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   BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08   

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BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08 (https://dejure.org/2009,1741)
BAG, Entscheidung vom 01.07.2009 - 4 ABR 18/08 (https://dejure.org/2009,1741)
BAG, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 (https://dejure.org/2009,1741)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • openjur.de

    Kein erneutes Zustimmungsersuchen zur Eingruppierung bei der Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit und Vergütungsordnung; Eingruppierung einer Wäschereimitarbeiterin; einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiteres Zustimmungsverfahren durch den Arbeitgeber; Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) [einfachste Tätigkeit]

  • Judicialis

    ArbGG § 83 Abs. 1; ; BetrVG § ... 99; ; ZPO § 286; ; ZPO § 314; ; ZPO § 559; ; ZPO § 563 Abs. 1; ; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 2; ; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 3; ; TVÜ-VKA § 1; ; TVÜ-VKA § 17; ; Anlage 3 zum TVÜ-VKA Entgeltgruppe 1; ; Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (vom 5. April 1991) § 3; ; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 1; ; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 2

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsrecht: Eingruppierung einer Wäschereimitarbeiterin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiteres Zustimmungsverfahren durch den Arbeitgeber; Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD [einfachste Tätigkeit]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung von Mitarbeitern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 131, 197
  • MDR 2010, 217
  • NZA 2010, 290
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, allerdings nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 ff.; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

    Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD (zu den Maßstäben der Tarifauslegung s. nur Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 28; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb [1] [c] [bb] der Gründe, BAGE 113, 291, 299, jew. mwN).

    (1) Das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu diesem genannt ist (st. Rspr., ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN).

    (3) Unter "Hausarbeit" wird die Arbeit im Haushalt verstanden, wobei zu den Hausarbeiten ieS neben dem Einkaufen und Putzen auch das Waschen gezählt wird (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32, mwN; Hock/Hock ZTR 2009, 243, 248).

    Hiergegen spricht zunächst, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff der "Hausarbeit" gerade verschiedenartige Tätigkeiten im Haushalt erfasst werden, ohne dass ein fest umrissenes oder auf einen Aufgabenbereich begrenztes Tätigkeitsfeld besteht, für das die betreffende Person eingestellt wurde (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32).

    Durch die Bildung eines Beispiels, welches umfassend die gesamte Gruppe von Tätigkeiten innerhalb eines Hauses erfasst, würde dieser Zweck nicht erreicht (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ergeben sich aus dem Begriff "einfachst" und den genannten Beispielstätigkeiten Kriterien, die jedenfalls regelmäßig eine "einfachste Tätigkeit" kennzeichnen (dazu im Einzelnen Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 ff.; 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 26 ff.).

    Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge nicht ohne Weiteres herangezogen werden (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II § 42 Nr. 3).

    Zudem würde auch eine Einweisungszeit von ein bis zwei Tagen regelmäßig der Annahme entgegenstehen, bei der Tätigkeit handele es sich um eine einfachste iSd. Entgeltgruppe 1 TvöD (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50).

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210).

    (a) Bei seiner Begründung, es handele sich bei den Teiltätigkeiten der Beschäftigen nach dem tariflichen Oberbegriff der Entgeltgruppe 1 TVöD nicht um "einfachste Tätigkeiten", wendet das Landesarbeitsgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff an, der in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann (st. Rspr., zB Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 22, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

  • BAG, 20.05.2009 - 4 ABR 99/08

    Eingruppierung einer Küchenhilfe - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, allerdings nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 ff.; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

    Der Beschäftigte ist entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BZLT Nr. 5 G in die höchste Entgeltgruppe eingruppiert, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und gegebenenfalls den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit oder mehr erreicht ist (s. auch Senat 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 36; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -).

  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Ergeben sie mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, ist der Beschäftigte in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert (s. bereits Senat 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97; weiterhin Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 255 f.) .

    Fallen bei einer bestimmten (Teil-)Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen in einem mehr als nur unerheblichen Ausmaß an, betrifft das entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin die gesamte (Teil-)Tätigkeit, da die erhöhten Qualifikationen während des Ausübens der gesamten (Teil-)Tätigkeit vorgehalten werden müssen (st. Rspr., etwa Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 256).

  • BAG, 07.08.1990 - 1 ABR 68/89

    Mitbestimmung nach befristeter Probezeit

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Eine Neueinstellung, zu der auch der Übergang von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört (BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329, 334), ist dann nicht mit einer Eingruppierung verbunden, wenn keine neue Tätigkeit aufgenommen wird und die maßgebende Vergütungsordnung unverändert geblieben ist.

