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   BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02   

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https://dejure.org/2003,1733
BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02 (https://dejure.org/2003,1733)
BAG, Entscheidung vom 28.08.2003 - 2 ABR 48/02 (https://dejure.org/2003,1733)
BAG, Entscheidung vom 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 (https://dejure.org/2003,1733)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

  • IWW

    BetrVG § 103 BetrVG § 118 Abs. 1
    BetrVG

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kündigung von Betriebsmitgliedern in politischen Stiftungen, Verlagen und anderen Tendenzunternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen; Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses des Arbeitgebers nach bereits erfolgtem Ausspruch der Kündigung bei Entfaltung von Rechtswirkungen für das Verhältnis der ...

  • bag-urteil.com

    Tendenzschutz - Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG

  • Judicialis

    BetrVG § 103; ; BetrVG § 118 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 103 118 Abs. 1
    Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Tendenzschutz und Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds im Tendenzbetrieb (hier: politische Stiftung): Kein Zustimmungserfordernis gem. §103 BetrVG bei tendenzbezogenen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 107, 204
  • NZA 2003, 501
  • NZA 2004, 501
  • BB 2004, 724
  • DB 2004, 1156
  • afp 2004, 463
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 03.11.1982 - 7 AZR 5/81

    Kündigung - Tendenzunternehmen

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (Richardi/Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 123; siehe auch BAG 7. November 1975 - 1 ABR 78/74 - BAGE 27, 322, 328; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214, 218; 22. Mai 1979 - 1 ABR 100/77 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 13 = EzA BetrVG § 118 Nr. 22; 3. November 1982 - 7 AZR 5/81 - BAGE 40, 296; BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283).

    Deshalb ist bei einem nicht tendenzbedingten Kündigungsgrund, zB einem tendenzneutralen Leistungsmangel, die Zustimmung des Betriebsrats weiterhin erforderlich (BAG 3. November 1982 - 7 AZR 5/81 - BAGE 40, 296; Gerh. Müller in FS Hilger/Stumpf S. 509).

    Um nicht tendenzbezogene und damit tendenzneutrale Mängel- und Pflichtenverstöße handelt es sich, wenn der arbeitsvertragliche Pflichtenverstoß keinen unmittelbaren Bezug zum verfolgten Tendenzzweck hat (BAG 3. November 1982 - 7 AZR 5/81 - aaO).

  • BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97

    Tarifliche Unkündbarkeit - Betriebsratsmitglied - Betriebsbedingte Kündigung -

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Zum anderen würde der Arbeitnehmer die Möglichkeit verlieren, im Rahmen des Beschlussverfahrens unter den Bedingungen des Untersuchungsgrundsatzes eine umfassende Klärung der streitigen Fragen herbeizuführen (vgl. insbesondere Senat 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - BAGE 86, 298).

    Der Arbeitgeber kann als Antragsteller eines Zustimmungsersetzungsantrags nach § 103 BetrVG im Laufe des Verfahrens vom Ersetzungsantrag auf einen Feststellungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit übergehen, wenn erkennbar wird, dass es einer Zustimmung des Gerichts nicht (mehr) bedarf (vgl. Senat 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - BAGE 86, 298 mit Anm. Kraft).

    a) Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds stellt immer - auch in einem Tendenzbetrieb - einen erheblichen Eingriff in die Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums dar, Hiervor will § 103 BetrVG primär schützen, um die Kontinuität in der Amtsführung des von der Belegschaft gewählten Betriebsverfassungsorgans zu gewährleisten (BAG 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - BAGE 41, 391; 18. September 1997 - 2 AZR 15/97 - BAGE 86, 298).

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 53/86

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Regelung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 103 BetrVG bestreitet und sich andererseits der Betriebsrat auf ein solches Beteiligungsrecht beruft (BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 12).

    Zwar darf das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei Einleitung des Verfahrens, sondern muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen (BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 12).

    Weiter hat das Bundesarbeitsgericht immer betont, dass der Streit der Betriebspartner, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat (oder nicht) stets zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann (16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 3; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 12; 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - BAGE 79, 96; 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55).

