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   BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02   

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BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02 (https://dejure.org/2002,2003)
BAG, Entscheidung vom 24.09.2002 - 5 AZB 12/02 (https://dejure.org/2002,2003)
BAG, Entscheidung vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 (https://dejure.org/2002,2003)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Rechtswegs zum Arbeitsgericht - Umschulung des Arbeitsamtes als Berufsausbildung iSd. ArbGG - Umfassendes Weisungsrecht des Schulungsträgers - Tätigkeit des Auszubildenden hat wirtschaftlichen Wert für den Ausbildenden - Abgrenzung Ausbildungsverhältnis ...

  • Judicialis

    ArbGG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 S. 1; BBiG § 1
    Berufsbildung; Prozeßrecht - Rechtsweg; Berufsausbildung; Beschäftigung zur Berufsausbildung; Umschulungsverhältnis; Pflichten des Umschülers; berufsbildende Schule; sonstige Berufsbildungseinrichtung; Mediengestalter für Bild und Ton; wirtschaftliches Interesse des ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Umschulungsverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 102, 371
  • MDR 2003, 156
  • BB 2003, 160
  • DB 2003, 348
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98

    Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen

    Auszug aus BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02
    Auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 32, zu II 4 b der Gründe mwN).

    "Beschäftigung" liegt regelmäßig dann vor, wenn der Umschüler dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG 24. Februar 1999 aaO, zu II 4 c aa bis ff der Gründe).

    Dieser Wert könne darin zum Ausdruck kommen, daß der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte (BAG 24. Februar 1999 aaO, zu II 4 c ff der Gründe).

  • BGH, 12.11.1992 - V ZB 22/92

    Zivilrechtsweg bei Grundbuchberichtigung nach nichtiger DDR-Beurkundung - Bindung

    Auszug aus BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02
    Der Senat ist an die Zulassung der weiteren Beschwerde gegen die Vorabentscheidung auch dann gebunden, wenn diese anders als nach § 17 a GVG vorgesehen erstmals im Berufungsrechtszug getroffen wurde (vgl. BGH 12. November 1992 - V ZB 22/92 - BGHZ 120, 198, 199 f.).
  • LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01

    Umschulungsverhältnis; Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses;

    Auszug aus BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02
    Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2002 - 3 Sa 75/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • LAG Baden-Württemberg, 30.07.2004 - 5 Ta 12/04

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus einem Ausbildungsverhältnis mit einem staatlich

    Denn der Umstand, dass § 2 Abs. 1 BBiG die Berufsbildung in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom weiteren Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ausnimmt, ändert nichts daran, dass auch in diesen Schulen Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG durchgeführt wird und daher grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, "Beschäftigte" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein können (vgl. BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979; Beschluss vom 24.09.2002 - 5 AZB 12/02 - AP Nr. 56 zu § 5 ArbGG 1979).

    Dies erfordert, dass der Auszubildende hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit dem Weisungsrecht des Ausbildenden unterliegt (BAG, Beschluss vom 24.09.2002, a.a.O.).

    Dass die von der Klägerin zu erbringenden Dienste nicht fremdnützig waren und keinen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Beklagten hatten, steht dem nicht entgegen, da dies keine notwendige Voraussetzung für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.09.2002, a.a.O.).

  • LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06

    Rechtsweg: Ausbildung zur Altenpflegerin

    Neben der Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG sind die Arbeitsgerichte deshalb auch zuständig für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden bzw. Umschülern und sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG, sofern das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.09.2002 - 5 AZB 12/02 - in EzA Nr. 37 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rz. 149).

    Diesem Tatbestandsmerkmal kommt für die Rechtswegbestimmung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BAG vom 24.09.2002, a. a. O.).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt regelmäßig dann vor, wenn der Auszubildende dem Weisungsrechts des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.09.2002, a. a. O.; BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - in EzA Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rz. 155).

