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   BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01   

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https://dejure.org/2002,592
BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 (https://dejure.org/2002,592)
BAG, Entscheidung vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 (https://dejure.org/2002,592)
BAG, Entscheidung vom 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 (https://dejure.org/2002,592)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahlrecht des Arbeitgebers auf Ausgleichszahlungen an den Nachtarbeitnehmer; Wahlrecht nach Zeitablauf; Bedeutung eines angemessenen Zuschlags

  • hensche.de

    Nachtarbeit, Nachtarbeit: Ausgleich

  • Judicialis

    ArbZG § 6 Abs. 5; ; BGB § 263

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 263
    Arbeitsschutz - Nachtarbeit; Zuschlag; Angemessenheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angemessenheit von Ausgleichsleistungen für Nachtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Nachtarbeit und Ausgleichsleistungen des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachtarbeit und Ausgleichsleistungen des Arbeitgebers

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Nachtarbeit: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ausgleich

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht für Arbeitgeber bei Ausgleich für Nachtarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 102, 309
  • MDR 2003, 636
  • NZA 2003, 563
  • BB 2003, 1072
  • DB 2003, 1175
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.02.1999 - 4 AZR 62/98

    Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und Tarifgebundenheit

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63).

    Die Beklagte kann daher den Kläger noch zum Ausgleich der Nachtarbeit bezahlt von seiner Arbeitspflicht freistellen (vgl. BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - aaO).

    Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen (vgl. BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - aaO).

    Schon nach der Konzeption des Gesetzes ist deshalb nicht "im Regelfall" auf die Höhe des im einschlägigen Tarifvertrag festgelegten Zuschlags abzustellen (aA Buschmann/Ulber ArbZG 3. Aufl. § 6 Rn. 30; Zachert RdA 2000, 107).

    Auch der Vierte Senat hat entschieden, eine arbeitsvertragliche Regelung sei nicht bereits deshalb unangemessen, weil sie hinter dem Tarifniveau zurückbleibe (24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - aaO).

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63).

    Der Geldzuschlag dient dem Gesundheitsschutz deshalb nur mittelbar (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - aaO).

    Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhalte für eine Pauschalierung enthält (zur tariflichen Ausgleichsleistung BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - aaO).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    So können sie historisch zu erklären sein, nämlich beeinflußt durch das erst vom Bundesverfassungsgericht (28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - BVerfGE 85, 191) für verfassungswidrig erklärte Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen (§ 19 AZO).

    Damit hat er den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - BVerfGE 85, 191), zu Gunsten der Nachtarbeitnehmer Schutzvorschriften zu erlassen, um die mit Nachtarbeit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen auszugleichen.

  • BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 370/60

    Auslegung des Parteiwillens - Gesetzeskonforme Weise - Nachprüfbarer Verstoß in

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Ob der Umfang des nach § 6 Abs. 5 ArbZG vom Arbeitgeber geschuldeten angemessenen Freizeitausgleichs dem Geldzuschlag wertmäßig zu entsprechen hat, wie das Bundesarbeitsgericht zur Frage der Abgeltung von Mehrarbeitszuschlägen entschieden hat (BAG 25. Oktober 1961 - 5 AZR 370/60 - AP AZO § 15 Nr. 11), kann hier für dahinstehen.
  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Nachtschichtzuschläge

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Er ist zwar Lohnbestandteil iSv. § 611 Abs. 1 BGB und gesetzlich bei Arbeitsausfall wegen Feiertags oder wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach § 4 Abs. 1 EFZG (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EFZG § 4 Nr. 6) und während des Urlaubs nach §§ 1, 11 BUrlG (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - BAGE 61, 1) zu zahlen.
  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 404/87

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Urlaub sind

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Er ist zwar Lohnbestandteil iSv. § 611 Abs. 1 BGB und gesetzlich bei Arbeitsausfall wegen Feiertags oder wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach § 4 Abs. 1 EFZG (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EFZG § 4 Nr. 6) und während des Urlaubs nach §§ 1, 11 BUrlG (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - BAGE 61, 1) zu zahlen.
  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97

    Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Schließlich stellt sie eine Entlohnung der Leistung des Auszubildenden dar (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4 mwN).
  • LAG Hamm, 29.01.2001 - 19 Sa 257/00

    Nachtarbeit; Zuschlag; Zeitzuschlag; Entgeltzuschlag; Nachtarbeitszuschlag;

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Januar 2001 - 19 Sa 257/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.11.1998 - 9 AZR 503/97

    Politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01
    Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder wenn bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt oder das Ergebnis widersprüchlich ist (ständige Rspr. BAG vgl. Senat 17. November 1998 - 9 AZR 503/97 - AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 26 = EzA AWbG § 7 Nr. 29 mwN).
  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 2 b aa der Gründe, aaO) .

