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   BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62   

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https://dejure.org/1963,740
BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62 (https://dejure.org/1963,740)
BAG, Entscheidung vom 03.10.1963 - 5 AZR 456/62 (https://dejure.org/1963,740)
BAG, Entscheidung vom 03. Oktober 1963 - 5 AZR 456/62 (https://dejure.org/1963,740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Treuevergütung - Abschlußvergütung - Rückzahlungsklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 17
  • NJW 1964, 173
  • DB 1963, 1716
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61

    Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62
    Der erkennende Senat hat, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem Urteil vom IjJ.Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation - und insbesondere in dem gegen die Klägerin selbst ergangenen Urteil vom 12. Dezember 1962 - 5 AZR 924/6g - AP Nr. 25 zu § oll BGB Gratifikation -, das fast einen gleichliegenden Fall wie den vorliegenden betraf, im einzelnen und eingehend ausgeführt, daß auch bei der freiwilligen Gewährung von Ab schluß- und Treuevergütungen der hier in Rede stehenden Art eine sog. Rückzahlungsklausel nicht unangemessen lang sein darf und anderenfalls insoweit ungültig ist.
  • BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62

    Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62
    Zur Begründung kann daher zur Vermeidung von 'Wiederholungen auf die Urteile des Senats in AP Nr. 22-25 zu § 611 BGB Gratifikation, auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - AP Nr. 29 zu Art. 12 GG - sowie auf die Gründe des am 5« Oktober 1963 ebenfalls verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten einschlägigen Urteils in Seichen 5 AZR 121/63 verwiesen werden.
  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63
    Auszug aus BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62
    1963 ~ 5 AZR 131/63 -).
  • BAG, 11.06.1964 - 5 AZR 472/63

    Weihnachtsgratifikation

    Nach der Rechtsprechung des Senats (statt aller: BAG 13, 129 ff. [136] = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 23 zu § 611 EGB Gratifikation; BAG 13, 204 [209, 210] = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 3» Oktober 1963 - 5 AZR 456/62 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 3 .Oktober 1963 - 5 AZR 131/63 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Urteil vom 6 .
  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63

    Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung

    2 I 2 4= Bei einer Teilnichtigkeit einer Rückzahlungs klaasei in dem zu Leitsatz 3 erörterten Rail spricht eine Vermutung dafür, daß der Arbeitgeber im Palle der Kenntnis der Teilnichtig keit die Urlaubsgratifikation weder unterlas sen noch gekürzt, sondern unter einem solchen Rückzahlungsvorbehalt gewährt hätte, wie er gültig vereinbart werden kann= Mit diesem In halt muß der Arbeitgeber die Rückzahlungsklau sel gegen sich gelten lassen (im Anschluß an BAG AP N r 0 25 zu § 611 BGB Gratifikation und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senates vcm 5o Oktober 1963 - 5 AZR 456/62 -)" .
  • BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67

    Gratifikation - Betriebsbindung

    3) Die Klausel der Betriebsvereinbarung vom 5« Oktober 1965 über die Rückzahlungsverpflichtung entspricht nicht den vom Senat aufgestellten Grundsätzen und ist daher unwirksam» Wird nämlich eine Gratifikation gezahlt, die 100,- DM übersteigt, aber ein Monatsgehalt nicht erreicht, so ist bei einer Weih nachtsgratifikation lediglich eine Bindung an den Betrieb bis zum 31 = März des folgenden Jahres zulässig, d»h» der Arbeitnehmer kann ohne Verlust der Gratifikation so kündigen, daß er mit Ablauf dieses Tages ausscheidet (vgl» BAG 13, 129 = AP Nr» 22 und AP Nr» 23 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 15, 17, 155 = AP Nr» 27 und 28 zu § 611 BGB Gratifikation)» Das bedeutet aber in sinngemäßer Anwendung für eine am 1« Juni zu zahlende Urlaubsgratifikation, daß bei Zahlung von 60 % eines Monatsgehalts eine Betriebsbindung längstens bis zum 30» September erreicht werden leann (vgl, BAG 15, 25 = AP Nr» 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)» So lange ist der Kläger aber bei der Beklagten verblieben» 4) Mangels anderweitiger tatsächlicher Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger als Handlungsgehilfe ohne hin kraft Gesetzes nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen konnte (§ 66 HGB), also nach Gewährung der Urlaubsgratifikation erstmals spätestens am 19= August 1966 zum 30» September 1966» Damit blieb aber, wie der Revision zuzugeben ist, die beabsichtigte Bindungswirkung beim Kläger ohne praktische Auswirkung» Die Beklagte er reicht mit einer Zahlung von 60 % eines Monatsgehalts an einen Angestellten mit gesetzlicher Kündigungsfrist gemäß § 66 HGB oder § 622 BGB keine weitergehende Betriebstreue, wenn diese Zahlung, wie hier, zu einem Termin erfolgt (1= Juni), der kurz nach Ablauf des letztmöglichen Zeitpunkts des Ausspruchs einer Kündigung für das laufende Kalendervierteljahr, also dem 19° Mai, liegt» Daß die vom Senat aufgestellten Grundsätze auch für den, Personenkreis der gehobenen Angestellten gelten, ist schon mehrfach, wenn auch ohne nähere Erörterung dieses Punktes, ausgesprochen worden (vgl» BAG 15129 und 13, 204 = AP Nr» 22, 24 und AP Nr» 25 zu § 611 BGB Gratifikation)» Schon in der erstgenannten grundlegenden Entscheidung BAG 15, 129 hat der Senat durchaus auch den Pall eines Handlungsgehilfen in Betracht gezogen, der nur die Kündigungsmöglichkeit nach § 66 HGB hat (vgl» Ziff» 4 der Gründe)» Nur bei Zahlung eines vollen Monatsgehalts soll danach die Zahl der auszuschließenden Kündigungsmöglichkeiten eine Rolle spielen» Dagegen hat der Senat bereits damals bei Bezahlung von Beträgen, die 100,- DM übersteigen, aber einen Monatsbezug nicht erreichen, allein auf eine Bißdungsdauer bis zum 51° März des folgenden Jahres abgestellt, die dann allerdings bei Angestellten, die Handlungsgehilfen sind, oder Dienste höherer Art leisten, bei Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfristen gegenstandslos ist».
  • BAG, 22.11.1963 - 1 ABR 6/63

    Prämienlohn - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

    Es gelten hier die gleichen Grundsätze, wie sie der Fünfte Senat in seinem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmten Urteil vom 3» Oktober 1963, 5 AZR 456/62, angewandt hat.
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