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   BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06   

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BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06 (https://dejure.org/2007,1683)
BAG, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 AZR 772/06 (https://dejure.org/2007,1683)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 (https://dejure.org/2007,1683)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Insolvenztabelle; Beschränkung dieses Schadensersatzanspruchs als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Verfrühungsschaden eines gekündigten GmbH-Geschäftsführers

  • bag-urteil.com

    Schadensersatz - Verfrühungsschaden nach § 113 S. 3 InsO

  • Judicialis

    InsO § 113 Satz 1; ; InsO § 113 Satz 2; ; InsO § 113 Satz 3; ; BGB § 254 Abs. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzbedingte Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 113 S. 3 i.V.m. S. 1, 2; BGB § 254 Abs. 1
    Schadensersatz - Höhe des Schadens bei insolvenzbedingter vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses; Mitverschulden des gekündigten Dienstnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses: Schadensersatz im Fall ordentlicher Unkündbarkeit auf längste Kündigungsfrist beschränkt ? Aus § 43 Abs. 1 GmbHG folgt kein berücksichtigungsfähiges Mitverschulden gegenüber § 113 Satz 3 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadenersatzanspruch eines unkündbaren Arbeitnehmers bei vorzeitiger Kündigung des Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzrecht - Vertragliche Unkündbarkeit: Wie berechnet sich der Schadenersatz des Dienstverpflichteten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 122, 337
  • ZIP 2007, 1829
  • MDR 2007, 1322
  • NZI 2008, 45
  • NZI 2008, 47
  • DB 2007, 2263
  • DB 2007, 2265
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Köln, 02.05.2006 - 9 Sa 1461/05

    Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2006 - 9 Sa 1461/05 - im Kostenausspruch und soweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt hat, eine Schadensersatzforderung in Höhe von mehr als 28.674,24 Euro netto (Rang 0, lfd. Nr. 97) zur Insolvenztabelle festzustellen.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2006 - 9 Sa 1461/05 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

    Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung -

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur deswegen einen entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu bemessenden Ausgleich, weil der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils selbst kündigt, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Arbeitnehmer, der durch den Arbeitgeber unberechtigt gekündigt worden ist, dem aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nicht zumutbar wäre (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - EzA BGB 2002 § 628 Nr. 3, zu II 2 d der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20, zu A I 1 der Gründe; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84

    Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auch für § 254 BGB gilt, dass die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird, dass also die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. BGH 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, zu III der Gründe; 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 f., zu II 2 b bb der Gründe; 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, zu II 2 der Gründe; Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 254 BGB Rn. 13).
  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 608/02

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Auflösungsverschulden - materielle

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur deswegen einen entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu bemessenden Ausgleich, weil der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils selbst kündigt, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Arbeitnehmer, der durch den Arbeitgeber unberechtigt gekündigt worden ist, dem aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nicht zumutbar wäre (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - EzA BGB 2002 § 628 Nr. 3, zu II 2 d der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20, zu A I 1 der Gründe; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 138/76

    Haftung des Abschleppunternehmers

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auch für § 254 BGB gilt, dass die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird, dass also die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. BGH 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, zu III der Gründe; 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 f., zu II 2 b bb der Gründe; 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, zu II 2 der Gründe; Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 254 BGB Rn. 13).
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    a) Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten ist zwar von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15, zu B II 2 a der Gründe; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148, 151 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 66).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    a) Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten ist zwar von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15, zu B II 2 a der Gründe; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148, 151 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 66).
  • BGH, 21.09.1971 - VI ZR 122/70

    Ärztlicher Behandlungsfehler - Chefarzt - Krankenhaus - Eigenverantwortung -

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Auch für § 254 BGB gilt, dass die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird, dass also die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. BGH 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, zu III der Gründe; 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 f., zu II 2 b bb der Gründe; 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, zu II 2 der Gründe; Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 254 BGB Rn. 13).
  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur deswegen einen entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu bemessenden Ausgleich, weil der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils selbst kündigt, nicht schlechter gestellt werden darf, als der Arbeitnehmer, der durch den Arbeitgeber unberechtigt gekündigt worden ist, dem aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nicht zumutbar wäre (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - EzA BGB 2002 § 628 Nr. 3, zu II 2 d der Gründe; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20, zu A I 1 der Gründe; 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19, zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

    Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06
    § 113 Satz 1 InsO erlaubbt hingegen von Gesetzes wegen die ordentliche Kündigung selbst bei tariflicher Unkündbarkeit (vgl. BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41, 47 ff. = AP InsO § 113 Nr. 3 = EzA InsO § 113 Nr. 9).
  • LAG Hessen, 01.09.2008 - 17 Sa 341/08

    Verfrühungsschaden bei Kündigung durch Insolvenzverwalter - Durchbrechung einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist im Fall der vereinbarten Unkündbarkeit der Schadensersatzanspruch des § 113 Satz 3 InsO als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - AP InsO § 113 Nr. 24) .

    Es teilt vielmehr die Auffassung, § 113 Satz 3 InsO sei dahin auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch typisierend im Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgeblichen Kündigungsfrist zu sehen ist, wobei allerdings nicht einschränkend darauf abgestellt wird, ob ohne die Insolvenz eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist hypothetisch zulässig gewesen wäre (zum Meinungsstand vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Ihre Grundsätze sind zunächst nicht nur auf Geschäftsführerdienstverhältnisse, sondern auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    48 Ihre Grundsätze betreffen ferner nicht nur zeitlich unbegrenzte, sondern auch zeitlich begrenzte Unkündbarkeitsregeln (Henssen, Anm. zu BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06, jurisPR-ArbR 47/2007 Anm. 4; aA wohl Moll, Anm. zu AP InsO § 113 Nr. 23 und 24) .

