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   BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04   

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BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 (https://dejure.org/2005,2025)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 (https://dejure.org/2005,2025)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 (https://dejure.org/2005,2025)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeber auf Überlassung von Büropersonal ; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verfügungstellung von Büropersonal in dem erforderlichen Umfang für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats; Folgen ...

  • Judicialis

    BetrVG § 40 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 2
    Überlassung von Büropersonal für Betriebsratsarbeit auch bei Ausstattung mit Personalcomputern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überlassung von Büropersonal für den Betriebsrat ? Grundsätze zum Sachmittelanspruch auch hier anzuwenden ? Kostenbelastung für den Arbeitgeber zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 114, 219
  • MDR 2005, 1418
  • NZA 2005, 1010
  • BB 2006, 2588
  • DB 2005, 2754
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01

    Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87, zu B III 2 a der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe).

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal im verlangten Umfang für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (vgl. zum Sachmittelanspruch: BAG 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 11.03.1998 - 7 ABR 59/96

    Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
    Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (vgl. zum Sachmittelanspruch: BAG 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 90; 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - BAGE 88, 188 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81, zu B I 4 a der Gründe).

    Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit vollzeitbeschäftigten Büropersonals, sie erübrigt sich aber nicht (vgl. zum Sachmittelanspruch BAG 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - BAGE 88, 188 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81, zu B I 3 b der Gründe).

  • BAG, 12.05.1999 - 7 ABR 36/97

    PC für den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87, zu B III 2 a der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe).

    Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass die Betriebspartner Absprachen über den Kosten- und Sachaufwand des Betriebsrats in Form von Regelungsabreden treffen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87, zu B III 1 der Gründe; vgl. dazu auch Fitting BetrVG 22. Aufl. § 77 Rn. 220).

  • BAG, 03.09.2003 - 7 ABR 8/03

    Zugang zum Internet für Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87, zu B III 2 a der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe).

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal im verlangten Umfang für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (vgl. zum Sachmittelanspruch: BAG 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87

    Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
    Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (vgl. zum Sachmittelanspruch: BAG 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 90; 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - BAGE 88, 188 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81, zu B I 4 a der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 08.01.2004 - 11 TaBV 33/03

    Einsatz von Büropersonal zur Erledigung interner organisatorischer und

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2004 - 11 TaBV 33/03 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91

    Antrag auf Unterlassung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
    Dabei ist die für Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 5 BetrVG geltende Kündigungsfrist von drei Monaten entsprechend anzuwenden (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 47, zu B II 1 d bb der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 18.05.2006 - 11 TaBV 33/03

    Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft;

    Hinsichtlich seiner Aktivitäten, wie sie sich dem Bundesarbeitsgericht zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - darstellten, wird ausdrücklich auf den vorgenannten Beschluss (unter A auf Seite 2) Bezug genommen.

    Durch Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - hat das Bundesarbeitsgericht auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 08.01.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nunmehr unter Berücksichtigung der Gründe des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - und dem Vorbringen beider Beteiligten im Anschluss an die ihnen erteilten Auflagen vom 27.10.2005 begründet.

    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., zuletzt BAG 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - m. w. N.).

    Diese vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann (BAG 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - a. a. O.).

    Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (BAG 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - a. a. O. im Anschluss an die Rechtsprechung zum Sachmittelanspruch).

    Der Betriebsrat hat deshalb darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern (BAG 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - a. a. O.).

    Nach dieser - im Anschluss an die vom Bundesarbeitsgericht unter B. III. 2 seiner Gründe im Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - erteilten Auflage - hätte der Betriebsrat konkret darlegen müssen, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat, insbesondere des Umfangs der anfallenden Betriebsratstätigkeit, der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder und der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betriebs als sachgerecht hätte ansehen dürfen, sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigen zu lassen und nicht zumindest einen Teil der Bürotätigkeiten, wie bisher, selbst durchzuführen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.2021 - 7 TaBV 19/21

    Keine vollzeitbeschäftigte Schreibkraft für Bezirksschwerbehindertenvertretung -

    Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei ihrer Entscheidung, die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft zu verlangen, nicht nur die Interessen der von ihr vertretenen schwerbehinderten Menschen, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers, insbesondere seine Kostenbelastung zu berücksichtigten (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24, juris).

    Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin im Einzelnen darzulegen, welche bei ihr anfallenden Büroarbeiten und in welchem Umfang einer Bürokraft übertragen werden sollen (vgl. BayVerwGH 8. April 2008 - 18 P 07.1370 - Rn. 14 f. mwN., juris zu § 44 Abs. 2 BPersVG aF.; BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24, juris).

    Schließlich kann auf die Darlegung der Erforderlichkeit auch nicht ab einer bestimmten Anzahl der Betriebsstätten oder der schwerbehinderten Menschen verzichtet werden (vgl. für § 40 Abs. 2 BetrVG: BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24, juris).

    Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit (vollzeit-) beschäftigten Büropersonals, sie erübrigt sich aber nicht (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - Rn. 24 mwN., juris zu § 40 Abs. 2 BetrVG).

  • LAG Köln, 09.02.2024 - 9 TaBV 34/23

    Betriebsratsbüro

    Dazu muss er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen und die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abwägen (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 -, BAGE 114, 219-227, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 -, BAGE 91, 325-333, Rn. 65).
  • LAG Hessen, 19.02.2008 - 4 TaBV 147/07

    Zur Eingruppierung einer dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten

    Die Entscheidung, welche in Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten dem Büropersonal übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat (BAG 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - BAGE 114/219, zu B I 1).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat das überlassene Büropersonal zu den Hilfsmitteln des Betriebsrats gezählt (BAG 20.04.2005 a.a.O., zu B I 1).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2022 - 26 TaBV 751/22

    Schulungskosten - Büropersonal der Schwerbehindertenvertretung - Teilnahme an

    Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das geforderte Büropersonal im begehrten Umfang aufgrund der konkreten Situation in der Dienststelle der Erledigung gesetzlicher Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung dient und die Schwerbehindertenvertretung bei ihrer Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04, Rn. 13, zur vergleichbaren Konstellation bei § 40 BetrVG).(Rn.29).

    Die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 179 Absatz 8 SGB IX ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Schwerbehindertenvertretung zu beurteilen (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04, Rn. 13, zur vergleichbaren Konstellation bei § 40 BetrVG).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 3 TaBV 2/12

    Beauftragte des Betriebsrats - keine andere Arbeitnehmervertretungsstruktur und

    Die Beauftragten sind deshalb als Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben anzusehen (auch Personen können Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG sein, vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - BAGE 114, 219).
  • VGH Bayern, 08.04.2008 - 18 P 07.1370

    Personalvertretungsrecht; Beschwerde; Verpflichtungsantrag; Zuweisung einer

    Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Personalrats, im Einzelnen darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten und in welchem Umfang diese einer Bürokraft übertragen werden sollen (vgl. BAG vom 20.4.2005 MDR 2005, 1418 f.; NdsOVG vom 19.3.1997 PersR 1998, 165 f.; LAG Düsseldorf vom 18.5.2006 NZA-RR 2004, 358).
  • ArbG Solingen, 05.07.2016 - 4 BVGa 2/16

    Behinderung von Betriebsratstätigkeit?

    Schließlich muss der Betriebsrat darlegen, dass er bei seiner Entscheidung, die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft zu verlangen, nicht nur die Interessen der Belegschaft, sondern auch berechtigte Belange der Arbeitgeberin, insbesondere deren Kostenbelastung, angemessen berücksichtigt hat (BAG v. 20.04.2005 - 7 ABR 14/04; LAG E. v. 18.05.2006 - 11 TaBV 33/03, juris Rz. 17 ff.).
  • LAG Düsseldorf, 15.02.2006 - 4 TaBV 64/05
    Der angefochtene Beschluss ist zutreffend von den Erwägungen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung (vgl. hierzu insbesondere den Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 20.04.2005 - 7 ABR 14/04) zu der Frage entwickelt hat, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Kosten und Sachaufwand des Betriebsrates nach der Regelung in § 40 BetrVG zu tragen hat.
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