Rechtsprechung
BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 348/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Arbeitsverhältnis nicht einem Ausbildungsverhältnis gleichzusetzen
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages und die ergänzenden Tarifverträge trotz Versetzung; Ausbildungsverhältnis im Tarifgebiet Ost; Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet West; Geltungsbereich des westlichen und östlichen Tarifrechts
- Judicialis
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 21. April 1961 (MTA); ; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (... MTA-O) vom 10. Dezember 1990 § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Öffentlicher Dienst - Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Erfurt, 10.10.2001 - 2 Ca 1610/01
- ArbG Suhl, 10.10.2001 - 2 Ca 1510/01
- LAG Thüringen, 22.04.2002 - 8 Sa 457/01
- BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 348/02
Papierfundstellen
- BAGE 107, 72
- NZA 2004, 269
- BB 2004, 276
Wird zitiert von ... (11)
- BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis
(1) Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 37, BAGE 145, 371) . - BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14
Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung
Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; vgl. auch 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 37, BAGE 145, 371) . - BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04
Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit
Dem stehen die ganz unterschiedlichen Pflichtenbindungen beider Vertragsverhältnisse entgegen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - AP MTA-O § 1 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 2 bb der Gründe).
- BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 78/09
Bereitschaftsdienst - Abgeltung durch Freizeit
Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, DB 2010, 1406; Senat 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - BAGE 107, 72, 75). - BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05
Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts
Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 107, 72, zu A I 2 der Gründe; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, zu II 1 b der Gründe). - BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
Tarifliche Jahressonderzahlung für Auszubildende
Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse ganz unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72) .Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 235/05 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - zu 2 b der Gründe, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3) .
- BAG, 16.11.2005 - 10 AZR 235/05
Rückzahlung einer Zuwendung für Auszubildende
Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 6 BBiG aF darin besteht, dem Auszubildenden die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - BAGE 107, 72; 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -).Das haben die Tarifvertragsparteien berücksichtigt und, wie im Bereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes üblich (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 -aaO), zwischen Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Tarifverträgen für Auszubildende unterschieden.
- LAG Brandenburg, 16.09.2005 - 5 Sa 229/05
Vergütung BAT-O/ BAT
Das Ausbildungsverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Tarifnorm dar, so dass es für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf die erstmalige Verwendung nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses ankommt (vgl. BAG, Urt. v.10.07.2003 - 6 AZR 348/02).Da es unerheblich ist, auf wessen Initiative es zu einem Wechsel in das Tarifgebiet Ost kommt (vgl. BAG, Urt. v. 10.07.2003 - 6 AZR 348/02), ist vorliegend auch nicht entscheidend, dass die Stelle nach BAT-O ausgeschrieben war.
- LAG Hamburg, 04.11.2015 - 5 Sa 31/15
Keine Anrechnung einer Einstiegsqualifizierung auf die Probezeit der …
Dem stehen die ganz unterschiedlichen Pflichtenbindungen beider Vertragsverhältnisse entgegen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 587/07
Berufsausbildungsverhältnis - Arbeitszeugnis - Verfrühungsschaden
Demgegenüber ist der Auszubildende verpflichtet, sich ausbilden zu lassen (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 348/02 -, EZA § 16 BBiG Nr. 3). - LSG Bayern, 28.08.2008 - L 8 AL 268/07
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld; Voraussetzungen …