    Die Arbeitgeberin konnte in Anbetracht des von ihr bereits betriebenen Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht nochmals ein Zustimmungsersuchen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG an den Betriebsrat richten, welches neben der erforderlichen Zustimmung zur Weiterbeschäftigung (BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329, 334) zugleich ein Zustimmungsverfahren zu der mitgeteilten Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1, Stufe 2 TVöD einleitet.

  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    a) Bei der Einstellung oder Versetzung ist Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 18 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).

    In dieser hat der Erste Senat angenommen, einem Arbeitgeber sei es bei einer Versetzung möglich, erneut ein auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtetes Zustimmungsersuchen nach Maßgabe von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten, um gegebenenfalls den Weg des § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2 BetrVG zu beschreiten (16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 20 f., AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Eingruppierung nicht dadurch beendet worden ist, dass der Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 3 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 5).

    Wenn eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - aaO.; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.).

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 29/97

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Hinsichtlich der Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, unterscheidet sich die Lage nicht von derjenigen während eines unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B III 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1).

    Die gerichtliche Zustimmungsersetzung gilt dann solange, wie keine neue Eingruppierung erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B II 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1).

  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Eingruppierung nicht dadurch beendet worden ist, dass der Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 3 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 5).

    Wenn eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - aaO.; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.).

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08
    Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (st. Rspr., etwa BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145, 150).
  • BAG, 20.02.1963 - 4 AZR 13/62

    Aufgabenkreis eines Angestellten - Zusammensetzung aus mehreren Tätigkeiten -

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 604/82

    Tarifliches Überbrückungsgeld - Anrechnung von Beamtenpensionen - Tarifauslegung

  • BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 22/93

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung

  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

  • BAG, 28.06.1989 - 4 AZR 287/89

    Eingruppierung: Sozialpädagoge - Bewertung des Arbeitsvorgangs

  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 410/05

    Anspruch einer Gebäudereinigerin auf Erschwerniszuschlag für die Reinigung von

  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 258/86

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Tarifliche Mindestvergütung - Eingruppierung - Höhergruppierung -

  • BAG, 22.11.1977 - 4 AZR 395/76

    Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 139/04

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung des Arbeitnehmers

  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 620/05

    Eingruppierung eines Werktherapeuten bei einem kirchlichen Träger -

  • BAG, 25.08.1993 - 4 AZR 577/92

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

  • BAG, 20.05.2009 - 4 AZR 315/08
  • BGH, 09.12.1987 - IVa ZR 155/86
  • BAG, 28.02.2006 - 1 ABR 1/05

    Rücknahme eines Zustimmungsersuchens nach § 99 Abs. 1 BetrVG

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 16/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 19 TaBV 10/06
  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 45/97

    Tarifliche Entlassungsentschädigung - Druckindustrie

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Berichtigung von Tatbestandsberichtigungsbeschlüssen; Leistungsfreiheit des

  • LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21

    Eingruppierung; TVöD -NRW; TVöD -VKA; Arbeitsvorgang; einheitlicher

    (a) Sowohl für die Überprüfung der Arbeitsvorgänge wie auch für die der Tätigkeit ist zunächst festzustellen, ob ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang bzw. eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder mehrere Arbeitsvorgänge bzw. unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind, vorliegen (vgl. zu Arbeitsvorgängen: BAG 17.11.2021 - 4 ABR 1/21, NZA 2022, 131; 17.03.2021 - 4 AZR 327/20, AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; 09.09.2020 - 4 AZR 161/20, ZTR 2021, 79; zur Tätigkeit: BAG 18.02.2015 - 4 AZR 778/13, AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972; 13.11.2013 - 4 ABR 16/12, NZA-RR 2014, 426; 23.10.2013 - 4 AZR 431/12, BAGE 146, 226; 25.08.2010 - 4 ABR 104/08, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn; 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, BAGE 131, 197).

    Für letzteres gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, BAGE 131, 197; 27.08.2008 - 4 AZR 484/07, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210).

    Der Kläger ist auch immer mit dieser ganzheitlichen Aufgabe beschäftigt und wird bspw. nicht an verschiedenen Tagen mit nur einer dieser Aufgaben betraut (vgl. zum umgekehrten Fall: BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, NZA 2010, 290).

    (aa)Zur Feststellung, ob es sich um eine Gesamt- oder um Teiltätigkeiten handelt, gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs (BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, BAGE 131, 197; 11.10.2006 - 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; 15.02.2006 - 4 AZR 634/04, BAGE 117, 92).

