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   BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03   

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BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 (https://dejure.org/2003,2224)
BAG, Entscheidung vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 (https://dejure.org/2003,2224)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 (https://dejure.org/2003,2224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung; Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes; Auslegung und Wirksamkeit tariflicher Regelung über die Beendigung oder Suspendierung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Bewilligung oder des Bezugs einer Rente; Begriffe ...

  • Judicialis

    SGB IX § 81 Abs. 5... Satz 3; ; SchwbG § 14 Abs. 4; ; TzBfG § 8; ; TzBfG § 22; ; Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände, Einrichtungen und Gesellschaften in der jeweils geltenden Fassung (DRK-TV) § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch Schwerbehinderter auf Teilzeitbeschäftigung bei abweichender tarifvertraglicher Regelung - Behindertenrecht; Schwerbehinderte; Beschäftigungsanspruch; Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 77
  • NZA 2004, 614
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 118/01

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezug

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Ob das Arbeitsverhältnis entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch dann zum Ruhen gebracht wird, wenn dem Arbeitnehmer eine Zeitrente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI bewilligt wird, ist nicht zu entscheiden (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 19 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 17).

    Anderes ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung und Wirksamkeit tariflicher Regelung über die Beendigung oder Suspendierung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Bewilligung oder des Bezugs einer Rente nicht zu entnehmen (vgl. hierzu 9. August 2000 - 7 AZR 214/99 - BAGE 95, 264; 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 19 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 17).

    a) Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich berechtigt, Normen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsminderung des Arbeitnehmers zu vereinbaren (vgl. BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 19 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 17).

  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01

    Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Bestätigung und Fortführung: BAG 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - BAGE 68, 141 = AP SchwbG § 14 Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 69 mwN; Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01- AP SGB IX § 81 Nr. 2 = EzA SGB IX § 81 Nr. 1.

    Dieser schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BAG 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - BAGE 68, 141, 149 mwN; 19. September 1979 - 4 AZR 887/77 - BAGE 32, 105, 108; Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - AP SGB IX § 81 Nr. 2 = EzA SGB IX § 81 Nr. 1).

    Es bedarf keiner vorhergehenden Vertragsänderung (Weyand/Schubert Das neue Schwerbehindertenrecht 2. Aufl. Rn. 185 f.; offen gelassen Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - aaO; aA ArbG Frankfurt 27. März 2002 - 2 Ca 5484/01 - NZA-RR 2002, 573; Dörner SchwbG § 14 Rn. 47, 50; Düwell in LPK-SGB IX § 81 Rn. 35).

  • BAG, 10.07.1991 - 5 AZR 383/90

    Vergütungsansprüche eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Bestätigung und Fortführung: BAG 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - BAGE 68, 141 = AP SchwbG § 14 Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 69 mwN; Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01- AP SGB IX § 81 Nr. 2 = EzA SGB IX § 81 Nr. 1.

    Dieser schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BAG 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - BAGE 68, 141, 149 mwN; 19. September 1979 - 4 AZR 887/77 - BAGE 32, 105, 108; Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - AP SGB IX § 81 Nr. 2 = EzA SGB IX § 81 Nr. 1).

  • BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 214/99

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezugs

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Anderes ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung und Wirksamkeit tariflicher Regelung über die Beendigung oder Suspendierung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Bewilligung oder des Bezugs einer Rente nicht zu entnehmen (vgl. hierzu 9. August 2000 - 7 AZR 214/99 - BAGE 95, 264; 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 19 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 17).

    Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach den Feststellungen des Rententrägers seine Arbeitsleistung noch erbringen kann (9. August 2000 - 7 AZR 214/99 - BAGE 95, 264).

  • BAG, 19.09.1979 - 4 AZR 887/77

    Kündigungsregelung und Höchstprobezeit für Schwerbehinderte

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Dieser schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BAG 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - BAGE 68, 141, 149 mwN; 19. September 1979 - 4 AZR 887/77 - BAGE 32, 105, 108; Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - AP SGB IX § 81 Nr. 2 = EzA SGB IX § 81 Nr. 1).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.11.2002 - 22 Sa 24/02

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - Bewilligung einer vollen

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 21. November 2002 - 22 Sa 24/02 - aufgehoben.
  • ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2002 - 2 Ca 5484/01

    Schwerbehindertenrechtlicher Teilheitanspruch eines Arbeitnehmers; Notwendigkeit

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Es bedarf keiner vorhergehenden Vertragsänderung (Weyand/Schubert Das neue Schwerbehindertenrecht 2. Aufl. Rn. 185 f.; offen gelassen Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - aaO; aA ArbG Frankfurt 27. März 2002 - 2 Ca 5484/01 - NZA-RR 2002, 573; Dörner SchwbG § 14 Rn. 47, 50; Düwell in LPK-SGB IX § 81 Rn. 35).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Aus ihr können sich zwar für die Auslegung des § 1 KSchG Folgerungen hinsichtlich der sozialen Auswahl zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 2).
  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 773/97

    Krankheitsbedingte Kündigung bei befristeter Rente gemäß § 59 BAT

    Auszug aus BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
    Eine solche kommt aber nur in Betracht, wenn ungeachtet der Bewilligung der Zeitrente feststeht, dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht mehr arbeitsfähig wird (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 773/97 - BAGE 90, 230).
  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15

    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Dabei ist zu beachten, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht decken (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 21; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 65, 187; Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 17; zur Definition der Arbeitsunfähigkeit vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 21, BAGE 148, 16) .

