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   BAG, 25.01.1963 - 1 AZR 288/62   

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https://dejure.org/1963,1152
BAG, 25.01.1963 - 1 AZR 288/62 (https://dejure.org/1963,1152)
BAG, Entscheidung vom 25.01.1963 - 1 AZR 288/62 (https://dejure.org/1963,1152)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 1963 - 1 AZR 288/62 (https://dejure.org/1963,1152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lösung der Arbeitsverhältnisse - Aussperrung - Kündigung der Arbeitsverhältnisse - Lösungstatbestand eigener Art - Arbeitskampf - Regeln des Kündigungsrechtes - Regeln des Kündigungsschutzrechtes - Frauen unter Mutterschutz - Streik - Abwehraussperrung - Aktive ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 52
  • NJW 1963, 1172 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 25.01.1963 - 1 AZR 288/62
    'i; Die mit dem Ziel der Lösung der Arbeitsverhältnisse vorgenommene Aussperrung ist keine Kündigung der Arbeitsverhältnisse, sondern ein Lösungstatbestand eigener Art (Bestätigung von BAG 1, 291 - A? l.'r zu Art, 9 GG Arbeitskampf), 2, Dieser Lösungstatbestand unterliegt nicht den Regeln des Kündigungsrechtes und des Kündigungs schutzrechtes o 3» Auch Frauen, die unter Mutterschutz stehen, können ausgesperrt werden; dies gilt auch dann, wenn sie sich an dem Streik, der mit einer Abwehraussperrung bekämpft wird, nicht aktiv beteiligt haben , (Weit ereiitwicklung" von BAG Io, 111 = AP Nr, 11 aaO) 4, Nach Beendigung des Arbeitskarapfes ist der Arbeit geber verpflichtet, die ausgesperrton Frauen, die im Zeitpunkt der Aussperrung unter Mutterschutz standen, wieder cinzustoll.cn.

    Die Aussperrung ist ein legitimes Kampfmittel sowohl gegen den rechtmäßigen wie gegen den rechtswidrigen Streik, Zu dieser Auffassung zwingt die Erwägung, daß andernfalls der Arbeitgeber einem rechtswidrigen Streik gegenüber in seinen Kampfmitteln schwächer dastände als gegenüber einem rechtmäßigen Streik, Das aber kann nicht rechtens sein, weil dies gegen den Grundsatz der Freiheit in der Wahl der Kampfmittel verstieße (vgl, Urteil des Senats AP Nr» 6 zu Art<- 9 GG- Arbeitskarnpf) , Wenn die Revisionsbeantwortung demgegenüber nunmehr die Ansicl.it vertritt, daß gegenüber einem wilden oder rechtswidrigen Streik nur die Kündigung, insbesondere die fristlose Entlassung der Streikenden wegen Arbeitsvertragsbruchs oder beharrlicher Arbeitsverweigerung, nicht aber die Aussperrung infragc komme, so verkennt sie den Sinn der Entscheidung des Großen Senats BAG 1, 291 = AP Nr, 1 zu Art» 9 GG Arbeitskampf" Im Fall eines wilden oder rechtswidrigen Streiks hat der Arbeitgeber nach sei ner Wahl die Möglichkeit, entweder gemäß § 123 Ziff» 3 GewO und den entsprechenden anderen Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts (§ 626 BG;B, §§ To f, HGB) die ara 8.

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Mit demselben Personenkreis befaßte sich der Erste Senat nochmals im Urteil vom 25. Januar 1963 (BAG 14, 52 = AP Nr. 24 a.a.O.).

    Der rechtswidrige Streik ist Arbeitsvertragsbruch, der gegenüber dem streikenden Arbeitnehmer zur ordentlichen oder auch zur außerordentlichen Kündigung führen kann (BAG 14, 52 [57] = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. 3 der Gründe).

    Der Arbeitgeber hat gerade nicht mit kollektivrechtlichen Mitteln auf den rechtswidrigen Streik geantwortet, sondern mit der individualrechtlichen Kündigung auf den Bruch des individuellen Arbeitsvertrages, Gemäß § 25 KSchG n.F. findet dieses Gesetz vorbehaltlich der sonstigen allgemeinen Voraussetzungen immer Anwendung, wenn es sich nicht lediglich um Arbeitskämpfe und die dadurch bedingten Entlassungen handelte § 25 KSchG n.F. beschränkt sich darauf, Grenzen für die Anwendung dieses Gesetzes zu setzen (Herschel, Betrieb 1970, 253 [254]; a.M. Säcker, Betrieb 1969, 1890 ff., 1940 ff.; vgl. auch BAG 14, 52 [59] = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. 5).

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Bei einem gewerkschaftlich angeführten Streik dürfen sich die Außenseiter dem Streik anschließen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sie auch ohne Streikbereitschaft aus Gründen der Solidarität ausgesperrt werden (vgl. BAG [GrS], 1, 291 [307] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG AP Nr. 6 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52 [56] = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Alles dies vollzieht sich auf der Ebene des Kollektivs, nicht auf der des einzelnen Arbeitnehmers als Individuum (BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52, 58 f. = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 5 der Gründe).

    Hieraus folgt zweierlei: Der Gesetzgeber wollte damit auf die bei Erlaß des Gesetzes vorliegende Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht reagieren, die grundsätzlich von der Zulässigkeit einer lösenden Aussperrung ausging, von der auch die Arbeitsverhältnisse der unter das Mutterschutzgesetz fallenden Frauen betroffen wurden (vgl. BAG 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 10, 111 = AP Nr. 11 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 14, 52 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

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