    Auch insoweit gilt, dass das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe grundsätzlich dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu diesem genannt ist (BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, NZA 2010, 290; 28.01.2009 - 4 ABR 92/07, BAGE 129, 238).

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2021 - 12 TaBV 38/20

    Eingruppierung einer Alltagsbegleiterin

    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, juris Rn. 12).

    Hinsichtlich der Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, unterscheide sich die Lage nicht von derjenigen während eines unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (BAG 01.07.2009 a.a.O. Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf BAG 11.11.1997 - 1 ABR 29/97, juris Rn. 27 ff.).

    Der Arbeitgeberin stehe es aber frei, anlässlich der unbefristeten Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ein erneutes Zustimmungsersuchen zu der von ihr zutreffend befundenen Eingruppierung einzuleiten (BAG 23.10.2018 - 1 ABR 26/17, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06, Rn. 16 ff. für Einstellung und Versetzung; abgrenzend zu der zuletzt genannten Entscheidung, weil diese keine Eingruppierung betraf, wiederum BAG 01.07.2009 a.a.O. Rn. 18).

    Ist eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung einmal erteilt, gilt diese solange, bis eine neue Eingruppierung erforderlich wird, die ihrerseits das Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 BetrVG auslöst (BAG 01.07.2009 a.a.O. Rn. 17 zur gerichtlichen Ersetzung und Rn. 19 zur erteilten Zustimmung durch den Betriebsrat).

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 26/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der

    Dies ist bei einem auf eine Eingruppierung bezogenen Zustimmungsersetzungsverfahren nur so lange der Fall, wie der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb mit unveränderter Eingruppierung beschäftigt ist (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 16, BAGE 131, 197) .

    Einem erneuten Zustimmungsersuchen hätte mangels Änderung der beabsichtigten Eingruppierung die Grundlage gefehlt (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 16; 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 11 ff., BAGE 131, 197) .

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 840/12

    Ordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

    Hat ein Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG rechtskräftig die Richtigkeit der bisherigen Eingruppierung festgestellt und haben sich seitdem weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das Entgeltschema geändert, ist diese Entscheidung bindend (vgl. zur Unzulässigkeit schon eines neuerlichen Ersuchens um Zustimmung zur Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 14, BAGE 131, 197) .
  • LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - 3 TaBV 79/16

    Rechtsnatur von "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages

    Ändern sich allerdings weder die Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters noch die der streitigen Ein- oder Umgruppierung zugrunde liegende Vergütungsordnung, kann selbst im Falle aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse das ursprünglich bereits eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren unverändert fortgeführt und muss nicht etwa mit dem neu begründeten Arbeitsverhältnis und der neuen Einstellungsmaßnahme auch zur Eingruppierung ein neues Verfahren eingeleitet werden (BAG vom 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, juris, Rz. 12, 14, 17; Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 99 Rn. 100a).

    Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG gilt solange, wie keine neue Ein- oder Umgruppierung erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde (BAG vom 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, juris, Rz. 17 m.w.N.).

    Da die bloße weitere Arbeitszeitverringerung wie hier bei Frau O. von 20 auf 10 Wochenstunden während der Elternzeit bei im Übrigen unveränderter Tätigkeit als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit im Nachtdienst ab 01.11.2017 keine erneute Ein- oder Umgruppierung ausgelöst und der Antragsteller auch an seinem Zustimmungsersetzungsersuchen im vorliegenden Verfahren unverändert festgehalten hat (vgl. zu der Frage, ob bei Aufgabe des bisherigen ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren hätte in Gang gesetzt werden können BAG vom 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, juris, Rz. 14), erfasst die Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag sowohl die Teilzeittätigkeit in der Elternzeit als auch die ursprüngliche und allein durch die Elternzeit unterbrochene vertragliche Tätigkeit von Frau O.

  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 41/10

    Unzulässiger Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlendem

    Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin (BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39, Rn. 11 m.w.N.) ist im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens entfallen, weil die Arbeitgeberin - auch im Beschwerdeverfahren - nur die Zustimmungsersetzung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt.

    Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war (BAG 28.02.2006 - 1 ABR 1/05 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 51; BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52, Rn. 18; BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39, Rn. 15; BAG 21.04.2010 - 2 AZR 491/09 - NZA 2010, 1235, Rn. 17).

    bb) Die gerichtliche Zustimmungsersetzung gilt aber nur so lange, wie keine neue personelle Maßnahme erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde (BAG 11.11.1997 - 1 ABR 29/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17; BAG 01.07.2009 - 4 ABR 18/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39, Rn. 17).

