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   BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 532/58   

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BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 532/58 (https://dejure.org/1959,814)
BAG, Entscheidung vom 20.05.1959 - 2 AZR 532/58 (https://dejure.org/1959,814)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 1959 - 2 AZR 532/58 (https://dejure.org/1959,814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Durchschnittliches Arbeitsentgelt - Berechnungsverfahren - Krankheit - Lohnperiode - Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 8, 12
  • NJW 1959, 1941 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14

    Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag -

    im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    Schließlich kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Offizier [der britischen Besatzungsmacht; d.U.] darauf hinzielte, die Klägerin aus der von ihm geschaffenen Zwangslage heraus zu ihrem Einverständnis mit der Kündigung zu bestimmen".S. im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 (Fn. 190) ["Juris"-Rn. 8]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 193) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 (Fn. 190) ["Juris"-Rn. 8]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 193) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    190) S. im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 (Fn. 190) ["Juris"-Rn. 8]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 193) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

    Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben ( zu § 174 BGB vgl. BAG 8, 12.2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33; zu § 174 Abs. 5 SGB IX vgl. BAG 27.2.2020 aaO) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2013 - 6 Sa 405/12

    Arbeitszeitverringerung am 31.12. nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L hier: i. V. m. § 43

    Für die Leistungshandlung einer Verringerung von Sollstunden "auf dem Arbeitszeitkonto" läuft der Antrag auf eine kontenmäßige Nachbemessung der im Bezugszeitraum des 31. Dezember 2011 zu leistenden Arbeitszeit entsprechend den beklagtenintern geltenden Regeln hinaus, was ggf. zu einem Ausweis von - enstprechend § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 TV-L zuschlagsfreier - Überarbeit (vgl. BAG 8, 12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 17, NZA 2011, 927; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu I 2 der Gründe, juris) oder zu einer Verringerung von Minderarbeit führt (vgl. Fieberg in Fürst/ u.a. GKÖD Stand November 2012 § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41b).

    Dies betrifft aber nur Beschäftigte, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Vorfesttag ist, und nicht solche, bei denen der Arbeitgeber die Vorfesttage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart (BAG 8, 12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD; LAG Hamm 24.5.2012 - 11 Sa 1750/11 - juris [Rn. 25] zu § 6 Abs. 3 TVöD-V; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu II 3 a der Gründe, juris zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K; anders noch LAG Nürnberg 26.8.2009 - 3 Sa 625/08 - zu 1 der Gründe, juris; LAG Düsseldorf 13.3.2009 - 10 Sa 95/09 - zu II 6 der Gründe, juris).

    Bei der Normsetzung trugen die Tarifvertragsparteien einer Forderung nach Gleichstellung der "feiertagsunabhängigen" mit der feiertagsbedingten Freistellung an gesetzlichen Feiertagen unter Einschluss des 24. und 31. Dezember Rechnung (Fieberg in Fürst/ u.a. GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41b; Welkoborsky in Bepler/ u.a. § 6 TV-L Rn. 15; BAG 8, 12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 15, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD).

    Andernfalls hätte die Tarifregelung auch so gut wie keinen Anwendungsgehalt (BAG 8, 12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu II 3 a der Gründe, juris zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K).

    Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (BAG 8, 12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 16, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD; LAG Hamm 24.5.2012 - 11 Sa 1750/11 - juris [Rn. 25] zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu II 3 b bb der Gründe, juris zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K; Breier/ Dassau/ Kiefer/ Thivessen TV-L § 43 Nr. 3 TV-L Rn. 4).

  • ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16

    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM

    Klageerwiderungsschrift S. 3 [II.1.] (Bl. 41 GA) mit Hinweis auf BAG 8, 12.2011 - 6 AZR 354/10 [BAGE 140, 64 = AP § 174 BGB Nr. 22 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2012, 495 = DB 2012, 579] "Juris" (Leitsatz), wo es heißt: "Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt".S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [II.1.] (Bl. 41 GA) mit Hinweis auf BAG 8, 12.2011 - 6 AZR 354/10 [BAGE 140, 64 = AP § 174 BGB Nr. 22 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2012, 495 = DB 2012, 579] "Juris" (Leitsatz), wo es heißt: "Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt".

    82) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [II.1.] (Bl. 41 GA) mit Hinweis auf BAG 8, 12.2011 - 6 AZR 354/10 [BAGE 140, 64 = AP § 174 BGB Nr. 22 = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2012, 495 = DB 2012, 579] "Juris" (Leitsatz), wo es heißt: "Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt".