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 b der Gründe, aaO) .

    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309; so wohl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff., BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe, BAGE 91, 63 [Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB]; offengelassen in BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 249) .

    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272)  - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22; aA Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage) .

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 3 a der Gründe) .

    Deshalb ist es nicht möglich, unabhängig von den Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall einen für alle Arbeitsverhältnisse geltenden festen Wert zu bestimmen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat (vgl. zu diesem Gedanken BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 e der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebnis schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe) .

    Findet ein solcher auf das Arbeitsverhältnis hingegen keine Anwendung, scheidet ein unmittelbarer Rückgriff auch auf nach dem Geltungsbereich an sich einschlägige tarifliche Regelungen aus (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbrachter Leistungen, zB eines gezahlten Zuschlags, begründen sollen (so wohl auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; in diese Richtung schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 c bb der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Es fehlt ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit iSd. Arbeitszeitgesetzes, weil diese Zuschläge nicht auf das für die Nachtarbeit iSv. § 2 Abs. 3 ArbZG geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt werden (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit.

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe mwN, BAGE 102, 309; zu tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen vgl. zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 54, BAGE 148, 68; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14) .

    Wie bereits dargelegt (vgl. II 5 b) , fehlt hinsichtlich dieser Zuschläge ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit, sie werden nicht auf das für die Nachtarbeit geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit.

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14; BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 m.w.N.; BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01).

    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des "angemessenen" Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (statt aller: BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 423/14; BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01).

    Unabhängig von anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine Größenordnung in Höhe von 25 Prozent grundsätzlich als angemessen angesehen hat (zu diesem Gedanken schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01).

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebnis schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01; umfassend BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Die in § 6 Abs. 5 ArbZG gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 263 BGB) hatte sich zu diesem Zeitpunkt wegen des vom Beklagten nicht ausgeübten Wahlrechts noch nicht auf eine der geschuldeten Leistungen - bezahlte Freistellung oder Zahlung eines Zuschlags - konkretisiert (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309, 311).

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete Zuschlag ist "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309, 314 f.).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 2 b aa der Gründe, aaO) .

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 b der Gründe, aaO) .

    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309; so wohl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff., BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe, BAGE 91, 63 [Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB]; offengelassen in BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 249) .

    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272)  - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22; aA Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage) .

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 3 a der Gründe) .

    Deshalb ist es nicht möglich, unabhängig von den Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall einen für alle Arbeitsverhältnisse geltenden festen Wert zu bestimmen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat (vgl. zu diesem Gedanken BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 e der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebnis schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe) .

    Findet ein solcher auf das Arbeitsverhältnis hingegen keine Anwendung, scheidet ein unmittelbarer Rückgriff auch auf nach dem Geltungsbereich an sich einschlägige tarifliche Regelungen aus (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbrachter Leistungen, zB eines gezahlten Zuschlags, begründen sollen (so wohl auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; in diese Richtung schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 c bb der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe mwN, BAGE 102, 309; zu tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen vgl. zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 54, BAGE 148, 68; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14) .

    Hinsichtlich dieser Zuschläge fehlt ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit, sie werden nicht auf das für die Nachtarbeit geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2015 - 3 Sa 1335/14

    Zeitzuschläge als unpfändbare Erschwerniszuschläge

    Durch die Zahlung der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen die Erschwernisse und Belastungen ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass die Arbeitstätigkeit zu ungünstigen Arbeitszeiten auf den Lebensrhythmus einwirkt und die Nacht und der Sonntag bzw. Feiertag nicht der Regeneration dienen kann, bzw. die Sonn- und Feiertage zB nicht dem Zusammensein mit der Familie und für Vornahme von religiösen Handlungen genutzt werden können (vgl. hierzu auch BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 1018/12 - Rn. 16, EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 35 zur Sonntagsarbeit; vgl. zur Nachtarbeit auch BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 -, ZTR 2004, 212).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Die Entscheidung ist durch das Bundesarbeitsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis widersprüchlich ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Senat 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - AP ArbZG § 6 Nr. 4 = EzA ArbZG § 6 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG im Paketdienst - LKW-Fahrer

    Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte deshalb ein Wahlrecht, ob sie den Anspruch des Klägers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (vgl. zum Wahlrecht des Arbeitgebers etwa BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63; BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Ob dieser Wert auch im Einzelfall angemessen ist oder ob von diesem Prozentsatz nach oben oder unten abgewichen werden muss, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Art der Arbeitsleistung zu beurteilen (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG; BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Eine (prozentuale) Verknüpfung zwischen Grundvergütung und Nachtarbeitszuschlag ist hierbei nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG schon deshalb geboten, weil der Zuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist (vgl. BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Dies muss bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 ArbZG berücksichtigt werden (vgl. auch BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Indem Nachtarbeitszuschläge von 25 % für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr sowie 4:00 Uhr bis 6:00 Uhr und von 40 % für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr von der Einkommenssteuer befreit sind, hat der Gesetzgeber einen Anhaltspunkt dafür geliefert, welchen Wert er der Nachtarbeit beimisst (so auch BAG 05.09.2002 -- 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Grund hierfür sind die besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit der Dauernachtarbeit einhergehen, sowie die besonderen Einschränkungen bei der Teilhabe am sozialen Leben, die Arbeitnehmer mit Dauernachtarbeit hinzunehmen haben (BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen (BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Der für die geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" dass dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG; BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).

  • ArbG Mönchengladbach, 16.11.2016 - 6 Ca 2087/16

    Einzelfallentscheidung zum Nachtarbeitszuschlag einer Zeitungszustellerin.

    Dies zeigt sich bereits daran, dass das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 05.09.2002 (Az.: 9 AZR 202/01, zitiert nach Juris) im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass bei Dauernachtarbeit regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen ist.

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 102, 309).

    Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 2 b aa der Gründe, aaO).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 b der Gründe, aaO).

    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309; so wohl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff., BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/:.

    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272) - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22; aA Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage).

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 3 a der Gründe).

    Deshalb ist es nicht möglich, unabhängig von den Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall einen für alle Arbeitsverhältnisse geltenden festen Wert zu bestimmen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 102, 309).

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309).

    Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat (vgl. zu diesem Gedanken BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 e der Gründe, BAGE 102, 309).

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebnis schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe).

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist sie durch die Leistung der Nachtarbeitszuschläge als von ihr gewählter Schuldnerleistung (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 102, 309) nachgekommen.
  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03

    Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit

    Seine Entscheidung ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt oder ob die entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt sind (vgl. Senat 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309).
  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

  • LAG Hamm, 27.11.2019 - 6 Sa 911/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06

    Verringerungsanspruch - Arbeitszeit

  • ArbG Paderborn, 11.07.2019 - 2 Ca 437/19

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 16/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

  • ArbG Paderborn, 13.06.2019 - 1 Ca 305/19

    Zur Höhe des Nachtarbeitszuschlags für Zeitungszusteller

  • ArbG Paderborn, 14.03.2019 - 2 Ca 1332/18

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18

    Nachtarbeitszuschlag - angemessene Höhe - Zeitungszusteller

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15

    Nachtarbeitszuschlag für Nachtportier eines Hotels

  • LAG Düsseldorf, 19.11.2014 - 7 Sa 645/14

    Höhe eines angemessenen Zuschlages für einen in Dauernachtschicht eingesetzten

  • LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14

    Nachtarbeitszuschlag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11

    Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1105/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 57/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - keine tarifvertragliche

  • ArbG Trier, 21.06.2016 - 3 Ca 1527/15

    Absenkung eines Nachtzuschlags

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 761/13

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.08.2014 - 7 Sa 852/14

    Kündigung - LKW-Fahrer - Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Alkoholerkrankung

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 755/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

  • ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18

    Nachtzuschlag Zeitungszusteller Pressefreiheit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12

    Gesetzlicher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit - keine tarifvertragliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - 26 Sa 809/09

    Angemessener Freizeitausgleich für Nachtarbeit; Auslieferungsfahrer in der Brot-

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1062/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

  • ArbG Berlin, 03.08.2012 - 28 Ca 7089/11

    Vergütungszuschläge für Nachtarbeit - arbeitsrechtlicher

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 486/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 58/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • ArbG Mönchengladbach, 23.05.2014 - 7 Ca 3835/13

    Nachtarbeit, Zuschlag, Ausschlussfrist

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 766/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