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08

    Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften

    Hinweise des Senats: Entscheidungen des Senats vom 1. Juli 2009 - 4 ABR 16/08 -, - 4 ABR 18/08 -.

    In Anbetracht des Umstands, dass von der Beschäftigten keine neue Tätigkeit aufgenommen wurde, die Entgeltordnung unverändert geblieben ist und der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung mitgeteilt hat, kann es dahinstehen, ob die Arbeitgeberin mit ihrem Zustimmungsersuchen vom 11. Juni 2007 neben der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung überhaupt ein weiteres Zustimmungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung der Beschäftigten in Gang setzen konnte (dazu Senat 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 -).

  • BAG, 13.12.2023 - 4 AZR 317/22

    Eingruppierung - Service Agent - eingehende fachliche Einarbeitung

    Ist hingegen eine zweiwöchige Einarbeitungszeit erforderlich, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können, handelt es sich in der Regel bereits um eine einfache Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 46, BAGE 131, 197) .
  • BAG, 20.01.2021 - 4 ABR 1/20

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren -

    Dies ist bei einem auf eine Ein- oder Umgruppierung bezogenen Zustimmungsersetzungsverfahren nur so lange der Fall, wie der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb mit unveränderter Eingruppierung beschäftigt ist (BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 26/19 - Rn. 14; 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 16, BAGE 131, 197) .
  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

    Für eine nur ausnahmsweise mögliche tarifvertragsübergreifende Auslegung liegen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor (dazu BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 44, BAGE 131, 197) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20

    Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats - mitbestimmungspflichtige

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes

  • BAG, 24.08.2011 - 4 AZR 670/09

    Eingruppierung einer Fachärztin als Oberärztin - übertragene Spezialfunktion -

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 16/08

    Anfechtung der Wahl der Delegierten zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 305/10

    Eingruppierung einer Oberärztin (hier: Fachärztin für Innere Medizin)

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 138/09

    Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte - Durchführung

  • OVG Hamburg, 21.06.2019 - 14 Bf 98/19

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung und Eingruppierung

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 653/09

    Eingruppierung als Oberarzt - medizinische Verantwortung

  • LAG Hessen, 15.07.2022 - 8 Sa 894/21

    Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA; Prüfung der Anforderungen in tariflichen

  • BAG, 26.02.2020 - 4 AZR 510/18

    Beförderung zum Purser - Stufenzuordnung bei Umgruppierung - maßgebendes

  • LAG Hessen, 28.06.2022 - 8 Sa 895/21
  • ArbG Frankfurt/Main, 07.05.2021 - 24 Ca 1257/20
  • LAG Hamburg, 12.02.2013 - 2 TaBV 7/12

    Auslegung des Begriffs "Tätigkeitsjahr" im Entgelttarifvertrag der DP Retail GmbH

  • ArbG Frankfurt/Oder, 09.10.2013 - 1 Ca 756/13

    Arbeitsmarktintegration - Modellprojekt "Bürgerarbeit" ist nach TVöD zu vergüten

  • LAG Hessen, 23.08.2012 - 5 TaBV 27/12

    Aufhebung - Durchführungspflicht - Umgruppierung - Versetzung

  • ArbG Stuttgart, 20.04.2012 - 20 BV 69/11

    Tarifliches Systemanwendungskonzept des § 6.4 ERA-TV

  • LAG Hessen, 23.08.2012 - 5 TaBV 49/12

    Aufhebung - Durchführungspflicht - Umgruppierung - Versetzung

  • LAG Hessen, 23.08.2012 - 5 TaBV 48/12

    Aufhebung - Durchführungspflicht - Umgruppierung - Versetzung

  • ArbG Frankfurt/Main, 07.05.2014 - 6 BV 197/12

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 BetrVG

  • LAG Hessen, 23.08.2012 - 5 TaBV 42/12

    Aufhebung - Durchführungspflicht - Umgruppierung - Versetzung

  • LAG Hessen, 23.08.2012 - 5 TaBV 37/12

    Aufhebung - Durchführungspflicht - Umgruppierung - Versetzung

  • ArbG Hamburg, 11.05.2012 - 14 BV 20/11

    Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung - Eingruppierung

  • ArbG Stuttgart, 02.05.2012 - 20 BV 69/11

    Zulässigkeit der Einordnung in eine niedrigere Entgeltgruppe als die der

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