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   BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00   

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https://dejure.org/2001,277
BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 (https://dejure.org/2001,277)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 (https://dejure.org/2001,277)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 (https://dejure.org/2001,277)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilwiderruf - Unterstützungskasse - Betriebliche Altersversorgung - Versorgung - Versorgungsbesitzstand - Arbeitnehmer - Versorgungszusage - Vertrauen - Dynamik - Gewerkschaft - Dachverband - Koalitionsfreiheit

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Ablösung; ; BetrAVG § 2 Abs. 1; ; BetrAVG § 2 Abs. 5; ; BetrAVG § 16; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; HGB § 253 Abs. 5; ; HGB § 280 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung; betriebliche Mitbestimmung bei Verschlechterung von Versorgungswerken; zwingende, triftige und sachlich-proportionale Eingriffsgründe; Eingriffsmöglichkeiten zum Abbau von Überversorgungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung aus triftigen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter des DGB rechtswirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter des DGB rechtswirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 100, 76
  • NZA 2003, 1414
  • BB 2003, 56
  • DB 2003, 293
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 66/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Sodann müssen Betriebsrat und Kassenmitglied nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gemeinsam darüber entscheiden, wie der so vom Arbeitgeber festgelegte Dotierungsrahmen auf die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden soll (vgl. grundlegend BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 1 mit Anm. Richardi; 12. Juni 1975 - 3 ABR 137/73 -, - 3 ABR 66/74 - AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 2, 3 mit Anm. Steindorff, Blomeyer = EzA BetrVG 1972 § 87 Lohn- und Arbeitsentgelt Nr. 2, 3).

    Die Verringerung des Dotierungsrahmens unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 -, - 3 ABR 137/73 -, - 3 ABR 66/74 - aaO).

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Sodann müssen Betriebsrat und Kassenmitglied nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gemeinsam darüber entscheiden, wie der so vom Arbeitgeber festgelegte Dotierungsrahmen auf die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden soll (vgl. grundlegend BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 1 mit Anm. Richardi; 12. Juni 1975 - 3 ABR 137/73 -, - 3 ABR 66/74 - AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 2, 3 mit Anm. Steindorff, Blomeyer = EzA BetrVG 1972 § 87 Lohn- und Arbeitsentgelt Nr. 2, 3).

    Die Verringerung des Dotierungsrahmens unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 -, - 3 ABR 137/73 -, - 3 ABR 66/74 - aaO).

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 137/73

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Sodann müssen Betriebsrat und Kassenmitglied nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gemeinsam darüber entscheiden, wie der so vom Arbeitgeber festgelegte Dotierungsrahmen auf die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden soll (vgl. grundlegend BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 1 mit Anm. Richardi; 12. Juni 1975 - 3 ABR 137/73 -, - 3 ABR 66/74 - AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 2, 3 mit Anm. Steindorff, Blomeyer = EzA BetrVG 1972 § 87 Lohn- und Arbeitsentgelt Nr. 2, 3).

    Die Verringerung des Dotierungsrahmens unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 -, - 3 ABR 137/73 -, - 3 ABR 66/74 - aaO).

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87

    Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 280; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 381; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 222).

    Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 281).

  • BAG, 13.07.1978 - 3 ABR 108/77

    Unterstützungskasse - Sozialeinrichtung - Leistung - Kürzung - Dotierungsrahmen -

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können aber auch durch gleichberechtigte, paritätische Beteiligung von Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers in den entscheidungsbefugten Organen der Unterstützungskasse wahrgenommen werden (BAG 13. Juli 1978 - 3 ABR 108/77 - BAGE 31, 11 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit Anm. Hanau).
  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Werden außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Regelwerke wie Richtlinien einer Unterstützungskasse ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen, liegt hierin üblicherweise und regelmäßig eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung (BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3).
  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Im Hinblick darauf, daß die begünstigten Arbeitnehmer auf Grund der ihnen zunächst erteilten Zusage trotz der an sich möglichen Ablösung der in bezug genommenen Regelung ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung haben können, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Kontrolle verschlechternd ablösender, ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers zustandegekommener Neuregelungen ein dreistufiges Schema entwickelt (8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 337 f.; 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 65 ff.; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 270 ff.; 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - BAGE 65, 157, 161; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 318 f.); es geht vom Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgebot aus, wonach Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist:.
  • BAG, 04.10.1994 - 3 AZR 910/93

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Für einen Konzerntatbestand, der eine Zurechnung der wirtschaftlichen Entwicklung in einem oder mehreren abhängigen Unternehmen zum Beklagten erlauben könnte (zuletzt BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 97 ff.), ist nichts ersichtlich.
  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 280; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 381; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 222).
  • BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 76/92

    Kürzung der erdienten Dynamik, triftiger Grund

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00
    Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 280; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 381; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 222).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • LAG Düsseldorf, 05.07.2000 - 1 Sa 1785/98

    Widerruf betrieblicher Altersversorgung

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 128/89

    Schranken einer ablösenden Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83

    Mehrere Trägerunternehmen - Gruppen-Unterstützungskasse - Mitbestimmungsrecht -

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 39/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

  • BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

  • BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Der dbb ist als Zusammenschluss von Gewerkschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 TVG in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG selbst betroffen, denn auch eine Spitzenorganisation und ein Dachverband können sich grundsätzlich auf die Koalitionsfreiheit berufen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 -, juris, Rn. 63; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -, juris, insbes. Rn. 88 ff.).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten.
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.).

    Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.).

    Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

    Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa).

    Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).

    Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)).

    Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Überprüfung einer infolge des

    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.).

    Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.).

    Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

    Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa).

    Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).

    Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)).

    Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 aaO, jeweils m.w.N.).

    Daher steht dem Arbeitnehmer eine weitgehend geschützte Rentenanwartschaft zu (vgl. BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Tatsächlich wurde das Prüfungsmodell nur für Einschränkungen individualvertraglich begründeter Versorgungszusagen (vgl. BAGE 86, 217) - auch soweit die Versorgungsleistungen durch Einschaltung einer Unterstützungskasse nach Maßgabe der jeweiligen Fassung ihrer Richtlinien erbracht werden (vgl. etwa BAGE 49, 57; BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105) - sowie für abändernde Betriebsvereinbarungen (vgl. BAGE 54, 261; BAGE 65, 157; BAGE 99, 75) herangezogen.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich bestimmt sich der am stärksten geschützte, im Vertrauen auf den Inhalt der bisherigen Ordnung erdiente Teilbetrag einer Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung der Regelungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden, § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. nur BAGE 49, 57 unter B II 3 c; BAGE 100, 76 unter II 1; BAG DB 2003, 1525 unter II 1 u. 2 b).

    Er hat schon die erwartete Gegenleistung erbracht (BAGE 100, 76 unter II 1).

    Ob ein einzelner Arbeitgeber in vergleichbarer Weise befugt wäre, ein betriebliches Versorgungswerk einseitig umzustrukturieren, kann hier offen bleiben (vgl. BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105).

    Diese Darlegungen bzw. sachkundig erstellten Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (vgl. BAGE 100, 76 unter II 3 b aa) vermögen jedoch nur die Notwendigkeit eines Systemwechsels an sich zu begründen.

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06

    Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes: Ermittlung des Startguthabens

    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.).

    Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.).

    Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

    Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa).

    Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).

    Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)).

    Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III).

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 12 U 286/04

    Umstellung einer auf eine Gesamtversorgung abgestellte Beamtenversorgung auf ein

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  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 aaO, jeweils m.w.N.).

    Daher steht dem Arbeitnehmer eine weitgehend geschützte Rentenanwartschaft zu (vgl. BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Tatsächlich wurde das Prüfungsmodell nur für Einschränkungen individualvertraglich begründeter Versorgungszusagen (vgl. BAGE 86, 217) - auch soweit die Versorgungsleistungen durch Einschaltung einer Unterstützungskasse nach Maßgabe der jeweiligen Fassung ihrer Richtlinien erbracht werden (vgl. etwa BAGE 49, 57; BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105) - sowie für abändernde Betriebsvereinbarungen (vgl. BAGE 54, 261; BAGE 65, 157; BAGE 99, 75) herangezogen.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich bestimmt sich der am stärksten geschützte, im Vertrauen auf den Inhalt der bisherigen Ordnung erdiente Teilbetrag einer Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung der Regelungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden, § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. nur BAGE 49, 57 unter B II 3 c; BAGE 100, 76 unter II 1; BAG DB 2003, 1525 unter II 1 u. 2 b).

    Er hat schon die erwartete Gegenleistung erbracht (BAGE 100, 76 unter II 1).

    Ob ein einzelner Arbeitgeber in vergleichbarer Weise befugt wäre, ein betriebliches Versorgungswerk einseitig umzustrukturieren, kann hier offen bleiben (vgl. BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105).

    Diese Darlegungen bzw. sachkundig erstellten Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (vgl. BAGE 100, 76 unter II 3 b aa) vermögen jedoch nur die Notwendigkeit eines Systemwechsels an sich zu begründen.

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

    Werden außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Regelwerke wie Richtlinien einer Unterstützungskasse ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen, liegt hierin üblicherweise und regelmäßig keine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 1 der Gründe mwN).

    Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung, zB 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 337 f.; 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - BAGE 65, 157, 161; BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 1 der Gründe mwN).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (- 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 2 a der Gründe) entschieden hat, kann ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, nur erworben werden, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten im schützenswerten Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt.

    Hierfür bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 3 b aa der Gründe mwN).

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungskassen-Richtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des Klägers geworden (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Es gibt - anders als bei den Konditionen-Kartellen des Essener und Bochumer Verbandes - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könnte (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) .

    Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2012 - 17 Sa 1184/10

    Änderung der Versorgungsordnung

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2012 - 17 Sa 978/10

    Änderung der Versorgungsordnung

  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 217/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 13 Sa 566/10

    Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs - schriftliche

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 81/02

    Verschlechterung eines "Rentnerweihnachtsgeldes

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 501/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 595/01

    Anspruch auf auf betriebliche Versorgungsleistungen - Arbeitsvertraglicher

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 594/01

    Anwendungen der richtigen Versorgungsrichtlinien auf betriebliche

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 1045/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 167/02

    Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

  • BAG, 29.07.2003 - 3 AZR 630/02

    Änderung von Versorgungsregelungen - Betriebsvereinbarung

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 13 Sa 38/06

    Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 45/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 221/02

    Besitzstandswahrung und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

  • ArbG Würzburg, 01.09.2015 - 10 Ca 1105/14

    Ablösung von Versorgungsbestimmungen durch eine neue Betriebsvereinbarung - Kein

  • BAG, 12.10.2004 - 3 AZR 432/03

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Versorgungszusage

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 583/04

    Widerruf einer Gesamtversorgungszusage

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 964/08

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2006 - 12 U 117/05

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt erneut Rechtsprechung zu den

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2006 - 12 U 210/05

    Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch Tarifparteien; Zulässigkeit von

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 365/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 478/04

    Betriebliche Altersversorgung - Verschlechterung der Versorgungsregelung durch

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19

    Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 391/04

    Betriebsrente eines Dienstordnungs-Angestellten

  • LAG Hamm, 18.02.2014 - 9 Sa 1047/13

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der laufenden Leistungen

  • LAG Berlin, 08.07.2005 - 6 Sa 2/05

    ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Baden-Württemberg, 14.04.2003 - 15 Sa 85/99

    Widerruf einer Versorgungszusage

  • ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12

    Anspruch auf eine jährliche Rentenanpassung nach der Leistungsrichtlinie einer

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1518/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2007 - 3 Sa 1935/05

    Ablösung einer bestehenden Altersversorgungsregelung durch eine verschlechternde

  • LAG Düsseldorf, 07.12.2004 - 6 Sa 930/04

    Betriebliche Altersversorgung, Gesamtzusage, ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Hamm, 15.05.2018 - 9 Sa 1571/17
  • ArbG Stuttgart, 06.10.2011 - 17 Ca 2535/11

    Betriebliche Altersversorgung - ablösende Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 248/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • LAG Köln, 30.08.2013 - 10 Sa 1224/11

    Umstellung von laufender Renten- auf Kapitalleistung

  • ArbG Duisburg, 10.04.2012 - 2 Ca 1930/09

    Wirksamkeit eines Teilwiderrufs einer Gesamtversorgungszusage im laufenden

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 385/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • LAG Köln, 19.04.2007 - 10 Sa 692/06

    Versorgungszusage; Anwartschaftszuwächse; Widerrufsvorbehalte; wirtschaftliche

  • BAG, 18.05.2003 - 3 AZR 221/02

    Besitzstandswahrung und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 451/13

    Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage

  • LAG Hessen, 10.03.2010 - 8 Sa 1240/09

    Betriebliche Altersversorgung - Vorliegen einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 264/02

    Antragsfrist bei vorgezogener betrieblicher Altersrente

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1509/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1510/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 4 Sa 96/11

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Versorgungsordnung - Eingriff in

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1530/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1529/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 10.03.2010 - 8 Sa 1241/09

    Betriebliche Altersversorgung - Vorliegen einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 311/01

    Auslegung einer Ergänzungsvereinbarung zur Zusatzversorgung

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 406/01

    Ausfüllung einer Blankettzusage - gerichtliche Überprüfung

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.02.2012 - 5 Sa 501/10

    Betriebsrente, Versorgungszusage, Widerruf, Teil-Widerruf, Anspruch,

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1511/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 06.04.2006 - 9 TaBV 163/05

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Gewinn - Kündigung

  • LAG Hessen, 15.03.2017 - 6 Sa 657/14

    Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1514/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Niedersachsen, 26.05.2011 - 4 Sa 1456/10

    Unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes hinsichtlich einer Rechtsprechung

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1528/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 12 U 72/06

    Maßgebliche Kriterien zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im

  • ArbG Düsseldorf, 16.11.2018 - 14 Ca 2737/18
  • ArbG Düsseldorf, 11.06.2018 - 14 Ca 2737/18
  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 186/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Niedersachsen, 26.02.2013 - 3 Sa 601/12

    Betriebsrentenanpassung durch gewerkschaftliche Unterstützungskasse;

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 293/01

    Auslegung einer Ergänzungsvereinbarung zur Zusatzversorgung - Revisibilität der

  • LAG Niedersachsen, 26.02.2013 - 3 Sa 600/12

    Betriebsrentenanpassung durch gewerkschaftliche Unterstützungskasse;

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • ArbG Dortmund, 08.09.2016 - 3 Ca 953/16

    Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung als Betriebsrente vor Erreichen

  • ArbG Bochum, 12.01.2022 - 3 Ca 553/21
  • ArbG Würzburg, 05.11.2015 - 2 Ca 904/14

    Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente

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