  • BAG, 06.12.1979 - 2 AZR 1055/77

    Koalitionspolitische Bestimmungen - Tendenz des Deutschen Gewerkschaftsbundes -

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (Richardi/Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 123; siehe auch BAG 7. November 1975 - 1 ABR 78/74 - BAGE 27, 322, 328; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214, 218; 22. Mai 1979 - 1 ABR 100/77 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 13 = EzA BetrVG § 118 Nr. 22; 3. November 1982 - 7 AZR 5/81 - BAGE 40, 296; BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283).

    Allgemein anerkannt ist, dass die Funktionsinhaber (hauptamtliche Funktionäre) bei den Parteien und Koalitionen Tendenzträger sind (BAG 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214; ErfK/Hanau/Kania 4. Aufl. § 118 BetrVG Rn. 20; Richardi/Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 128; Hako-BetrVG/Lakies § 118 Rn. 27).

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Mit § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Zuerkennung von Tendenzschutz zur Zurückstellung von Belangen führt, deren Wahrnehmung dem Betriebsrat übertragen ist (vgl. zum Ganzen BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283; 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 75 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 2; zusammenfassend Richardi/Thüsing 8. Aufl. BetrVG § 118 Rn. 117).

    Nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (Richardi/Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 123; siehe auch BAG 7. November 1975 - 1 ABR 78/74 - BAGE 27, 322, 328; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214, 218; 22. Mai 1979 - 1 ABR 100/77 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 13 = EzA BetrVG § 118 Nr. 22; 3. November 1982 - 7 AZR 5/81 - BAGE 40, 296; BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283).

  • BAG, 21.07.1998 - 1 ABR 2/98

    Keine Einschränkung der Mitbestimmung wegen Tätigkeit im Staatsauftrag

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Diese Fragen, vor allem die Eigenschaft des Arbeitgebers als Tendenzunternehmen, betreffen das grundsätzliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und rechtfertigen sowohl die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses (siehe auch BAG 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98 - BAGE 89, 228; zuletzt 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 1), als auch die Annahme eines besonderen Rechtsschutzinteresses.

    Die von den Parteien getragenen politischen Stiftungen sind nach ganz herrschender Auffassung wegen der von ihnen verfolgten allgemeinen politischen Zielsetzungen Tendenzunternehmen im Sinne der genannten Norm (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde aaO § 118 Rn. 21; GK-BetrVG/Fabricius/Weber 7. Aufl. § 118 Rn. 21; Löwisch/Kaiser BetrVG 5. Aufl. § 118 Rn. 4; Richardi/Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 49; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. § 364 Rn. 7; Kohte BB 1999, 1110; siehe auch BAG 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98 - BAGE 89, 228).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

    Keine Erstreckung des Tendenzschutzes von Tendenzunternehmen auf

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Mit § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Zuerkennung von Tendenzschutz zur Zurückstellung von Belangen führt, deren Wahrnehmung dem Betriebsrat übertragen ist (vgl. zum Ganzen BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283; 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 75 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 2; zusammenfassend Richardi/Thüsing 8. Aufl. BetrVG § 118 Rn. 117).

    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats müssen aber von Verfassungs wegen nur soweit zurücktreten, als zu besorgen ist, dass die Freiheit, Tendenzentscheidungen unbeeinflusst zu treffen, eingeschränkt wird (BVerfG 29. April 2003, aaO).

  • BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 19/94

    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in zweistufigem

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Weiter hat das Bundesarbeitsgericht immer betont, dass der Streit der Betriebspartner, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat (oder nicht) stets zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann (16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 3; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 - EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 12; 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - BAGE 79, 96; 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55).

    Handelt es sich vorliegend nicht um eine bereits abgeschlossene, nur in der Vergangenheit liegende Maßnahme, die im Entscheidungszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr für das Verhältnis der Beteiligten untereinander entfaltet (BAG 17. Januar 1995 - 1 ABR 19/94 - BAGE 79, 96), muss deshalb das notwendige allgemeine Rechtsschutzinteresse bejaht werden.

