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   BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99   

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BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99 (https://dejure.org/2004,2049)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2004 - 1 ABR 32/99 (https://dejure.org/2004,2049)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 (https://dejure.org/2004,2049)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Gesamtbetriebsrates gegen den Arbeitgeber zur Erteilung von Auskünften; Möglichkeit der Bildung eines Europäischen Betriebsrates; Voraussetzungen für die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs; Arbeitgeber als fingierte zentrale Leitung des ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EBRG § 2 Abs. 2; ; EBRG § 2 Abs. 3; ; EBRG § ... 5 Abs. 1; ; EBRG § 5 Abs. 2; ; EBRG § 8; ; EBRG § 9; ; EBRG § 21 Abs. 1; ; EBRG § 22; ; EBRG § 22 Abs. 3; ; EBRG § 22 Abs. 4; ; BGB § 275 Abs. 1; ; BGB § 275 Abs. 2; ; ZPO § 263; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 293

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen der leistungsbefreienden Unmöglichkeit nach § 275 I BGB im Falle subjektiver Unmöglichkeit; Maßstab der Leistungsbefreiung nach § 275 II: Gläubigeraufwand und Schuldnerinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Europäischer Betriebsrat - Auskunftsanspruch gegen fingierte zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe; keine subjektive Unmöglichkeit der Erfüllung trotz Fehlens eigener Kenntnisse; Inhalt des Anspruchs ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftsanspruch des Gesamtbetriebsrats gegen die fingierte zentrale Leitung nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.6.2004)

    Euro-Betriebsräte // Informationsblockade hilft Konzernen nicht weiter

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Voraussetzungen der leistungsbefreienden Unmöglichkeit nach § 275 I BGB im Falle subjektiver Unmöglichkeit; Maßstab der Leistungsbefreiung nach § 275 II: Gläubigeraufwand und Schuldnerinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 111, 191
  • EuZW 2005, 124
  • EuZW 2005, 125
  • NZA 2005, 118
  • BB 2005, 440
  • DB 2005, 112
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-440/00

    DIE PFLICHT ZUR UNTERRICHTUNG DER BESCHÄFTIGTEN GEMEINSCHAFTSWEIT TÄTIGER

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Es steht insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 (- C-440/00 -) keineswegs fest, dass ihr eigener Auskunftsanspruch gegen die Gruppenunternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dort nicht durchgesetzt werden kann.

    Mit Urteil vom 13. Januar 2004 hat der Europäische Gerichtshof die Fragen dahin beantwortet, dass die Richtlinie im Sinne des Bestehens einer horizontalen Auskunftsverpflichtung der betreffenden Unternehmen auszulegen sei und die Auskunftspflicht sich auf die vom Gesamtbetriebsrat gewünschten Informationen dann erstrecke, wenn diese für die Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich seien (EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG- Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

    Die betroffenen Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Unternehmensleitungen der fingierten zentralen Leitung diese Informationen zur Verfügung stellen (EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

    a) Allerdings hat der EuGH die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 EBR-RL, deren Umsetzung § 5 Abs. 1 EBRG dient, dahingehend ausgelegt, dass die Daten über die Struktur oder die Organisation einer Unternehmensgruppe der Arbeitnehmervertretung nur dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zu den Informationen gehören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind (EuGH 20. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - Slg. 2001-I, 2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG.Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2; EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

    Unter dieser Voraussetzung werden sie von der Auskunftspflicht der zentralen Leitung nach Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 EBR-RL erfasst (EuGH 13. Januar 2004 - C- 440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

  • BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Mit diesem gesetzlichen Begriff sind einmal die internen gesellschaftsrechtlichen Umstände und Zusammenhänge gemeint, aus denen sich ein Beherrschungsverhältnis oder die Vermutung für das Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses iSv. § 6 Abs. 1, Abs. 2 EBRG ergibt (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu B IV 1 a der Gründe; Joost BB 2001, 2214, 2216; Thüsing/Leder Anm. zu EuGH 29. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - SAE 2002, 171, 172).

