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   BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08   

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BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 (https://dejure.org/2010,358)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2010 - 3 AZR 373/08 (https://dejure.org/2010,358)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 (https://dejure.org/2010,358)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

  • openjur.de

    Berufungseinlegung; Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

  • Bundesarbeitsgericht

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsschrift und Berufungsfrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 269
  • NJW 2011, 101
  • MDR 2010, 1398
  • NZA 2010, 935
  • BB 2010, 1852
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Diese Bestimmung weist zwar die den Vertragsschluss begleitenden Umstände der Wirksamkeitsprüfung zu und steht damit ihrer Berücksichtigung bei der Auslegung entgegen (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267).

    Dabei sind die den Vertragsschluss begleitenden Umstände gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen (BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267).

  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 388/05

    Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Das ergibt sich nunmehr für Verbraucherverträge aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 305c Abs. 2 BGB, galt aber auch bereits vor deren Inkrafttreten aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - Rn. 17 ff., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18).

    Sie galt aber auch bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - Rn. 17 ff., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18).

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Wurde von der DPG bei den Austrittsschreiben hinsichtlich des Weiterbestehens von Ansprüchen auf Beihilfe und Versorgung in drei oder mehr Fällen (dazu BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) dieselbe Formulierung verwendet, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

    Umstände, die den konkreten Vertragsabschluss im Einzelfall betreffen, sind nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. dazu BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 27, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13).

  • BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08

    Auslegung einer Nettolohnvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Nach den Umständen des Falles können Regelungen, die auf einen Nettobetrag Bezug nehmen, auch anders auszulegen sein (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17, USK 2009-71).
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Zwar stellt der Begriff "netto" regelmäßig lediglich auf die Abzüge von Entgeltzahlungen ab (vgl. nur BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 c aa der Gründe, BAGE 106, 345; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - zu II 1 a bb der Gründe).
  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 644/05

    Arbeitsvergütung - Vertragsauslegung - Anschlussberufung

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Dabei geht es um Umstände, die für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrages gegeben haben (vgl. BAG 6. September 2006 - 5 AZR 644/05 - Rn. 14).
  • BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 191/08

    Arbeitgeberdarlehen - Verzicht auf die Verjährungseinrede

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Nur dann sind individuelle Umstände für die Bedeutung derartiger Regelungen nicht aussagekräftig (noch offengelassen BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 191/08 - Rn. 15).
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Dass auch arbeitsrechtliche Vereinbarungen, wenn sie - wie hier - vom Arbeitgeber gestellt sind, Verbraucherverträge darstellen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 der Gründe, BAGE 115, 19), ändert an diesen Auslegungsgrundsätzen nichts.
  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259).
  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
    Zwar stellt der Begriff "netto" regelmäßig lediglich auf die Abzüge von Entgeltzahlungen ab (vgl. nur BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 c aa der Gründe, BAGE 106, 345; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - zu II 1 a bb der Gründe).
  • BAG, 14.06.1989 - 2 AZB 5/89

    Berufung: Rechtsmittelführer - Unklarheit

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

  • BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

    Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 34/04

    Archivfotos

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2008 - 25 Sa 888/07

    Abrechnung von Beihilfezahlungen, Ersatz von Steuernachteilen

  • BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83

    Zulässigkeit einer Berufung ohne Hervorgehen eines Namens des Berufungsführers

  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 35/03

    Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme;

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 14 mwN; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269) .
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269) .

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 mwN, aaO) .

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) .

  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung,

    Wenn auch die Auslegung des Gewollten ihren Ausgang im Wortlaut der Erklärungen findet (BAG 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12; 18.05.2010 - 3 AZR 373/08), ist gleichwohl auch auf die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände abzustellen, sofern sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln.

    Dabei ist in Zweifelsfällen die Auslegung zu bevorzugen, die zu vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnissen führt (BAG 19.12 2018 - 7 AZR 70/17; 17.05.2017 - 7 AZR 301/15; 14.12.2016 - 7 AZR 797/14; 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12; 18.05.2010 - 3 AZR 373/08).

    Das übereinstimmende Vertragsverständnis der Parteien setzt sich als deren wirklicher Wille gegenüber dem Wortlaut des Vertrags und jedem anderweitigen Auslegungsergebnis auch dann durch, wenn das anderweitige Auslegungsergebnis ansonsten völlig eindeutig wäre (BAG 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12; 18.05.2010 - 3 AZR 373/08).

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