    Soweit § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 iVm. Abs. 3 TVöD-AT dem entgegensteht, ist die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig (vgl. für die inhaltsgleiche Regelung in § 55 Abs. 1 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 [DRK-TV] BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 3 bb (2) und B II 4 b der Gründe, BAGE 108, 77; Rambach/Feldmann ZTR 2012, 671, 676 f.).

    Dagegen bleiben die sich aus dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ergebenden Nebenpflichten bestehen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 65, 187) , sind allerdings an die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse anzupassen (BAG 30. Mai 2006 - 3 AZR 205/05 - Rn. 17) .

    Darum sind während des durch diese Bestimmung angeordneten Ruhens die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiterhin zu beachten (für die Ruhensanordnung in einem Tarifvertrag im Allgemeinen BAG 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zu B II 1 f der Gründe, BAGE 62, 35; für den mit § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-AT im Wesentlichen inhaltsgleichen DRK-TV vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - aaO) .

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Das gilt auch für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 5 Satz 3 SGB IX; der Arbeitgeber muss nicht vorab auf Zustimmung verklagt werden (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - BAGE 108, 77).
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Der besondere Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und kann daher ohne vorherige Vertragsänderung geltend gemacht werden (vgl. zum Verringerungsanspruch nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - BAGE 108, 77).

    Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien die sich aus dem Behindertenrecht ergebenden gesetzlichen Schutzvorschriften nicht unterschreiten (vgl. Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - BAGE 108, 77).

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 15 Sa 1021/18

    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - schwerbehinderter Mensch -

    Es bedarf daher keiner vorhergehenden Vertragsänderung (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 - juris Rn. 36).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2005 - 12 Sa 566/04

    Anspruch auf Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Menschen

    Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers wird im Übrigen auch trotz der Verwendung der Begriffe "Arbeitsplatz" und "beschäftigen" deutlich, dass er nicht etwa eine - vorübergehende - Teilzeitbeschäftigung, wie sie § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX ermöglicht (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 - NZA 2004, 614, 617) anstrebt, sondern die Beklagten verpflichten lassen will, ihm eine Wiedereingliederung, also eine Maßnahme der Rehabilitation und ohne arbeitsvertragliche Arbeitspflicht (vgl. nur BAG 19.04.1994 - 9 AZR 462/92 - NZA 1995, 123, 124) zu ermöglichen.

    Die Vorschrift begründet in Verbindung mit § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX für den schwerbehinderten Menschen einen individualrechtlichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit der verringerten Arbeitszeit, die wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 - NZA 2004, 614, 617).

    Dabei ermöglicht es die Vorschrift dem Arbeitnehmer auch, eine nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit zu erreichen, die Vorschrift enthält im Unterschied zum TzBfG keine Einschränkungen (BAG 14.10.2003 aaO S. 617).

  • LAG Hessen, 04.12.2023 - 17 Sa 450/23
    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

  • LAG Hamm, 13.09.2004 - 8 Sa 391/04

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Tarifvertrag, auflösende Bedingung,

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 - einen Vorrang des schwerbehindertenrechtlichen Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung gem. § 81 Abs. 5 SGB IX vor der tariflichen Regelung des § 59 BAT angenommen habe, sei dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    Nach der genannten Rechtsprechung endet das Arbeitsverhältnis abweichend von der Regelung des § 59 Abs. 1 BAT nicht, wenn der Angestellte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen oder auf einem anderen freien Arbeitsplatz beschäftigt werden kann; weiter wird gefordert, dass der Arbeitnehmer noch vor Zustellung des Rentenbescheids vom Arbeitgeber eine entsprechende Weiterbeschäftigung verlangt hat (BAG vom 31.07.2002, a.a.O.; BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 - AP Nr. 3 zu § 81 SGB IX).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 - AP Nr. 3 zu § 81 SGB IX) geht der auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung gestützte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung einer tariflichen Regelung vor, welche für den Fall der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente das Ruhen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet.

    Darüber hinaus fordert die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Fällen der vorliegenden Art, dass der Arbeitnehmer, der trotz Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf einer leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit am bisherigen oder auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht, dass ein entsprechendes Beschäftigungsverlangen noch vor Zustellung des Rentenbescheides gestellt wird (BAG Urteil vom 31.07.2002, a.a.O.; Urteil vom 14.10.2003, a.a.O.).

  • BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 392/11

    Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente

    Vielmehr muss der nur teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, auf Antrag nach seinem Leistungsvermögen auf einem freien, ihm zumutbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden, sofern dies auch dem Arbeitgeber zumutbar ist (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 108, 77; 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 102, 114) .
  • LAG Hessen, 06.03.2023 - 17 Sa 833/22

    Teilzeitverlangen und entgegenstehender betrieblicher Grund i.S.d. § 8 Abs. 4

    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

  • LAG Hessen, 08.05.2023 - 17 Sa 1165/22

    Arbeitszeitreduzierung - Verteilungswunsch der Arbeitszeit - Wünsche des

  • LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2004 - 12 A 11602/04

    Ruhen eines Arbeitsverhältnisses bei Zusammentreffen einer befristeten und einer

  • LAG Köln, 15.03.2006 - 3 Sa 1593/05

    Teilzeit, Schichtarbeit, Schwerbehinderung

  • VG Wiesbaden, 15.09.2008 - 8 L 904/08

    Beschäftigungsanspruch nach Wiedereingliederung bei anderer Dienststelle

  • LAG München, 20.05.2005 - 3 Sa 1319/04

    Auflösende Bedingung, Arbeitsverhältnis

  • LAG Köln, 15.11.2022 - 4 Sa 104/22

    Annahmeverzugslohn; Leistungsunfähigkeit

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5194/18

    Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5196/18
  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5195/18
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