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   BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00   

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https://dejure.org/2002,866
BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00 (https://dejure.org/2002,866)
BAG, Entscheidung vom 29.05.2002 - 5 AZR 680/00 (https://dejure.org/2002,866)
BAG, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 (https://dejure.org/2002,866)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung - Arbeitsverhältnis - Statusurteil - Freier Mitarbeiter - Rückzahlung - Honorar - Abfindungsanspruch - Tarifvertrag - Abrechnung - Arbeitnehmerstatus - Arbeitnehmer

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Rückabwicklung nach einem Statusurteil

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 362; ; BGB § 812

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerstatus; Arbeitslohn - Rückabwicklung nach einem Statusurteil; Rundfunkanstalt; freie Mitarbeit; Arbeitsverhältnis; rückwirkendes Statusurteil; Überzahlung; Verrechnung bei fehlerhafter Statusbeurteilung; ungerechtfertigte Bereicherung; Kenntnis der ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 362, 812
    Nachträgliche Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft: Rückzahlung überzahlter Honorare - Anwendung tariflicher Ausschlussfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rückabwicklung nach erfolgreicher Statusklage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückabwicklung nach erfolgreicher Statusklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 247
  • NJW 2002, 457
  • NJW 2003, 457
  • NZA 2002, 1328
  • BB 2002, 2184
  • DB 2002, 2330
  • afp 2002, 542
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 14.03.2001 - 4 AZR 152/00

    Tarifliche Ausschlußfrist für Ansprüche aus rückwirkend festgestelltem

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv.), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177, zu V 2 der Gründe mwN) kann der Arbeitgeber die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird.

    Die rückwirkende Feststellung des Arbeitnehmerstatus führt dazu, daß die in dem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden, auch wenn sie aus Sicht der Parteien seinerzeit als Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter erfolgt sind (BAG 14. März 2001 aaO, zu V 3 der Gründe).

    Er muß nicht durch die Geltendmachung des Arbeitgebers gesondert auf dieses Risiko hingewiesen werden (BAG 14. März 2001 aaO, zu V 4 b der Gründe).

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 87/00

    Übliche Vergütung einer Volkshochschullehrerin

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv.), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen.

    Mit dieser Feststellung steht zugleich fest, daß der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer galten (BAG 21. Januar 1998 - 5 AZR 50/97 - BAGE 87, 349, 351 f.; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv., zu II 1 b der Gründe; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv., zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 257/00

    Arbeitsvergütung; Urlaubsentgelt; Verwirkung

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv.), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen.

    Mit dieser Feststellung steht zugleich fest, daß der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer galten (BAG 21. Januar 1998 - 5 AZR 50/97 - BAGE 87, 349, 351 f.; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv., zu II 1 b der Gründe; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv., zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 407/93

    Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Ihm obliegt es, ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen zu schaffen, um seinen Anspruch beziffern zu können (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 336/94 - BAGE 82, 327, 330 f.; 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 127 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 106, zu II 3 a, b der Gründe).

    Die Tarifvertragsparteien haben für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewußt eine kürzere Ausschlußfrist gewählt, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rasch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Arbeitsvertragsparteien zu schaffen (zu diesem Zweck vgl. etwa BAG 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - BAGE 66, 29; 14. September 1994 aaO; 16. März 1995 - 8 AZR 58/92 - BAGE 79, 285; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - BAGE 87, 210).

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 405/97

    Rückgewähr nachvertraglich erbrachter Leistung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Eine frühere Geltendmachung liegt nicht etwa in dem Klageabweisungsantrag im Vorprozeß (vgl. BAG 19. Januar 1999 - 9 AZR 405/97 - AP BAT-O § 70 Nr. 1, zu VI 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 58/92

    HAftung des Arbeitnehmers - tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Die Tarifvertragsparteien haben für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewußt eine kürzere Ausschlußfrist gewählt, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rasch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Arbeitsvertragsparteien zu schaffen (zu diesem Zweck vgl. etwa BAG 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - BAGE 66, 29; 14. September 1994 aaO; 16. März 1995 - 8 AZR 58/92 - BAGE 79, 285; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - BAGE 87, 210).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Mit Urteil vom 22. April 1998 (- 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, daß zwischen dem SWF und dem Beklagten vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1995 Arbeitsverhältnisse bestanden und das letzte Arbeitsverhältnis auf Grund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31. März 1995 endete.
  • BAG, 21.01.1998 - 5 AZR 50/97

    Übliche Vergütung für Rundfunkmitarbeiter

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Mit dieser Feststellung steht zugleich fest, daß der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer galten (BAG 21. Januar 1998 - 5 AZR 50/97 - BAGE 87, 349, 351 f.; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv., zu II 1 b der Gründe; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv., zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 809/96

    Einseitige Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Die Tarifvertragsparteien haben für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewußt eine kürzere Ausschlußfrist gewählt, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rasch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Arbeitsvertragsparteien zu schaffen (zu diesem Zweck vgl. etwa BAG 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - BAGE 66, 29; 14. September 1994 aaO; 16. März 1995 - 8 AZR 58/92 - BAGE 79, 285; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - BAGE 87, 210).
  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00
    Ihm obliegt es, ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen zu schaffen, um seinen Anspruch beziffern zu können (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 336/94 - BAGE 82, 327, 330 f.; 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 127 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 106, zu II 3 a, b der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.09.2000 - 3 Sa 4/00

    Rückzahlung von Honorar - Kein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung

  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 644/00

    Mehrarbeitsvergütung - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 554/88

    Tarifliche Ausschlußfrist - Erkennbarkeit eines Anspruchs

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

    Im Übrigen ist der Arbeitnehmer nicht ohne Rechtsgrund bereichert (BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 1 a der Gründe; 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 101, 247) .

    Eine frühere Inanspruchnahme des Mitarbeiters ist nicht zumutbar, weil vom Arbeitgeber ein widersprüchliches Verhalten verlangt würde (vgl. BAG 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - zu I 2 d der Gründe, BAGE 101, 247, insoweit zur Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfristenregelung) .

  • BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 175/04

    Rückzahlung überzahlter Honorare - Rückwirkende Feststellung eines

    Mit dieser Feststellung steht zugleich fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer galten (Senat 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - BAGE 101, 247, 250; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - AP BGB § 612 Nr. 65 = EzA BGB § 612 Nr. 24; BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177, 191).

    Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber fälschlicherweise als freier Mitarbeiter nach der für diese Personengruppe geltenden Vergütungsordnung bezahlt wird, kann die Erklärungen des Arbeitgebers grundsätzlich nicht so verstehen, die Honorarvereinbarung sei unabhängig von dem tatsächlichen Status gewollt und stelle eine übertarifliche Vergütung dar, wenn später festgestellt werde, dass die Tätigkeit tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis erbracht wurde (Senat 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - BAGE 101, 247, 250).

    Da zwischen den Parteien in den Jahren 1999 und 2000 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, wurden die Leistungen in einem Arbeitsverhältnis erbracht, auch wenn sie seinerzeit aus Sicht der Parteien in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter erfolgten (Senat 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - BAGE 101, 247).

    Er muss nicht durch die Geltendmachung des Arbeitgebers gesondert auf dieses Risiko hingewiesen werden (Senat 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - BAGE 101, 247, 251 f.; BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177, 191 f.).

  • BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

    Damit ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (vgl. zu entsprechenden Saldierungen in anderen Regelungszusammenhängen: BAG 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 22, 23 mwN, BAGE 116, 246 zu § 615 BGB; 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - BAGE 101, 247 und 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1 jeweils zum rückwirkend festgestellten Arbeitnehmerstatus) .
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