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   BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 87/00   

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https://dejure.org/2001,1159
BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 87/00 (https://dejure.org/2001,1159)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2001 - 5 AZR 87/00 (https://dejure.org/2001,1159)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 (https://dejure.org/2001,1159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 612; ; Lehrer-Richtlinien der VKA Abschnitt B.II.1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Volkshochschule; Volkshochschullehrer; Lehrer; freie Mitarbeit; Arbeitsverhältnis; Statusurteil; Auslegung der Vergütungsabrede; Geschäftsgrundlage; übliche Vergütung; Eingruppierung; Lehrer-Richtlinien der VKA; Volkshochschullehrer-Richtlinien der VKA; angemessene ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 612; Lehrer-Richtlinien der VKA Abschn. B. II. 1
    Übliche Vergütung nach gerichtlicher Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft (hier: einer Volkshochschullehrerin)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 100, 1
  • MDR 2002, 887
  • NZA 2002, 624
  • BB 2002, 632
  • DB 2002, 537
  • JR 2003, 44
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.01.1998 - 5 AZR 50/97

    Übliche Vergütung für Rundfunkmitarbeiter

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 87/00
    Das Urteil vom 21. Januar 1998 (- 5 AZR 50/97 - BAGE 87, 349) betraf allein Ansprüche für die Zeit nach rechtskräftiger Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft.

    bb) Im öffentlichen Dienst kann eine tarifliche Vergütung regelmäßig als übliche Vergütung angesehen werden (vgl. nur BAG 21. Januar 1998 aaO S 352; weitere Nachweise bei ErfK/Preis 2. Aufl. BGB § 612 Rn. 38); unter- oder übertarifliche Vergütung ist hier auf Ausnahmefälle beschränkt.

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 87/00
    Im Fall, der der Entscheidung vom 9. Juli 1986 (- 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273) zugrunde lag, machte der Arbeitgeber die Rückzahlung eines Teils der höheren freien Mitarbeitervergütung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend.

    Da schon die Auslegung der Honorarvereinbarung der Parteien dies ergibt, kommen nicht etwa die Grundsätze über die Anpassung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Anwendung (vgl. hierzu BAG 9. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273).

  • BAG, 26.01.1977 - 5 AZR 796/75

    Dozenten an Volkshochschulen - Lehrverpflichtung - Anzahl der Wochenstunden -

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 87/00
    Für die Vergütung der Klägerin ergibt sich entgegen ihrer Auffassung nichts aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Volkshochschullehrern (vgl. nur BAG 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 13; 23. September 1981 - 5 AZR 284/78 - BAGE 37, 58; 25. August 1982 - 5 AZR 7/81 - BAGE 39, 329, 333 f.; 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - BAGE 69, 62, 68 ff.; 26. Juli 1995 - 5 AZR 22/94 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 79, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

    b) Dem Senatsurteil vom 21. November 2001 (- 5 AZR 87/00 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 100, 1) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00

    Rückabwicklung nach einem Statusurteil

    Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv.), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen.

    Mit dieser Feststellung steht zugleich fest, daß der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer galten (BAG 21. Januar 1998 - 5 AZR 50/97 - BAGE 87, 349, 351 f.; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv., zu II 1 b der Gründe; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv., zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 106/09

    Arbeitnehmerstatus - nebenberufliche Lehrkraft an Abendrealschule -

    Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet (Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - BAGE 100, 1).
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 671/15

    Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

    Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 100, 1) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 Sa 168/16

    Annahmeverzug - Auslegung einer Vergütungsvereinbarung - übliche Vergütung

    Da für Arbeitnehmer regelmäßig Tarifverträge Anwendung finden und der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich zwischen Tarifgebundenen und Nichttarifgebundenen nicht unterscheidet, kann die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht für ein Arbeitsverhältnis gelten (vgl. insgesamt BAG 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - Rn. 24, zitiert nach juris).

    b) Da es für das Arbeitsverhältnis der Parteien aus den dargestellten Gründen an einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlte, nachdem sich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien herausgestellt hat, hat der Kläger, dessen Tarifgebundenheit nicht ersichtlich ist (vgl. § 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG), für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses - und nicht nur für die Zukunft - einen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - Rn. 28, zitiert nach juris).

    Eine Honorarregelung auf Stundenbasis ist für Angestellte nicht üblich und angesichts der bestehenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht nicht zulässig (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 Rn. 30, zitiert nach juris).