  • LAG Düsseldorf, 06.11.2020 - 6 Sa 140/20

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 61/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 60/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG Niedersachsen, 08.10.2020 - 16 Sa 53/20

    Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der

  • LAG Hamm, 14.06.2004 - 8 Sa 1289/01

    Nachtarbeit, Angemessener Ausgleich in Zeit oder Geld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 2 Sa 292/15

    Nachtarbeitszuschlag

  • ArbG Siegen, 18.08.2006 - 2 Ca 331/06

    Zusatzurlaub für Nachtarbeit; Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • LAG Hamm, 10.07.2008 - 16 Sa 44/08

    Ausgleichsanspruch für Bereitschaftsdienste während der Nachtschicht

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - 9 Sa 59/18

    Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

  • LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14

    Nachtzuschlag: § 6 Abs. 5 ArbZG

  • LAG Köln, 16.01.2004 - 12 Sa 1055/03
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 565/04

    Arbeitsentgelt, angemessene Vergütung - Zwischenfeststellungsklage

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2015 - 5 Sa 229/14

    Höhe der Vergütung bei Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20

    Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2020 - 16 Sa 45/20

    Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der

  • LAG Düsseldorf, 17.09.2020 - 13 Sa 291/20

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag

  • BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 33/04

    Zusatzurlaub - Ablösung

  • LAG Düsseldorf, 27.07.2021 - 8 Sa 64/21

    Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für

  • LAG Köln, 02.06.2005 - 6 (8) Sa 206/05

    Nachtarbeit, Zuschlag, Angemessenheit, Zeitungszusteller

  • LAG Düsseldorf, 17.09.2020 - 13 Sa 292/20

    Tarifliche Zuschlagsregelung für Nachtarbeit kein Verstoß gegen Grundsatz der

  • LAG Köln, 02.09.2005 - 12 Sa 132/05

    Ausgleichsleistung von durchschnittlich 10 % für geleistete Nachtarbeit kann

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2010 - 10 Sa 276/10

    Nachtzuschlag nach § 6 Abs 5 ArbZG - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion -

  • LAG Hamm, 15.07.2020 - 6 Sa 176/20
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 59/17

    Angemessener Nachtzuschlag nach § 6 Abs 5 ArbZG für Pflegekräfte in einem

  • LAG Düsseldorf, 07.12.2010 - 17 Sa 883/09

    Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2017 - 11 Sa 1195/17

    Nachtarbeitszuschlag bei Dauernachtwache im Seniorenheim - Angemessenheit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17

    Angemessener Nachtzuschlag nach § 6 Abs 5 ArbZG für Pflegekräfte in einem

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 60/17

    Angemessener Nachtzuschlag nach § 6 Abs 5 ArbZG für Pflegekräfte in einem

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.03.2004 - 2 Sa 563/03

    Nachtarbeit, Zuschlag, Nachtportier, Hotel, Höhe , Bemessung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 235/20

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Auslegung und blue-pencil-Test

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2021 - 2 Sa 588/20

    Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - 6 Sa 138/18

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag im Pflegedienst - Dauernachtarbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 58/17

    Angemessener Nachtzuschlag nach § 6 Abs 5 ArbZG für Pflegekräfte in einem

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2013 - 4 Sa 254/13

    Berufsausbildung, Bewachungsgewerbe, Auszubildender, Sonntagszuschlag,

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 201/20

    Rechtmäßige Differenzierung im Manteltarifvertrag zwischen regelmäßiger

  • LAG Nürnberg, 22.03.2023 - 7 Sa 366/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 179/20

    Rechtmäßigkeit der Differenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.08.2020 - 2 Sa 561/20

    Nachtzuschlag - Zuschlagshöhe - Gleichbehandlung - Nachtarbeit -

  • LAG Hamm, 15.07.2020 - 6 Sa 178/20

    Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und

  • LAG Niedersachsen, 17.02.2021 - 2 Sa 730/20

    Dispositionsfreiheit und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei

  • LAG Nürnberg, 22.03.2023 - 7 Sa 239 20

    Tarifliche Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge bei

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 324/20

    Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien; Grundrechtsausübung und

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 325/20

    Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 16 Sa 324/20 v. 22.10.2020

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2013 - 2 Sa 329/13

    Ausgleichsverpflichtung des Arbeitgebers bei während der Nachtzeit geleisteten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 22 Sa 713/07

    Nachtarbeitszuschlag, Angemessenheit

  • LAG Nürnberg, 22.03.2023 - 7 Sa 239/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.01.2004 - 9 Ca 4642/02
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