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   BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04   

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BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04 (https://dejure.org/2005,1821)
BAG, Entscheidung vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04 (https://dejure.org/2005,1821)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 (https://dejure.org/2005,1821)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl; Anforderungen an die Wahrung einer Beschwerdebegründungsfrist; Bedeutung des Zeitpunkts der Zustellung bei einer Beschwerdebegründung; Voraussetzungen für das ...

  • Judicialis

    Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 § 19; ; BetrVG § 19; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber; Bestimmtheit des Antrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 115, 257
  • ZIP 2006, 152
  • NZA 2006, 59
  • BB 2006, 612
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Düsseldorf, 29.09.2004 - 12 TaBV 44/04

    Recht auf Einsicht in die Wahlakten

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2004 - 12 TaBV 44/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 06.12.2000 - 7 ABR 34/99

    Freiheit der Wahl - Chancengleichheit der Wahlbewerber

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ergibt sich jedoch grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (vgl. etwa Fitting BetrVG 22. Aufl. § 19 WO 2001 Rn. 2; GK-BetrVG/Kreutz/Oetker 7. Aufl. § 19 WO Rn. 3; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 19 WO 2001 Rn. 2; ebenso DKK/Schneider BetrVG 9. Aufl. § 19 WO 2001 Rn. 4, soweit die Einsichtnahme im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahren benötigt wird; so auch Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schladmann/Rehak/Faber BPersVG Stand: Mai 2005 § 24 WO Rn. 3 zu der inhaltsgleichen Regelung in § 24 WO BPersVG; aA Grabendorf/Ilbertz/Widmeier BPersVG 9. Aufl. § 24 WO Rn. 4, die ein Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten auch außerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens befürworten; vgl. auch BAG 6. Dezember 2000 - 7 ABR 34/99 - BAGE 96, 326 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 40, zu B II 2 b der Gründe).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 355/81

    Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Wird die Vorlage von Belegen verlangt, müssen diese im Antrag konkret bezeichnet werden (BGH 26. Januar 1983 - IV b ZR 355/81 - NJW 1983, 1056, zu II 2 der Gründe).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954, zu I 2 a der Gründe).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind insoweit nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (vgl. zur Zulässigkeit von Unterschriftsquoren für Wahlvorschläge BVerfG 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 - BVerfGE 4, 375, 386, zu V 5 der Gründe; 22. November 1960 - 2 BvR 606/60 - BVerfGE 12, 33, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 03.05.1984 - 6 ABR 68/81

    Einzelbetriebsrat - Gesamtbetriebsrat - Mitbestimmungsrecht - Auswahlrichtlinien

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend (vgl. etwa BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 10, zu B I 2 der Gründe; 3. Mai 1984 - 6 ABR 68/81 - BAGE 46, 4 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 6, zu II 2 der Gründe).
  • BVerfG, 22.11.1960 - 2 BvR 606/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an geheime und gleiche Wahlen - Kommunalwahl

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind insoweit nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (vgl. zur Zulässigkeit von Unterschriftsquoren für Wahlvorschläge BVerfG 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 - BVerfGE 4, 375, 386, zu V 5 der Gründe; 22. November 1960 - 2 BvR 606/60 - BVerfGE 12, 33, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 38/83

    Entzug einer Flugpreisermäßigungen für Mitarbeiter ohne Zustimmung des

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04
    Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend (vgl. etwa BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 10, zu B I 2 der Gründe; 3. Mai 1984 - 6 ABR 68/81 - BAGE 46, 4 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 6, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11

    Betriebsratswahl - Stimmabgabevermerk

    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257) .

    (1) Die Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können (dazu BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 115, 257) .

    Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten, also für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 c der Gründe, aaO) .

    Durch die Einsichtnahme des Arbeitgebers in diese Unterlagen werden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe mwN, BAGE 115, 257) .

    Das ist jeweils darzulegen (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 115, 257) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 - 8 TaBV 30/21

    Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bei der Aufsichtsratswahl; Einfluss

    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04 - Rn. 17, juris).

