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   BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03   

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https://dejure.org/2003,1245
BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 (https://dejure.org/2003,1245)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 (https://dejure.org/2003,1245)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 (https://dejure.org/2003,1245)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Nachholung von Erklärungen im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • Judicialis

    ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 124 Ziff. 2; ; ZPO § 571

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßrecht; Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Fristsetzung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren; Beschwerdeinstanz als Tatsacheninstanz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung ? Nachholung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach schuldhafter Versäumung einer Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 329
  • MDR 2004, 597
  • NZA 2004, 1062
  • FamRZ 2004, 623
  • BB 2004, 500
  • DB 2005, 620
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 (- 1 BvR 427/19 -) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen; die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren gewesen, weil sie den Kläger von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ausgeschlossen habe.

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Beschluss vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) zu § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF entschieden (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 9 ff., BAGE 108, 329) .

    Die Prozesskostenhilfepartei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17; vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .

    Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig (vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, BAGE 108, 329) .

    Es ist daher für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet hat (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 20; vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 12, BAGE 108, 329) .

    Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung vom 22. November 2017 (- 15 Ca 5147/17 - [PKH]) wiederhergestellt (vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 13, BAGE 108, 329) .

  • BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .
  • LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20

    Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach

    Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück, da die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte und eine Divergenz zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2003 (5 AZB 46/03, juris) gegeben sei.

    Soweit vorgetragen wird, es handele sich bei der Vorlagefrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist, und hierzu die Entscheidung vom 18.11.2003 des BAG - 5 AZB 46/03 - in Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung bereits am 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, juris - vom Bundesarbeitsgericht gegenteilig entschieden wurde.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war die Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen wegen einer Divergenz zur Entscheidung des BAG 18.11.2003 - 5 AZB 46/03.

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