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   BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02   

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https://dejure.org/2003,355
BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02 (https://dejure.org/2003,355)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 1 AZR 604/02 (https://dejure.org/2003,355)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 (https://dejure.org/2003,355)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Folgen einer Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs als Grundlage in einem Arbeitsverhältnis; Geltung verschiedener voneinander unabhängiger Entgeltsysteme bei der Vergütung für neu eingestellte Arbeitnehmer und für die durch Betriebsübergang ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Sonderzahlungen

  • Judicialis

    BetrVG § 77 Abs. 5; ; BetrVG § 77 Abs. 6; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; BGB § 613a Abs. 1; ; BGB § 611 Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Gratifikation/Sondervergütung - Rechtscharakter einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf ohnehin geltende Betriebsvereinbarungen; betriebliche Übung; Günstigkeitsprinzip/Zeitkollisionsregel; Ablösung einer nach § 613a Abs. 1 Satz ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Sonderzahlungen nach einem Betriebsübergang ? Ablösung durch spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mehrere voneinander unabhängige Vergütungssysteme sind zulässig!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 299
  • NZA 2004, 803
  • BB 2004, 2529
  • DB 2004, 1508
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.08.1990 - 1 ABR 73/89

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Darauf, ob die Betriebsvereinbarung einvernehmlich geschlossen wurde oder auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhte, kommt es nicht an (BAG 21. August 1990 - 1 ABR 73/89 - BAGE 66, 8, 11, zu B II 1 der Gründe).

    Im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt erst die Erstellung des sog. Leistungsplans, also die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden sollen, der Mitbestimmung (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 334 f., zu A II 2 a der Gründe mwN; 21. August 1990 - 1 ABR 73/89 - BAGE 66, 8, 11, zu B II 2 der Gründe mwN).

    Der Arbeitgeber kann mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts nicht gezwungen werden, eine freiwillige Leistung länger zu erbringen, als er auf Grund der in der Betriebsvereinbarung selbst eingegangenen Bindung verpflichtet ist (BAG 21. August 1990 - 1 ABR 73/89 - BAGE 66, 8, 14, zu B II 3 der Gründe).

    Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung scheidet dann aus (BAG 21. August 1990 - 1 ABR 73/89 - aaO, zu B II 2 a, 3 der Gründe; 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16, 21, zu 2 a der Gründe).

    Sinn der Nachwirkung des § 77 Abs. 6 BetrVG wiederum ist, aus der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung die Konsequenz zu ziehen, dass trotz Kündigung der betreffenden Betriebsvereinbarung die mitbestimmte Regelung weitergilt (BAG 21. August 1990 - 1 ABR 73/89 - BAGE 66, 8, 15, zu B II 4 der Gründe).

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 619/00

    Jahressonderzahlung - Kürzung durch Einigungsstellenspruch - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Für eine betriebliche Übung ist deshalb kein Raum; sie kann nur entstehen, wenn es an einer anderen Rechtsgrundlage für die betreffende Leistung fehlt (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 331, zu A I 3 der Gründe mwN).

    Dies ist mit Sinn und Zweck von § 613a Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren und wird auch von der EG-Betriebsüber-gangsrichtlinie nicht gefordert (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 332 ff., zu A II 1 der Gründe).

    Im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt erst die Erstellung des sog. Leistungsplans, also die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden sollen, der Mitbestimmung (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 334 f., zu A II 2 a der Gründe mwN; 21. August 1990 - 1 ABR 73/89 - BAGE 66, 8, 11, zu B II 2 der Gründe mwN).

    ee) Bestehen aus sachlich gerechtfertigten Gründen unterschiedliche Vergütungssysteme im Betrieb, ist die weitere Entwicklung dieser Systeme im Verhältnis zueinander nicht Gegenstand der Überprüfung nach den Maßstäben innerbetrieblicher Entgeltgerechtigkeit (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 336, zu A II 2 c der Gründe).

  • BAG, 11.06.2002 - 1 AZR 390/01

    Höhe der Vergütung bei Verstoß gegen betriebliche Vergütungsordnung - Theorie der

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134; BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, 294, zu III 2 der Gründe mwN).

    Es sollen das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig gestaltet und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit gewahrt werden (BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, 294, zu III 2 der Gründe mwN; 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 53, zu B II 2 b der Gründe).

    Schon angesichts des ständigen Wandels der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist der Arbeitgeber nicht aus Gleichbehandlungsgründen verpflichtet, einmal vereinbarte Vertragsinhalte auch künftigen Einstellungen immer wieder zugrunde zu legen (BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, 293 f., zu II der Gründe).

