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   BAG, 03.05.1956 - 2 AZR 388/54   

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https://dejure.org/1956,204
BAG, 03.05.1956 - 2 AZR 388/54 (https://dejure.org/1956,204)
BAG, Entscheidung vom 03.05.1956 - 2 AZR 388/54 (https://dejure.org/1956,204)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 1956 - 2 AZR 388/54 (https://dejure.org/1956,204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BAGE 3, 13
  • NJW 1956, 1047
  • DB 1956, 599
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ist zwar der Zugang der Kündigungserklärung (KR-Becker, § 1 KSchG Rdn. 156 m.z.w. Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen), das schließt jedoch nicht aus, auch spätere Tatsachen oder Umstände, die zur besseren Beurteilung der Kündigungsgründe klarstellend, belastend entlastend oder auch nur bestätigend beitragen, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 2, 245 = AP Nr. 1 zu § 67 HGB ; BAG 3, 13; KR-Becker, § 1 KSchG Rdn. 167; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rdn. 127; Hueck, aaO., § 1 Rdn. 156).
  • BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58

    Uneigentliche Eventualantragstellung - Wichtiger Grund - Besondere

    Sie kommen nur für eine neue Kündigung als Kündigungsgrund in Betracht (Bestätigung des Urteils des Zweiten Senates des "ichts vom 3. Mai 1956 - 2 AZR 388/54 - .

    Demgegenüber hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1956 - 2 AZR 388/54 - BAG 3, 15 / W - seine dortige Sntscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, daß Kündigungsgründe, die erst nach der fristlosen Entlassung entstanden sind, nur eine neue außerordentliche fristlose Kündigung mit Wirkung "ex nunc" rechtfertigen können.

  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

    Aus dem Gesichtspunkt, daß ein wichtiger Grund nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wenn dieser dem anderen Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, ergibt sich nichts anderes» Man kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses immer so lange zumutbar, bis er den anderen zu den Kündigungsgründen gehört habe» Dem widerspricht, daß nach der bisherigen Rechtsprechung, die objektive Unzumutbarkeit maßgeblich ist» Es können selbst Umstände zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung berücksichtigt werden, die dem Kündigenden erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntgeworden sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon Vorgelegen haben» Das "Hachschieben" von Kündigungsgründen wird in soweit ganz allgemein als zulässig anerkannt» Diese Gründe wirken sich nicht erst zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens C aus, sondern sie verleihen der Kündigung schon zum Hy Zeitpunkt des Ausspruchs Wirksamkeit, wenn sie nur zu dieser Zeit schon bestanden haben (BAG 14, 65 [7o .ffo] .= AP Nr« 5o zu § 626 BGB; BAG 3, 13 « AP NrD 9 zu § 626 BGB)0 Verlangt man aber für die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht einmal die Kenntnis des wichtigen Grundes-, so ist es nicht folge richtig, die Unzumutbarkeit mit dem abstrakten Hechts satz zu verneinen, daß der Gekündigte nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde».
  • BAG, 11.02.1981 - 7 AZR 11/79
    Eine konkludente weitere Kündigung im Prozeß setzt jedoch u.a. voraus, daß sich eine Partei auf nach Ausspruch der Kündigung entstandene Kündigungsgründe beruft (BAG 2, 243 [251] = AP Nr. 1 zu § 67 HGB [zu III der Gründe]; .BAG 3, 13 [16 f.] = AP Nr. 9 zu § 626 BGB [zu 5 der Gründe]; BGH AP Nr. 41 zu § 626 BGB).
  • BAG, 05.07.1984 - 7 AZN 320/84
    3. Es fehlt auch insoweit an einer ordnungsgemäßen Divergenz darlegung, als die Beklagte eine angebliche Abweichung des anzufechtenden Urteils gegenüber der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Mai 1956 (- 2 AZR 388/54 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB) geltend macht.
  • BAG, 19.08.1980 - 6 AZR 429/78
    Ob die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang zutreffen und ob eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO in diesem Zusammenhang zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung, denn die Kündigung vom 26. Mai 1977 kann auf den späteren Vorfall anläßlich der Inspektion vom 10. Juni 1977 nicht gestützt werden BAG 3, 13 = AP Ir. 9 zu § 626 BGB).
  • BAG, 15.09.1977 - 2 AZR 348/76
    Wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann die Nichtherausgabe des Wechsels und dessen Präsentation bei einer Bank nicht selbständig zur Rechtfertigung der am 14. Dezember 1973 ausgesprochenen Kündigung herangezogei werden, weil dieser Kündigungsgrund erst nach Erklärung der Kündigung entstanden ist (vgl. BAG 3, 13 = AP Nr. 9 zu § 626 BGB; BAG 7, 165 = AP Nr. 1 zu § 133 b GewO).
  • BAG, 11.03.1982 - 2 AZR 879/79
    Allenfalls hätten die Verspätungen vom 11. und 15. Oktober 1978 eine neue Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG Urteil vom 15. Dezember 1955 - 2 AZR 228/54 - AP Nr. 1 zu § 67 HGB; BAG 3, 13; BAG Urteil vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 - AP Nr. 1 zu § 135 b GewO; KR-Becker, § 1 KSchG Rz 158, 167; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 126 f.).
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