    Der Einwand der Erfüllung betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Antrags (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - zVv., zu B II 2 der Gründe).

    Sein Ziel ist nicht, der Arbeitnehmervertretung unabhängig von der Frage, ob die Informationen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats von Bedeutung sind, detaillierte Kenntnisse über sämtliche Verästelungen der Struktur einer Unternehmensgruppe zu verschaffen (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - zVv., zu B IV 1 b der Gründe mwN).

  • EuGH, 29.03.2001 - C-62/99

    Bofrost*

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Mit diesem gesetzlichen Begriff sind einmal die internen gesellschaftsrechtlichen Umstände und Zusammenhänge gemeint, aus denen sich ein Beherrschungsverhältnis oder die Vermutung für das Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses iSv. § 6 Abs. 1, Abs. 2 EBRG ergibt (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu B IV 1 a der Gründe; Joost BB 2001, 2214, 2216; Thüsing/Leder Anm. zu EuGH 29. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - SAE 2002, 171, 172).

    a) Allerdings hat der EuGH die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 EBR-RL, deren Umsetzung § 5 Abs. 1 EBRG dient, dahingehend ausgelegt, dass die Daten über die Struktur oder die Organisation einer Unternehmensgruppe der Arbeitnehmervertretung nur dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zu den Informationen gehören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind (EuGH 20. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - Slg. 2001-I, 2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG.Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2; EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 32/99

    Bildung eines Europäischen Betriebsrats - Auskunftsanspruch

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juni 2000 (- 1 ABR 32/99 (A) - BAGE 95, 150) das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung darüber angerufen, ob die EBR-RL in Fällen wie dem vorliegenden eine Verpflichtung der in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen verlangt, dem als zentrale Leitung geltenden Unternehmen die Auskünfte mit dem Inhalt von § 5 Abs. 1 EBRG zu erteilen, und ob diese Pflicht ggf. auch die Bezeichnungen und Anschriften der bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder der Errichtung des Europäischen Betriebsrats zu beteiligenden Arbeitnehmervertretungen umfasst.
  • BAG, 17.10.1972 - 1 AZR 86/72

    Klageänderung - Klageerweiterung

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Weil auch der neue Sachantrag sich auf den in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt und das unstreitige Vorbringen der Beteiligten stützen könnte, wäre die entsprechende Antragsänderung ausnahmsweise noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz möglich (für das Urteilsverfahren vgl. BAG 17. Oktober 1972 - 1 AZR 86/72 - AP BGB § 630 Nr. 8 = EzA BGB § 630 Nr. 4, zu I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Diese Auslegung der Richtlinie ist für den Senat verbindlich (vgl. BAG 8. August 1996 - 6 AZR 771/93 (A) - BAGE 84, 11, 16, zu I 2 c der Gründe).
  • LAG Hamburg, 30.06.1999 - 8 TaBV 4/99

    Zum Umfang der Auskunftspflicht der zentralen Leitung - § 5 EBRG

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 1999 - 8 TaBV 4/99 - wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99
    Jedenfalls zwischen Privatrechtssubjekten vermag eine Richtlinie keine unmittelbare Anspruchsbeziehung zu begründen (EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 [Faccini Dori] - Slg. 1994 I-3325, 3347, zu Nr. 20, 24 der Gründe).
  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Im Prozess muss sich der Schuldner auf die Erhebung der Einrede berufen (zu § 275 Abs. 2 BGB vgl. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 - zu B III 4 der Gründe, BAGE 111, 191; sowie Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 275 Rn. 32; Jauernig/Stadler BGB 16. Aufl. § 275 Rn. 32) .
  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Im Übrigen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung § 264 ZPO auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (so bereits BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 39/82 - zu II 2 der Gründe, BAGE 41, 275; vgl. auch BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 24, BAGE 130, 1; 26. Juli 2005 - 1 ABR 16/04 - zu B II 1 b der Gründe; 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 191) .
  • LAG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 19 TaBV 3/16

    Zuteilung von Aktienoptionen und Nachzugsaktien - Auskunftsanspruch des

    Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen eines Auskunftsanspruches nach § 5 Abs. 1 EBRG schon dann eine (subjektive) Unmöglichkeit verneint, wenn die Arbeitgeberin zur Auskunftserteilung in der Lage ist, weil sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann, welche die notwendigen Kenntnisse besitzen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 - Rn. 33).