    Wird die Vorlage von Belegen verlangt, müssen diese im Antrag konkret bezeichnet werden (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.).

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 27.07.2005, a.a.O. m.w.N.).

    - 7ABR 77/11 - Rn. 24; Beschluss vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04 - Rn. 19; juris).

    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind insoweit nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04 - Rn. 25 m.w.N., juris).

    Das wiederum haben die Antragsteller darzulegen (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04 - Rn.19, 24, juris).

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 22/15

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter

    Die Aufbewahrungspflicht dient dazu, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können (vgl. zur Betriebsratswahl BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 257) .
  • LAG Düsseldorf, 29.07.2020 - 12 TaBVGa 4/20

    Betriebsratswahl - Einsicht in die Wahlakten - Vollstreckung

    Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend (BAG 27.07.2005 - 7 ABR 54/04, juris Rn. 17).

    Das kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil der Arbeitgeber in der Regel keine Kenntnis davon hat, welche konkreten Schriftstücke der Wahlvorstand zu den Akten genommen und dem Betriebsrat übergeben hat (vgl. BAG 27.07.2005 a.a.O. Rn. 18).

    Durch die Offenlegung dieser Umstände würde der Grundsatz der geheimen Wahl nicht mehr gewahrt (BAG 27.07.2005 a.a.O. Rn. 25).

    Diesem Ergebnis entspricht, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O. einen Antrag auf Einsicht in die Wahlunterlagen gegen den Betriebsrat für zulässig erachtet hat, ohne in Frage zu stellen, ob dieser Antrag als Leistungsantrag überhaupt durchgesetzt werden kann.

    Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat, sondern auch dem Arbeitgeber, der insoweit ebenfalls ein rechtliches Interesse hat (BAG 27.07.2005 a.a.O. Rn. 21), zu.

    Die Einsichtnahme in die Wahlakten kann auch später erforderlich sein, sei es um die Frage der Nichtigkeit zu klären oder aber um Kenntnis von Wahlfehlern zu erlangen, um diese bei der nächsten Wahl zu vermeiden (BAG 27.07.2005 a.a.O. Rn. 22).

  • LAG München, 25.07.2023 - 7 TaBV 54/22

    Wahlanfechtung

    Grundsätzlich gilt nach den bereits vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 und vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04, dass nach dem Grundsatz der geheimen Wahl die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden darf.

    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04).

    Die Aufbewahrungspflicht nach § 19 WO soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können (vgl. BAG 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).

    Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten, also für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11; 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).

    Durch die Einsichtnahme in diese Unterlagen werden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11; 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).

    Das ist jeweils darzulegen (vgl. BAG, 12.06.2013 - 7 ABR 77/11; 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).

  • ArbG Gießen, 10.07.2019 - 7 BV 20/18

    Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften

    Aus der in § 16 SchwbVWO normierten Pflicht der Schwerbehindertenvertretung, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufzubewahren, ergibt sich jedoch grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (vgl. für die Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris m.w.N.).

    Dazu gehört auch der Arbeitgeber (vgl. BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris m.w.N.).

    Dies hat der Arbeitgeber darzulegen (BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris m.w.N.).

    Der Grundsatz der geheimen Wahl wirkt auch nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe (BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris m.w.N.).

    Auch dies ist ein Umstand, der durch das Wahlgeheimnis geschützt wird, weil auch in der Unterlassung der Stimmabgabe eine Wahlentscheidung liegen kann (BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris m.w.N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 TaBVGa 2/22

    Einsichtnahme in Wahlakten zur Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

    Worum es sich hierbei handelt, ist dem Betriebsrat bekannt (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn 18, LAG Berlin-Brandenburg 09. November 2011 -7 TaBVGa 1213/21 - Rn. 21; jeweils zitiert nach juris).

    Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, ergibt sich aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn 20; Fitting BetrVG 30. Aufl. 2020 § 19 WO 2001 Rn 2; GK-BetrVG - Jacobs 11. Aufl. 2018 § 19 WO Rn. 3).

    Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 23, aaO; 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn 21, zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 09. November 2021 - 7 TaBV 1213/21 - Rn. 23, aaO).

    Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn. 25, zitiert nach juris).

    Die Einsichtnahme in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist, was der Antragsteller darzulegen hat (vgl. für den Arbeitgeber: BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn. 25, aaO; LAG Berlin-Brandenburg 09. November 2021 - 7 TaBVGa 1213/21 - Rn. 24, aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 7 TaBVGa 1213/21

    Einsichtnahme in Wahlunterlagen - Betriebsratswahl

    Welche Schriftstücke zu den Wahlunterlagen gelangten, ist dem in Anspruch genommenen Betriebsrat bekannt (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - BAGE 115, 257 Rn 18).

    2.2.2.1 Aus der in § 19 Wahlordnung normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (vgl. BAG 27. Juli 2005 - BAGE 115, 257 - 265 Rz 20; Fitting BetrVG 30. Aufl. 2020 § 19 Wahlordnung 2001 Rn 2).

    Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rz 21).

    Die Einsichtnahme des Arbeitgebers in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist, was der Arbeitgeber darzulegen hat (BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rz 25).

  • LAG Düsseldorf, 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsratswahl; Anfechtung; geheime Wahl;

    Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (BAG v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11, juris; BAG v. 27.07.2005 - 7 ABR 54/04, juris).
  • VG Düsseldorf, 03.05.2019 - 1 K 3063/18

    Akteneinsicht eines Ratsmitglieds Informationspflichten des Bürgermeisters

    vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 -, juris, Rn. 17; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 35. EL September 2018, § 82 Rn. 7.
  • ArbG Duisburg, 19.05.2020 - 2 BVGa 2/20
  • LAG Niedersachsen, 12.09.2011 - 13 TaBV 16/11

    Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften berechtigten nicht zur Anfechtung der

  • LAG Niedersachsen, 26.01.2007 - 10 Sa 408/06

    Vergütungsanspruch einer Gebäudereinigerin nach Betriebsübergang; § 613a Abs. 1

  • LAG Hessen, 14.03.2013 - 9 TaBV 223/12

    Anfechtung - Anfechtungsfrist - Rechtsbeschwerde -

  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.2012 - 15 TaBV 1/12

    Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung

  • ArbG Bonn, 10.04.2019 - 2 BV 37/18

    Anfechtung der Betriebsratswahlen - wesentliche Wahlvorschrift - Wahlumschlag

  • LAG München, 10.01.2019 - 4 TaBV 63/18

    Anfechtung der Betriebsratswahl, ausländische Arbeitnehmer, Deutschkenntnisse,

  • LAG Hessen, 21.05.2015 - 9 TaBV 235/14
  • LAG Hessen, 01.12.2011 - 9 TaBV 130/11

    Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung - Verletzung des

  • LAG Hessen, 10.11.2011 - 9 TaBV 104/11

    Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das

  • LAG München, 23.09.2015 - 5 Sa 235/15

    Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, Feststellungsklage, Bestimmtheit,

  • VG Cottbus, 27.04.2017 - 1 K 302/15

    Welzower Stadtverordnete scheitern mit Klage auf Akteneinsicht in das für die

  • LAG Hamm, 21.03.2014 - 13 TaBV 110/13

    Einsicht in Wahlakten

  • LAG Hessen, 29.01.2008 - 4 TaBV 259/07

    Versetzung - Zustimmungsersetzung

  • LAG Hessen, 31.07.2007 - 4 TaBV 35/07

    Befristete personelle Maßnahme - Einstellung - Unterrichtung des Betriebsrats -

  • LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22

    Aussetzung des Verfahrens bei echter Vorgreiflichkeit; Keine Vorgreiflichkeit bei

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