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 709/11

    Feststellungsinteresse - betriebliche Übung - Kombination von

    Für eine jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikation gilt hinsichtlich der Verabfolgungshäufigkeit die Regel, dass nach zumindest dreimalig vorbehaltloser Gewährung eine Verbindlichkeit erstarken kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen oder der Arbeitgeber bei den Zahlungen einen Bindungswillen für die Zukunft ausschließt (BAG 8, 12.2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 11, NZA 2011, 628).

    Die erst Ende 2010 eingefügte Wendung "freiwillig" war aufgrund der vorangegangenen Verabfolgungen sowie der begrifflichen Unklarheit wegen nicht weiter geeignet, einen wirksamen Vorbehalt in Worte zu fassen (hieraus ergaben sich wortlautgemäß allenfalls Motivlagen, die keine Rückschlüsse auf einen künftige negative Leistungswillen zuließen; vgl. BAG 8, 12.2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 19, NZA 2011, 628).

  • ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12

    Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung mit einer fristlosen

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 [Bl. 2-2 R]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 160) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 [Bl. 2-2 R]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 160) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 [Bl. 2-2 R]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 160) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2016 - 3 Sa 310/15

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei

    Zudem müssen insoweit auch unionsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden (BAG 20.3.2012 EzA § 10 AGG Nr. 5: diskriminierende Urlaubsstaffelung; s.a. BAG 8, 12.2011 - 6 AZR 319/09; LAG SchlH 31.1.2013 - 5 Sa 248/12, ZTR 2013, 245).
  • ArbG Berlin, 09.03.2007 - 28 Ca 1174/07

    Kündigung wegen des Verzehrs von Ausschussware - Klageverzichtserklärung

    59) S. zur früheren Rechtsprechung, für die die Widerrechtlichkeit der Drohung davon abhing, ob die so in Aussicht gestellte Kündigung wirksam hätte erklärt werden können, etwa RAG 9, 8.1929 - RAG 150/29 - ARS 6, 601, 603; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 (Bl. 2-2 R): "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; s. auch OLG Celle 16.11.1953 - 3 W 183/53 - WAR 1954 Nr. 44: "Wenn die Hochschulverwaltung nicht berechtigt war, den Kläger zu entlassen, so setzte sie ihn unter einen unzulässigen Druck"; LAG Frankfurt/Main 13.4.1954 - IV LA 434/53 - WAR 1954 Nr. 268: "Es muss ... hinzukommen, dass die Drohung widerrechtlich war.
  • LAG Hamm, 08.12.2004 - 18 Sa 1165/04

    Berechnung der Urlaubsvergütung, Erkrankung des Arbeitnehmers ohne

    Demnach kann sich das Wort "letzte" nur auf einen Berechnungszeitraum beziehen, in welchem zuletzt überhaupt Arbeitsvergütung vom Arbeitgeber gezahlt worden ist (vgl. zu § 2 ArbKrankhG: BAG, Urteil vom 20.05.1959 - 2 AZR 532/58 - AP Nr. 2 zu § 2 ArbKrankhG; GK-BUrlG, 5. Aufl., § 11 Rz. 79).
  • LAG Köln, 07.03.2003 - 4 Sa 954/02

    "Betriebszugehörigkeit" i.S.d. BetrAVG

    Wollte man allein auf die unveränderte äußerliche Tätigkeit abstellen, so müsste z.B. auch bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers, der zuvor im Unternehmen des späteren Arbeitgebers gearbeitet hat, die Betriebszugehörigkeit zum Verleihunternehmen angerechnet werden (zur gegenteiligen Auffassung bei § 1 BeschFG vgl. zB BAG 8, 12.1988 AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2016 - 3 Sa 137/16

    Tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Anspruch eines gleichgestellten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2012 - 6 Sa 511/11

    Außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Verdacht der Manipulation von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 71/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - 4 TaBV 2094/12

    Einstellung von Leiharbeitern auf Dauerarbeitsplätze - Zustimmungsverweigerung

  • ArbG Iserlohn, 03.05.2022 - 2 Ca 1848/21

    Rechtswegzuständigkeit, Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bei behördlich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 241/16

    Überbrückungsbeihilfe - Tarifvertrag für soziale Sicherung

  • BAG, 10.01.1969 - 3 AZR 305/68
  • LAG Hamm, 27.02.1991 - 9 Sa 1192/90

    Ausbildungsvergütung; Öffentlicher Dienst; Ausbildungszeit; Ausbildungsziel

  • LAG Hamm, 26.08.1982 - 10 Sa 430/82
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