    Im öffentlichen Dienst kann eine tarifliche Vergütung regelmäßig als übliche Vergütung angesehen werden; unter- oder übertarifliche Vergütung ist hier auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 Rn. 30, aaO).

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 694/12

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

    Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 100, 1) .
  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.2017 - 11 Sa 66/16

    Rückforderung überzahlter Honorare nach Feststellung eines

    Nach dem Bundesarbeitsgericht habe der Beklagte als Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf die übliche Vergütung (BAG 21. Januar 1998 - 5 AZR 50/97 - 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 -).
  • LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09

    Auflösungsantrag - Abfindungshöhe - Vergütungshöhe nach Statusprozess -

    Finden im Betrieb keine Tarifverträge Anwendung und trifft der Arbeitgeber individuelle Vereinbarungen, spricht dies dafür, dass eine Pauschalvergütung gerade auf die konkrete Arbeitsleistung des Verpflichteten abstellt und im Hinblick auf den angenommenen Status nur (teilweise) die "Ersparnis" der Arbeitgeberanteile berücksichtigt ( BAG Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 144/04 - AP BGB § 612, Nr. 69; BAG Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - NZA 2002, 1338, BAG Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - NZA 2002, 624 ) .
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 257/00

    Arbeitsvergütung; Urlaubsentgelt; Verwirkung

    im öffentlichen Dienst - Selbständige und freie Mitarbeiter in unterschiedlicher Form (Stundenpauschale bzw. Tarifgehalt) vergütet (Abgrenzung zu Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.).

    Bei Arbeitsverhältnissen wird dagegen die Vergütung aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt (vgl. Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 - 6 Sa 1148/14

    Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit Hartz-IV-Empfängern

    Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - juris; BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 100, 1).
  • ArbG Bochum, 25.03.2014 - 2 Ca 1482/13

    Praktikantin bei Rewe - 17.000 Euro nachträgliches Gehalt

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 Sa 245/16

    Auslegung einer Vergütungsvereinbarung bei von den Parteien als freies

  • BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 260/07

    Vergütungsansprüche befristet beschäftigter Lehrer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.06.2017 - 7 Sa 246/16

    Auslegung einer Vergütungsvereinbarung bei von den Parteien als freies

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 144/04

    Vergütungshöhe in einem von den Vertragsparteien als freies Mitarbeiterverhältnis

  • LSG Hamburg, 26.01.2017 - L 1 KR 51/15

    Gesamtsozialversicherungsbeiträge; Ermittlung des zu berücksichtigenden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2015 - 6 Sa 1343/14

    Sittenwidriger Lohn, Ausschlussfrist, Freibetrag, Wucher

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2023 - 13 Sa 246/22
  • LAG Baden-Württemberg, 01.12.2010 - 22 Sa 40/10

    Anspruch auf Zahlung eines Jahresbonus - Zusage durch konkludentes Verhalten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 - 6 Sa 1149/14

    Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit Hartz-IV-Empfängern

  • ArbG Berlin, 10.08.2007 - 28 Ca 6934/07

    Sittenwidrigkeit der Vergütung - Praktikum - übliche Vergütung

  • LAG Hessen, 10.12.2014 - 18 Sa 1736/14

    Zahlung weiterer Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes wegen der

  • ArbG Stralsund, 26.01.2010 - 4 Ca 166/09

    Bestimmen des Arbeitsentgeltes für eine Tätigkeit als Pizzafahrer; Gesonderte

  • ArbG Mainz, 26.01.2010 - 4 Ca 166/09

    Lohnvereinbarung (sittenwidrige) - Erstattungsanspruch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2015 - 6 Sa 1343/14 6 Sa 1953/14

    Vertragliche Ausschlussfrist bei sittenwidrigem Lohn - Lohnwucher - üblicher Lohn

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - L 9 KR 132/08

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Kostenerstattungsanspruch -

  • LAG Köln, 21.12.2004 - 9 (11) Sa 1087/04

    Übliche Vergütung - Rechtsanwalt

  • LAG Köln, 27.02.2002 - 7 Sa 772/01

    Zahnarzt als Urlaubsvertretung; Annahmeverzug nach außerordentlicher Kündigung;

  • LAG Nürnberg, 26.03.2013 - 6 Sa 456/12

    Arbeitsverhältnis - Statusklage - Eingliederung - Fachberaterin -

  • ArbG München, 16.10.2003 - 17 Ca 10541/02
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