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85

    Personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Tendenzträgern

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Unschädlich ist allerdings, wenn der Tendenzträger im Einzelfall nach vorgegebenen allgemeinen Richtlinien und Weisungen arbeiten muss (BAG 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - BAGE 53, 237; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 118 Rn. 30; ErfK/Hanau/Kania 4. Aufl. § 118 BetrVG Rn. 20).
  • BAG, 07.11.1975 - 1 ABR 78/74

    Betriebsrat: Rechte aus § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02
    Nicht zu den sog. Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben (Richardi/Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 123; siehe auch BAG 7. November 1975 - 1 ABR 78/74 - BAGE 27, 322, 328; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214, 218; 22. Mai 1979 - 1 ABR 100/77 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 13 = EzA BetrVG § 118 Nr. 22; 3. November 1982 - 7 AZR 5/81 - BAGE 40, 296; BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283).
  • BAG, 07.11.1975 - 1 AZR 74/74

    Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01

    Karitative Einrichtung der Kirche - Wohnungsbau-GmbH

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 33/89

    Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 100/77

    Redakteure eines Zeitschriftenverlages - Tendenzträger - Arbeitszeit -

  • BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 11/82

    Betriebsratsmitbestimmung

  • LAG Hamm, 01.07.1992 - 3 TaBV 30/92

    Betriebsrat; Ersetzung; Zustimmung; Zustimmungsersetzungsverfahren; Kündigung;

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

  • BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01

    Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG - Unzulässigkeit des Antrags

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 75/94

    Übergang der Betriebsmittel bei Betriebsübergang

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84

    Betriebsrat - Unterrichtungspflicht

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    die grundsätzlichen Zielsetzungen des Unternehmens, zu verstoßen (vgl. Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 75; APS/Dörner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 852, 857 ff.; HaKo/Fiebig KSchG 3. Aufl. § 1 Rn. 405).

    (2) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, insbesondere solchen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechts- und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlungen und Äußerungen durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - auch ohne Abmahnung - in Betracht kommen (Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; vgl. auch KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 121 ff.).

    Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen (Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; vgl. auch 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214 mwN; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 456).

    Ein Tendenzträger hat sich auch außerdienstlich solcher Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und damit betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren (vgl. Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - aaO; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - aaO mwN).

    Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, insbesondere solchen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechts- und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlung durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Abmahnung in Betracht kommen (Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - aaO).

  • LAG München, 02.09.2008 - 6 Sa 1153/07

    Kündigung - Tendenzschutz

    Der Betriebsrat ist in diesem Fall nur nach § 102 BetrVG anzuhören (BAG 28. August 2003 -2 ABR 48/02 - AP Nr. 49 zu § 103 BetrVG 1972).

    Der beklagte Arbeitgeber ist - rechtskräftig festgestellt - ein Tendenzunternehmen i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (BAG 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - AP Nr. 49 zu § 103 BetrVG 1972).

    Aus ihr hat sich auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (28. August 2003 - 2 ABR 48/02 -a.a.O.) nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine unmittelbare und verantwortliche, den Tendenzbetrieb des Beklagten prägende Tätigkeit des Klägers ergeben.

  • BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 273/03

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Kündigungsschutz - Außerordentliche

    Nur wenn dieser offensichtlich und erheblich gegen seine tendenzbezogenen Pflichten verstoßen hat, sehen die Fachgerichte eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Abmahnung als gerechtfertigt an (vgl. BAG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 -, AfP 2004, S. 463 [467]).
  • LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10

    Kündigung einer Bereichsleiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche wegen

    Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, insbesondere solchen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechts- und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlungen durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - auch ohne Abmahnung - in Betracht kommen (BAG v. 28.08.2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; BAG v. 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - a.a.O.).
  • LAG Hessen, 13.10.2011 - 5 Sa 224/11

    Vorherige Anhörung bei Verdachtskündigung - außerordentliche Kündigung - Straftat

    Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, bei denen mit einer entsprechenden Billigung der Handlung durch den Tendenzarbeitgeber nicht gerechnet werden kann, kann ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Abmahnung in Betracht kommen (vgl. BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - RdN. 59, zit. nach juris; BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02 - RdN. 101, zit. nach juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 6 TaBV 1159/10

    Tendenzträgereigenschaft eines Vormunds im Angestelltenverhältnis mit

    Dem entspricht es, dass auch im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Tendenzträgers als Mitglied des Betriebsrats § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG nur eine außerordentliche Kündigung mit dessen Zustimmung zulässt, wenn diese Kündigung aus tendenzbedingten Gründen, etwa wegen Schlechtleistungen, erklärt werden soll, weil dadurch die Freiheit des Tendenzunternehmers zur Tendenzbetätigung und -verwirklichung nicht ernsthaft gefährdet werden kann ( dazu BAG, Beschluss vom 28.08.2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 49 zu B II 2 b cc (1) der Gründe ).
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