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   BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04   

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https://dejure.org/2005,685
BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04 (https://dejure.org/2005,685)
BAG, Entscheidung vom 10.05.2005 - 9 AZR 261/04 (https://dejure.org/2005,685)
BAG, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 (https://dejure.org/2005,685)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Erwähnung der Elternzeit (Erziehungsurlaub) in einem Arbeitszeugnis; Verstoß gegen den Grundsatz einer wohlwollenden Beurteilung; Geschuldeter Inhalt eines Arbeitszeugnisses; Dokumentation erheblicher Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis; Umfang des ...

  • hensche.de

    Zeugnis, Elternzeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erwähnung von Elternzeit im Arbeitszeugnis

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 612a; ; BGB § 630 aF; ; GewO § 109; ; GewO § 113 aF; ; HGB § 73 aF; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeugnisrecht - Erwähnung des Erziehungsurlaubs im Arbeitszeugnis

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis: Zulässig bei deutlichem Überwiegen der Elternzeit im Vergleich zur Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Zeugnis: Erwähnung der Elternzeit nur bei erheblicher Dauer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Elternzeit ins Arbeitszeugnis?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Erwähnung von Erziehungsurlaub im Arbeitszeugnis

  • mein-arbeitszeugnis.com (Kurzinformation)

    Muss die Elternzeit ins Zeugnis?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.5.2005)

    Hinweis auf Elternzeit im Arbeitszeugnis zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeugnis: Erwähnung der Elternzeit zulässig?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugnis - Darf der Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 114, 320
  • NJW 2005, 3659
  • MDR 2006, 213
  • NZA 2005, 1237
  • FamRZ 2006, 121 (Ls.)
  • BB 2005, 2755
  • DB 2005, 2474
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 262/91

    Erwähnung von Personalratstätigkeit in dienstlicher Regelbeurteilung

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Merkmale, die keinen Bezug zu der geschuldeten Leistung haben, dürfen nicht erwähnt werden (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - BAGE 71, 110, 116).

    Nach dieser Rechtsprechung rechtfertigt die Wahrnehmung eines personalvertretungsrechtlichen Ehrenamts trotz des damit verbundenen Ausfalls an Arbeitsleistung im Regelfall nicht die Erwähnung (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - aaO).

    Das wird damit begründet, dass Arbeitnehmer durch die Erwähnung dieser Ausfallzeit Nachteile erfahren können, weil der Leser einer derartigen Beurteilung möglicherweise davon ausgeht, dass der Beurteilte für die Erledigung dienstlicher Aufgaben künftig nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - aaO).

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

    Arbeitszeugnis - Schlußsätze

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 -BAGE 97, 57 mwN).

    Insbesondere muss das Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - aaO).

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    b) Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren ("zweiseitige Zielsetzung", vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17).

    Der Grundsatz der Zeugniswahrheit wird nämlich ergänzt durch das Verbot, das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers ungerechtfertigt zu erschweren (BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86).

    Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - aaO).

  • BAG, 23.06.1960 - 5 AZR 560/58

    Zeugnis - Unterlage für neue Bewerbung - Unterrichtung eines Dritten -

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Dabei ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit (BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289; 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - AP BGB § 630 Nr. 19 = EzA BGB § 630 Nr. 15) zu beachten.
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Dabei ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit (BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289; 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - AP BGB § 630 Nr. 19 = EzA BGB § 630 Nr. 15) zu beachten.
  • BAG, 12.08.1976 - 3 AZR 720/75

    Zeugnis - Notwendiger Inhalt - Vollständige Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind in einem Zeugnis so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können (BAG 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - AP BGB § 630 Nr. 11 = EzA BGB § 630 Nr. 7).
  • LAG Hessen, 19.02.2004 - 11 Sa 734/03

    Anspruch auf Korrektur eines Arbeitszeugnisses wegen der Erwähnung eines

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2004 - 11 Sa 734/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Zutreffend ist der Antrag des Klägers auf die Erteilung eines neuen Zeugnisses gerichtet, da das Gesetz einen auf die Berichtigung des bereits erteilten Zeugnisses gerichteten Anspruch nicht kennt (BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 -BAGE 57, 329).
  • BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 660/79
    Auszug aus BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
    Dabei darf Unwesentliches verschwiegen werden (BAG 16. März 1983 - 7 AZR 660/79 -).
  • BAG, 29.09.1981 - 3 AZR 132/79
  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 632/07

    Zeugnis - Tageszeitungsredakteur - Stressbelastbarkeit

    a) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320, zu II 2 a der Gründe; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86, zu III 2 der Gründe).

    Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 262/20

    Arbeitszeugnis - Beurteilung in Tabellenform

    Ein Dritter muss sich anhand des Zeugnisses ein klares Bild von der ausgeübten Tätigkeit machen können (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - Rn. 19, BAGE 114, 320; ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl. GewO § 109 Rn. 29) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 272/22

    Arbeitszeugnis - Maßregelungsverbot

    So hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, das Maßregelungsverbot hindere den Arbeitgeber daran, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Arbeitszeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern (vgl. BAG 21. Juni 2005 -  9 AZR 352/04  - zu I 3 der Gründe, BAGE 115, 130; siehe ferner BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 114, 320) .
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten;

    Hinsichtlich des Inhalts hat sich daher der gefestigte Grundsatz entwickelt, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf, zugleich aber auch der Wahrheit entsprechen muss (st. Rspr.; vgl. nur BAG, Urteil vom 03.03.1993 - 5 AZR 182/92, NZA 1993, 697 f.; Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 261/04, NZA 2005, 1237 f. jew. m.w.N.; ferner Roth , in: Baumbach/Hopt, HGB 40 , GewO § 109 Rn. 2).

