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   BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06   

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https://dejure.org/2008,5156
BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06 (https://dejure.org/2008,5156)
BAG, Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06 (https://dejure.org/2008,5156)
BAG, Entscheidung vom 19. August 2008 - 3 AZR 1063/06 (https://dejure.org/2008,5156)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit - Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

  • openjur.de

    Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit; Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft; Begriff der "Regelzeit" des Hochschulstudiums iSd § 12 Abs 1 S 2 ArbPlSchG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Betriebsrente auf Grund einer Anrechnung der Wehrdienstzeit; Zulässigkeit der Überschreitung der Regelzeit

  • Judicialis

    ArbPlSchG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 2; ; BetrAVG § 1b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit; Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung unverfallbarer Anwartschaft auf Betriebsrente ? Anrechnung der Zeit des Grundwehrdiensts und einer Berufsförderung ? Unzulässige Überschreitung der Regelstudienzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 127, 246
  • MDR 2009, 208
  • NZA 2009, 261
  • DB 2009, 240
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.09.1987 - 5 AZR 273/86

    Begrenzung der Unverfallbarkeitsfristen einer betrieblichen oder

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 1987 (- 5 AZR 273/86 -) stehe dem nicht entgegen.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist unter der Regelzeit iSd. § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG nicht die regelmäßige, also durchschnittliche Studiendauer zu verstehen, sondern die Regelstudienzeit iSv. § 11 Satz 1 Ziff. 2 HRG, § 8 Hess. JAG iVm. § 45 HHG aF (vgl. BAG 16. September 1987 - 5 AZR 273/86 -).

  • VG Düsseldorf, 25.05.2001 - 2 K 965/97

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für den Schuldienst des Landes

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Unter Regelzeit iSd. § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG sei nicht die Regelstudienzeit, sondern - wie auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2001 (- 2 K 965/97 -) belege - die regelmäßige, mithin die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen.

    Auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2001 (- 2 K 965/97 -) geht fehl.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05

    Voraussetzungen der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Ebenso wenig kann der Kläger etwas daraus herleiten, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verlängerung der zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt, weil der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht wurde und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, auf die Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums und in dem Zusammenhang als Anhaltspunkt auf die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang abgestellt hat (vgl. Niedersächsisches OVG 7. April 2006 - 9 ME 257/05 - OVG Berlin 17. Juni 2004 - 8 S 60.04 - AuAS 2004, 292).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis, das bereits durch Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird, durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, zu A III 2 der Gründe).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Vor diesem Hintergrund darf der Gesetzgeber selbstverständlich auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BVerfG 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, zu C II 1 der Gründe).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Diese genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (BVerfG 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 2061/00 - BVerfGE 103, 21, zu B I 2 b der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 20.10.2006 - 17 Sa 568/06

    Betriebliche Altersversorgung; Anrechnung von Wehrdienstzeiten

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2006 - 17 Sa 568/06 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber es verabsäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255, zu C II 2 a der Gründe).
  • OVG Berlin, 17.06.2004 - 8 S 60.04
    Auszug aus BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06
    Ebenso wenig kann der Kläger etwas daraus herleiten, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verlängerung der zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt, weil der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht wurde und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, auf die Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums und in dem Zusammenhang als Anhaltspunkt auf die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang abgestellt hat (vgl. Niedersächsisches OVG 7. April 2006 - 9 ME 257/05 - OVG Berlin 17. Juni 2004 - 8 S 60.04 - AuAS 2004, 292).
  • LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06

    Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz

    BVerfG 02.06.2008 - 1 BvR 349/04 - Juris Rn. 23, BAG 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06 - Juris Rn. 30, Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 20 Rn. 129.
  • LAG Düsseldorf, 02.08.2006 - 12 Sa 486/06

    Urlaubsabgeltungsanspruch und EG-Arbeitszeitrichtlinie

    BVerfG 02.06.2008 - 1 BvR 349/04 - Juris Rn. 23, BAG 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06 - Juris Rn. 30, Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 20 Rn. 129.
  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 18/14

    Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellungsklage

    Im Regelfall kann auch nicht angenommen werden, einzelne Verlautbarungen und Vorgaben seien unauflösbar in einer Weise verknüpft, die dazu führten, die Mitbestimmungspflicht hinsichtlich einzelner Teile habe zwangsläufig die Mitbestimmungspflicht hinsichtlich des Gesamtwerks zur Folge (vgl. BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 42 mwN, BAGE 127, 246) .
  • VG Berlin, 15.04.2021 - 28 K 205.18

    Anerkennung des Zivildienstes als Erfahrungszeit im Rahmen der erstmaligen

    Vielmehr muss ein innerer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des geleisteten Dienstes und dem Beginn des Studiums bestehen (Huke in Bocken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 12 ArbPlSchG Rn. 3; Herrmann in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Auflage 2017, § 12 ArbPlSchG Rn. 3; vgl. BAG, Urteil vom 25. Juli 2006 - 3 AZR 307/05 -, juris Rn. 21 für einen einmonatigen zeitlichen Abstand, und Urteil vom 19. August 2008 - 3 AZR 1063/06 -, juris Rn. 4, 19 bei Zweitem Staatsexamen im September 1991 und Einstellung zum 1. Dezember 1991; vgl. auch VG München, Urteil vom 28. Juli 1998 - M 5 K 96.4286 -, juris Rn. 34).
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