  • BAG, 15.04.2015 - 9 AZB 10/15

    Rechtsweg - Ausbildung - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

    Der Beschäftigte muss allerdings dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen sein (BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 102, 371 ) .
  • BAG, 27.09.2006 - 5 AZB 33/06

    Rechtsweg

    Der Beschäftigte muss dabei dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen sein (Senat 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - BAGE 102, 371, zu III 2 a der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 4 Ta 31/14

    Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

    Unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallen alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, also nicht nur die Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG, sondern auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBiG (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - juris; BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - BAGE 102, 371; BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45).

    Der Beschäftigte muss dabei aber dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen sein (BAG 27. September 2006 aaO; BAG 24. September 2002 aaO).

  • LAG Köln, 18.05.2021 - 9 Ta 61/21

    Rechtswegzuständigkeit; Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Auszubildende dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen ist (BAG, Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 -, Rn. 57, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 07. November 2019 - 9 Ta 179/19 -, Rn. 15, juris).

    Eine von dritter Seite finanzierte Berufsbildung schließt die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit deswegen nicht stets aus (BAG, Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 -, Rn. 62, GMP/Müller-Glöge, 9. Auflage 2017, § 5 ArbGG, Rn. 22) und hindert dann nicht das Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses, wenn Einrichtung und Schulungsteilnehmer - wie hier - einen Vertrag schließen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 -, juris, Rn. 28).

  • BAG, 15.10.2003 - 5 AZB 48/03

    Umschulungsverhältnis - Rechtsweg

    Das folgt aus der Senatsrechtsprechung zur Zulässigkeit des Rechtswegs bei Umschulungsverhältnissen (BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 56 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 37, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 32; 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 32 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 22).

    Die im Rahmen der Berufsbildung Beschäftigten können aber auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Bedeutung der Dienste für den Vertragspartner tätig werden (BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - aaO, zu IV der Gründe).

  • LAG Köln, 07.11.2019 - 9 Ta 179/19

    Rechtsweg - Kündigung eines Vertrags über die Fortbildung zum Sprach- und

    Eine "Beschäftigung" liegt regelmäßig dann vor, wenn der Auszubildende dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen ist (BAG, Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 -, BAGE 102, 371-377, Rn. 57).

    Ob der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, um die sich der Auszubildende bemühen muss, überwiegend mittels praktischer Arbeit oder mehr aufgrund theoretischen Unterrichts erfolgt, ist hingegen für den Begriff der Beschäftigung ebenso wenig maßgebend wie die Frage, ob die Lernverpflichtung von (wirtschaftlichem) Nutzen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 -, BAGE 102, 371-377, Rn. 59).

  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1558/21
    Produktiv i.S.v. fremdnützig muss die Dienstleistung eines Flugschülers nicht sein (vgl. BAG 4. September 2002 - 5 AZB 12/02 - zu III 2 b) aa) der Gründe, aaO.).
  • ArbG Mannheim, 17.08.2011 - 10 Ca 305/09

    Auflösung eines Umschulungsvertrags durch außerordentliche Kündigung wegen

    des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, Auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG in st.Rspr. - vgl. statt aller: Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 56, zu III 1 der Gründe mwN.).

    Folglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (BAG in st, Rspr. - vgl. Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 -, aaO.),.

  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1543/20
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1034/21
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 643/21
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1432/21
  • LAG Hessen, 04.05.2023 - 11 Sa 294/22
  • LAG Hessen, 16.02.2023 - 11 Sa 1381/21
  • LAG Hamm, 02.09.2013 - 2 Ta 18/13

    Berichtigungsanspruch wegen eines Praktikantenzeugnisses

  • LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05

    Umschulungsverhältnis - Streitwert

  • LAG München, 12.02.2009 - 11 Ta 512/08

    Rechtsweg

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2014 - 3 Ta 3/14

    Rechtswegzuständigkeit bei Ausbildung an einer Privatschule

  • LAG Hessen, 03.12.2010 - 8 Ta 217/10

    Rechtsweg - Umschulung einer Strafgefangenen zur Köchin - Kündigung der

  • LAG Köln, 14.10.2009 - 10 Ta 255/09

    Arbeitsrechtsweg für Streit aus Ausbildungsvertrag zur Kinder- und

  • LAG Berlin, 06.12.2004 - 16 Ta 2297/04

    Rechtsweg für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das die weitere Teilnahme an

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