    Lediglich wenn mit Gewissheit anzunehmen wäre, dass eine Inanspruchnahme der erwähnten Unternehmen - auch auf dem Rechtsweg - erfolglos bliebe, läge eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB vor (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 - Rn. 40).

    Diese Frage stellt sich unabhängig von der Anspruchsgrundlage, denn § 275 Abs. 1 BGB gilt für jeden - auch gesetzlichen - Anspruch (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 - Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2021 - 6 U 130/19

    Arbeitnehmervergütung - Arbeitnehmererfindervergütung: Ermittlung der

    So ist die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nicht bereits deswegen subjektiv unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, weil der Verpflichtete selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht (mehr) besitzt, sondern sich diese erst von anderen Unternehmen beschaffen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 32/99, Rn. 42, juris).
  • LAG Bremen, 27.07.2016 - 3 TaBV 2/16

    Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der

    Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht aber schon dann eine Unmöglichkeit verneint, wenn die Arbeitgeberin zur Auskunftserteilung in der Lage ist, weil sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann, die die notwendigen Kenntnisse besitzen (BAG 29.06.2004, 1 ABR 32/99, AP Nr. 6 zu § 5 EBRG , NZA 2005, 118 , Rdnr. 33).
  • LAG Hamburg, 03.12.2015 - 7 TaBV 6/15

    Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vorlage anonymisierter Zielvereinbarungen im

    Grundsätzlich muss die Arbeitgeberin auch dann Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG herausgeben, wenn sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann bzw. muss, die die nötige Kenntnis besitzen (BAG, 29.06.2004, 1 ABR 32/99, zit. nach iuris).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Der Auskunftsschuldner kann sich zur Erteilung der Auskunft Dritter bedienen (BAG, NZA 2005, 118 ff. Rn. 33).
  • LAG Köln, 16.04.2021 - 9 TaBV 44/20

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Prüfung Konzernbetriebsrat; Kein

    Denn lehnte man eine Informationsbeschaffungspflicht der örtlichen Arbeitgeberin ab, wäre der Auskunftsanspruch gegen sie auf eine unmögliche Leistung iSd. § 275 Abs. 1 BGB gerichtet, was zur Folge hätte, dass der Anspruch ausgeschlossen wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 -, BAGE 111, 191-203, Rn. 40 zum Auskunftsanspruch nach 5 Abs. 2 EBRG).
  • ArbG Hamburg, 16.04.2015 - 7 BV 25/14

    Mitbestimmung - Verpflichtung zur Vorlage von Zielvereinbarungen

    Grundsätzlich muss die Arbeitgeberin sogar dann Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG herausgeben, wenn sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann, die die nötige Kenntnis besitzen (BAG v. 29.06.2004 - 1 ABR 32/99, Rn. 34).
  • LAG Köln, 16.04.2021 - 9 TaBV 34/20

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen Bildung eines

    Denn lehnte man eine Informationsbeschaffungspflicht der örtlichen Arbeitgeberin ab, wäre der Auskunftsanspruch gegen sie auf eine unmögliche Leistung iSd. § 275 Abs. 1 BGB gerichtet, was zur Folge hätte, dass der Anspruch ausgeschlossen wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 -, BAGE 111, 191-203, Rn. 40 zum Auskunftsanspruch nach 5 Abs. 2 EBRG).
  • ArbG Wiesbaden, 13.06.2018 - 11 BVGa 5/18

    Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit der

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