ und 5 AZR 227/64 /I? Nr. 2 zu § 3 BUrlG/ sowie auf die Urteile vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 - /AP Nr» 3 zu § 13 BürIG/, vom 3. Dezember 1964- 5 AZR 486/63 - /cemnächst AP Nr» 4 zu § 13 BUrlG/, vom 25» Februar 1965 - 5 AZR 59/64 - /zur Veröffentlichung in der AP bestimmt/sowie vom 29° März 1965 - 5 AZR 192/64-».
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