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   BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07   

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BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07 (https://dejure.org/2009,3895)
BAG, Entscheidung vom 22.12.2009 - 3 AZR 895/07 (https://dejure.org/2009,3895)
BAG, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 (https://dejure.org/2009,3895)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Versorgungs-TV

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlender Anspruch auf Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei unterschiedlichen Tarifverträgen [hier: BAT und den BMT-G]

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Versorgungs-TV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 33
  • MDR 2010, 754
  • NZA 2010, 521
  • BB 2010, 759
  • DB 2010, 2816
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    b) Vorliegend kann offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar oder nur mittelbar grundrechtsgebunden sind; aus der nur mittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG folgen nämlich keine anderen Prüfungsmaßstäbe als sie im Falle einer unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz heranzuziehen wären (dazu ausführlich BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 8; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 20 f., AP TVÜ § 11 Nr. 2; 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129).

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind jedoch dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 537/02 - zu B IV 1 der Gründe, ZInsO 2004, 1155; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 c cc der Gründe, BAGE 111, 8).

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) sei die Beklagte jedenfalls ab dem 1. Juli 1993 verpflichtet gewesen, eine einheitliche Behandlung für Angestellte und Arbeiter zu gewährleisten.

    (1) Die §§ 23, 24 TV BR Arbeitnehmer 2004 enthalten keine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfenden Bestimmungen über die Berechnung der Startgutschriften (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 104, 205), sondern nehmen für die Berechnung der Startgutschriften auf für Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche tarifvertragliche Versorgungsregelungen und damit mittelbar auf für Arbeiter und Angestellte jeweils unterschiedliche Vergütungssysteme - den BMT-G für die Arbeiter und den BAT für die Angestellten - Bezug.

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    b) Vorliegend kann offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar oder nur mittelbar grundrechtsgebunden sind; aus der nur mittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG folgen nämlich keine anderen Prüfungsmaßstäbe als sie im Falle einer unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz heranzuziehen wären (dazu ausführlich BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 8; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 20 f., AP TVÜ § 11 Nr. 2; 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129).

    ob ein Anspruch auf Anpassung nach oben besteht (vgl. hierzu BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 36, aaO) und ob ggf. eine differenzierte Bewertung vor dem Hintergrund geboten ist, dass der TV BR Arbeitnehmer 2004 nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, sondern aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet.

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (vgl. BGH 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - zu II 3 a der Gründe, NJW 2001, 445; 22. November 2007 - I ZR 12/05 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2008, 525).
  • BAG, 16.12.2003 - 3 AZR 668/02

    Tarifauslegung - tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen für Abendpersonal an

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    b) Vorliegend kann offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar oder nur mittelbar grundrechtsgebunden sind; aus der nur mittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG folgen nämlich keine anderen Prüfungsmaßstäbe als sie im Falle einer unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz heranzuziehen wären (dazu ausführlich BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 8; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 20 f., AP TVÜ § 11 Nr. 2; 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129).
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06

    Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    Allerdings muss sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken; sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 16, NZA 2009, 1275; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 3 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).
  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02

    Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind jedoch dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 537/02 - zu B IV 1 der Gründe, ZInsO 2004, 1155; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 c cc der Gründe, BAGE 111, 8).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (vgl. BGH 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - zu II 3 a der Gründe, NJW 2001, 445; 22. November 2007 - I ZR 12/05 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2008, 525).
  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 419/98

    Urlaubsanspruch im Fleischerhandwerk Niedersachsen

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    Allerdings ist die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht unbeschränkt eröffnet; Einschränkungen ergeben sich vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG, der den Tarifpartnern eine Einschätzungsprärogative garantiert, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen geht, und einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum einräumt, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (vgl. BAG 18. Mai 1999 - 9 AZR 419/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = EzA BUrlG § 5 Nr. 19; ErfK/Schmidt 9. Aufl. Art. 3 GG Rn. 26).
  • LAG Hamm, 21.09.2007 - 4 Sa 452/07

    Gleichheitssatz, Gleichbehandlungsgrundsatz, betriebliche Altersversorgung,

    Auszug aus BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. September 2007 - 4 Sa 452/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig und die Klage mit dem Hilfsantrag zu 1. als unbegründet abgewiesen wird.
  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 762/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

  • BAG, 17.12.1992 - 6 AZR 91/92

    Arbeitszeit auf Schiffen - Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 177/99

    Tarifliche Verdienstsicherung wegen Alters- und Leistungszulage

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Altersdiskriminierung

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 20, BAGE 133, 33) .

    Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 21, aaO) .

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 618/19

    Betriebliche Altersversorgung - allgemeiner Gleichheitssatz

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 19 mwN; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, BAGE 133, 33) .
  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Bewährungsaufstieg

    aa) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (für eine nur mittelbare Grundrechtsbindung BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 8; offengelassen von Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 108, 94; BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 24, NZA 2010, 521 ).
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