  • BAG, 19.09.1995 - 1 ABR 20/95

    Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Es sollen das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig gestaltet und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit gewahrt werden (BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, 294, zu III 2 der Gründe mwN; 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 53, zu B II 2 b der Gründe).

    Der Arbeitgeber kann den Gegenstand eines solchen Vergleichs und damit die Tragweite des Mitbestimmungsrechts nicht dadurch einschränken, dass er die Belegschaft in beliebige Gruppen von Arbeitnehmern aufspaltet, für die er jeweils unterschiedliche Entgeltsysteme vorsieht (BAG 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 53).

    Das schließt es aus, dass bei der Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Entscheidungen der Beklagten zu 2), die Sonderzahlung nach Maßgabe der BV 1996 für die "LBO-Mitarbeiter" gänzlich zu streichen, die Sonderzahlung an die sonstigen Mitarbeiter nach der "Gehaltsordnung" vom September 1992 aber beizubehalten, als einheitlicher Regelungsgegenstand angesehen und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterworfen werden (vgl. für die unterschiedliche Anrechnung von Tariferhöhungen BAG 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 53, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 26.10.1993 - 1 AZR 46/93

    Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung bestehen nicht, insbesondere bedarf die Kündigung keines sachlichen Grundes (BAG 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16, 18 ff., zu 1 a der Gründe).

    Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung scheidet dann aus (BAG 21. August 1990 - 1 ABR 73/89 - aaO, zu B II 2 a, 3 der Gründe; 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16, 21, zu 2 a der Gründe).

    Bei dem Spruch über eine die Nachwirkung ablösende Betriebsvereinbarung hat die Einigungsstelle allerdings das vom Arbeitgeber für die freiwillige Leistung weiterhin zur Verfügung gestellte Volumen als mitbestimmungsfreie Vorgabe ihrer Verteilungsentscheidung zugrunde zu legen (BAG 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16, 22 f., zu 2 b der Gründe; 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - BAGE 81, 38, 45, zu III 1 der Gründe).

  • BAG, 19.09.1995 - 1 AZR 208/95

    Nachträgliche Heilung einer mitbestimmungswidrigen Anrechnung von Tariferhöhungen

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Bei dem Spruch über eine die Nachwirkung ablösende Betriebsvereinbarung hat die Einigungsstelle allerdings das vom Arbeitgeber für die freiwillige Leistung weiterhin zur Verfügung gestellte Volumen als mitbestimmungsfreie Vorgabe ihrer Verteilungsentscheidung zugrunde zu legen (BAG 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16, 22 f., zu 2 b der Gründe; 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - BAGE 81, 38, 45, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Er verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppen und eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79).
  • BAG, 21.06.2000 - 5 AZR 806/98

    Lohngleichheit

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Andernfalls bedürfte es nicht einer Vorschrift wie in § 612 Abs. 3 BGB, der zufolge in einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder gleichwertige Arbeit bei der Höhe der Vergütung nicht wegen des Geschlechts der Arbeitnehmer differenziert werden darf (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83, zu I der Gründe).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134; BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, 294, zu III 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02
    Grenzen ergeben sich nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem darauf beruhenden Rückwirkungsverbot (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 99 Umgruppierung Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Köln, 29.08.2002 - 5 (4) Sa 606/02
  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 20.07.1999 - 1 ABR 66/98

    Unwirksame Regelung der Entgelthöhe durch Einigungsstelle

  • BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07

    Pflicht zur Eingruppierung in tarifliche Vergütungsordnung

    Dabei ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass unterschiedliche Teile der Belegschaft nach unterschiedlichen Grundsätzen vergütet werden (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - zu I 3 b dd (1) der Gründe, BAGE 108, 299).
  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 100/08

    Betriebsübergang - Transformation tariflicher Normen

    Auch soweit Betriebsvereinbarungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind, werden sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektiv-rechtlich gelten würden (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - mwN, BAGE 108, 299, 304).
  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer

    (2) Will der Arbeitgeber seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach (BAG 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16, zu 2 b der Gründe; 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, zu I 3 c cc der Gründe; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 77 Rn. 409; Fitting BetrVG 24. Aufl. § 77 Rn. 191 mwN; offen gelassen für die betriebliche Altersversorgung von BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, zu B I 5 a der Gründe und 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - BAGE 99, 75, zu II 2 b dd (2) der Gründe).

    Die erforderlichenfalls von ihm anzurufende Einigungsstelle muss vielmehr ihrem Spruch über den neuen Leistungsplan das vom Arbeitgeber noch zur Verfügung gestellte Finanzvolumen als mit bestimmungsfreie Vorgabe zugrunde legen (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - aaO mwN).

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