    Die Auslegung des § 113 Satz 3 InsO im Sinne eines typisierenden Abstellens - oder einer abstrakt generellen Beschränkung (Moll, aaO) - auf den Verdienstausfall für den Lauf der längsten maßgeblichen Kündigungsfrist beruht vielmehr darauf, dass aus § 113 Satz 1 InsO folgt, dass der aus Unkündbarkeitsvereinbarungen resultierende Schutz im Fall der Insolvenz nicht anzuerkennen ist (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Auf die hypothetische Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung kommt es im Rahmen des § 113 Satz 1 InsO aber gerade nicht an (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO) .

    Die Annahme eines Wertungswiderspruchs beruht für diesen Fall im Übrigen auf der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls bisher nicht bestätigten Prämisse, der Ablauf der Befristung sei für den Verfrühungsschaden des § 113 Satz 3 InsO und nicht nur für die Frage, ob gemäß § 113 Satz 2 InsO eine kürzere als die dreimonatige Kündigungsfrist gilt, maßgeblich, und zwar dergestalt, dass der Verfrühungsschaden sich nach dem Befristungsende bemisst (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 78) und nicht nur durch ihn begrenzt wird (APS-Dörner, 3. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 13; KR-Weigand, 8. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 93; FK-InsO/Eisenbeis, 4. Aufl., § 113 Rnr. 78) , dies wiederum für den "Höchstfall" (BAG 15. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - aaO unter B II 3 a) .

    Die Frage der Berechnung des Verfrühungsschadens gemäß § 113 Satz 3 InsO bei vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007, 8 AZR 772/06, höchstrichterlich geklärt.

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    Allein dieser Schadenersatzanspruch ist der dem Insolvenzrecht immanente und dem System der Insolvenzordnung entsprechende Ausgleich für die Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch die gesetzlich eröffnete Verkürzung der Kündigungsfrist entstehen (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - Rn. 27, BAGE 122, 337) .
  • LAG Hessen, 22.01.2013 - 13 Sa 1108/12

    Verfrühungsschaden nach § 113 S 3 InsO - kein Ersatz mittelbarer Schäden);

    Der Kläger hat insoweit einen Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO, der im Übrigen nach allgemeiner Ansicht verschuldensunabhängig ist (BAG vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 -, AP Nr. 24 zu § 113 InsO; Dörner/Künzel/Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 113 InsO Randziffer 12).

    Gegenstand des Ersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeitspanne, um die sich das Arbeitsverhältnis in Folge der vorzeitigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter verkürzt hat (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O., Hessisches LAG vom 01. September 2008 - 17 Sa 341/08 -, zitiert nach juris; Löwisch/Caspers in MüKo-InsO, 2. Auflage 2008, § 113 Randziffer 32).

    Anrechnen lassen muss sich der Arbeitnehmer auch ersatzweise bezogene Sozialleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Plössner in Beckscher Online-Kommentar InsO, Stand 01. September 2012, § 113 Randziffer 54; Löwisch/Caspers, a. a. O. und Randziffer 83).

    Es geht um den Ersatz des Schadens allein wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Hessisches LAG vom 01. September 2008 a. a. O.; KR-Weigand, 10. Auflage 2013, §§ 113, 120 -124 InsO, Randziffern 88 und 93).

  • BAG, 12.09.2022 - 6 AZR 261/21

    Bestandsschutzklage - Nichtbeschäftigung - Stufenaufstieg

    Das gilt auch noch in der Revisionsinstanz (BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 32; 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 - Rn. 31, BAGE 122, 337) .
  • LAG Hessen, 22.01.2013 - 13 Sa 1107/12

    Verfrühungsschaden nach § 113 S 3 InsO - kein Ersatz mittelbarer Schäden);

    Der Kläger hat insoweit einen Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO, der im Übrigen nach allgemeiner Ansicht verschuldensunabhängig ist (BAG vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 772/06 -, AP Nr. 24 zu § 113 InsO; Dörner/Künzel/Ascheid/Preis/-Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 113 InsO Randziffer 12).

    40 Gegenstand des Ersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeitspanne, um die sich das Arbeitsverhältnis in Folge der vorzeitigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter verkürzt hat (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O., Hessisches LAG vom 01. September 2008 - 17 Sa 341/08 -, zitiert nach juris; Löwisch/Caspers in MüKo-InsO, 2. Auflage 2008, § 113 Randziffer 32).

    Anrechnen lassen muss sich der Arbeitnehmer auch ersatzweise bezogene Sozialleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Plössner in Beckscher Online-Kommentar InsO, Stand 01. September 2012, § 113 Randziffer 54; Löwisch/Caspers, a. a. O. und Randziffer 83).

    Es geht um den Ersatz des Schadens allein wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 16. Mai 2007, a. a. O.; Hessisches LAG vom 01. September 2008 a. a. O.; KR-Weigand, 10. Auflage 2013, §§ 113, 120 -124 InsO, Randziffern 88 und 93).

  • OLG Celle, 24.10.2018 - 9 U 35/18

    Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH in deren Insolvenz

    Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 16. Mai 2007, 8 AZR 772/06) der nach § 113 Satz 3 InsO geschuldete Schadensersatz auf die Höhe dessen zu begrenzen sei, was bei Anwendung gesetzlich geltender Kündigungsfristen zu zahlen sei.

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des BAG gemäß dessen Entscheidung vom 16. Mai 2007 (8 AZR 772/06).

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