    Der Grundsatz der Zeugniswahrheit und -klarheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 261/04, NZA 2005, 1237 f.; Wiebauer , in: Landmann/Rohmer, GewO, 85. EL, § 109 Rn. 2).

  • BAG, 09.09.2011 - 3 AZB 35/11

    Zwangsvollstreckung - Zeugnis - Prozessvergleich

    (1) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 320; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86) .

    Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 320) .

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2010 - 12 Sa 974/10

    Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit;

    Danach muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 133 = Juris Rn. 22, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 322 = Juris Rn. 16, vgl. BAG 12.08.2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 237 = Juris Rn. 19; an die "altehrwürdige Fürsorgepflicht [§ 242 BGB]" erinnernd: ArbG Berlin 07.03.2003 - 88 Ca 604/03 - AR-Blattei ES 1850 Nr .45 = Juris Rn. 56).

    Indem die Formel diesen Eindruck verwischt, hat die Kammer sich nicht mehr die unionsrechtlich brisante Frage vorzulegen, ob die (dreijährige) Elternzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung im Zeugnis erwähnt werden darf oder gemäß § 7 Abs. 1, § 1, § 3 Abs. 2 AGG (Art. 3 Abs. 1 c EGRL 78/2000) zu beanstanden wäre (dazu BAG 10.05.2005, a.a.O., Rn. 35, LAG Köln 30.08.2007 - 10 Sa 482/07 - AE 2008, 276 = Juris Rn. 42).

  • LAG Köln, 30.08.2007 - 10 Sa 482/07

    Zwischenzeugnis; Elternzeit

    Ist das nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG, Urteil vom 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - AP Nr. 17 zu § 630 BGB; bestätigend BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 261/04 - AP Nr. 30 zu § 630 BGB).

    Der Grundsatz der Zeugniswahrheit wird ergänzt durch das Verbot, das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers ungerechtfertigt zu erschweren (BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 261/04 - AP Nr. 30 zu § 630 BGB).

  • ArbG Berlin, 14.12.2012 - 28 Ca 16143/12

    Zeugnisergänzung - Anspruch auf Ehrlichkeitsvermerk nach unwirksamer

    - "juris"-Rn. 11]; 10.5.2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320 = AP § 630 BGB Nr. 30 = EzA § 109 GewO Nr. 3 = NZA 2005, 1237 [II.2 b. - "juris"-Rn. 18]; s. zu einer aktuelleren Formel aber auch BAG 12.8.2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 232 = AP § 109 GewO Nr. 1 = EzA § 109 GewO Nr. 7 = NZA 2008, 1349 [A.II.2 a, bb.

    - "juris"-Rn. 11]; 10.5.2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320 = AP § 630 BGB Nr. 30 = EzA § 109 GewO Nr. 3 = NZA 2005, 1237 [II.2 b. - "juris"-Rn. 18]; s. zu einer aktuelleren Formel aber auch BAG 12.8.2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 232 = AP § 109 GewO Nr. 1 = EzA § 109 GewO Nr. 7 = NZA 2008, 1349 [A.II.2 a, bb.

    - "juris"-Rn. 11]; 10.5.2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320 = AP § 630 BGB Nr. 30 = EzA § 109 GewO Nr. 3 = NZA 2005, 1237 [II.2 b. - "juris"-Rn. 18]; s. zu einer aktuelleren Formel aber auch BAG 12.8.2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 232 = AP § 109 GewO Nr. 1 = EzA § 109 GewO Nr. 7 = NZA 2008, 1349 [A.II.2 a, bb.

  • LAG Hessen, 02.02.2015 - 16 Sa 1387/14

    Angabe einer mehrjährigen krankheitsbedingten Ausfallzeit eines Arbeitnehmers im

    Neben der Dauer und zeitliche Lage der Ausfallzeiten ist bei der Abwägung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit dem Zeugnis Bedeutung in Bezug auf die Aussagen über die Berufserfahrung oder das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zukommt (Bundesarbeitsgericht 10. Mai 2005 -9 AZR 261/04-BAGE 114, 320, Rn. 17-24).
  • LAG Köln, 06.12.2012 - 7 Sa 583/12

    Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis

    Neben der von den Parteien zitierten Entscheidung des BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 261/04 ist dabei auch auf die Entscheidung des LAG Köln vom 04.05.2012 in Sachen 4 Sa 114/12 hinzuweisen.
  • LAG Köln, 04.03.2009 - 3 Sa 1419/08

    Zeugnis; Beschäftigungsdauer

  • ArbG Augsburg, 12.04.2006 - 5 Ca 166/06
  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2011 - 22 Sa 11/11

    Kündigung in der Probezeit - Arbeitsunfähigkeit aufgrund Arbeitsunfall

  • LAG Nürnberg, 16.06.2009 - 7 Sa 641/08

    Arbeitszeugnis - unrichtige Leistungsbeurteilung - Sittenwidrigkeit

  • ArbG Köln, 03.04.2014 - 6 Ca 8751/12

    Änderung und Berichtigung des Arbeitszeugnisses eines Arbeitnehmers i.R.e.

  • LAG Hessen, 12.09.2014 - 7 Sa 518/13

    Unwirksame Regelung einer Rückzahlungspflicht einer Garantiebonuszahlung in einer

  • LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 489/17

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung der Verzugspauschale

  • ArbG Kiel, 06.03.2018 - 1 Ca 1712c/17

    Anspruch auf nicht gefaltetes Zeugnis - Zusendung des Zeugnisses

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2010 - 5 W 5/10

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen unvollständiger

  • ArbG Köln, 28.03.2011 - 15 Ca 8058/10

    Rechtmäßigkeit des Wünschens dem Arbeitnehmer in einem Zwischenzeugnis "Glück für

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