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   BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09   

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BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09 (https://dejure.org/2010,6026)
BAG, Entscheidung vom 08.09.2010 - 7 ABR 73/09 (https://dejure.org/2010,6026)
BAG, Entscheidung vom 08. September 2010 - 7 ABR 73/09 (https://dejure.org/2010,6026)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vorgerichtlicher Rechtsmittelverzicht im Beschlussverfahren

  • Bundesarbeitsgericht

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 4 BetrVG, § 515 ZPO, § 89 Abs 3 S 2 Halbs 2 ArbGG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 4 BetrVG, § 515 ZPO, § 89 Abs 3 S 2 Halbs 2 ArbGG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts im Beschlussverfahren

  • Betriebs-Berater

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Regelungsabrede über Rechtsmittelverzicht

  • bag-urteil.com

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts

  • rewis.io

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 515; BetrVG § 99 Abs. 4
    Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts im Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelverzicht im Zustimmungsersetzungsverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Regelungsabrede über Rechtsmittelverzicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 135, 264
  • NZA 2011, 934
  • BB 2011, 500
  • AnwBl 2011, 138
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 49/08

    Zustimmungsersetzung - Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Auch bei den ähnlich gelagerten Vereinbarungen zwischen der Arbeitgeberin und den Betriebsräten anderer Standorte, über die der Erste Senat und der beschließende Senat bereits entschieden haben, handelte es sich um - dort von den Betriebsparteien auch ausdrücklich als "Regelungsvereinbarung" bezeichnete - Regelungsabreden (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 -) .

    Den Betriebsparteien ist allerdings nicht gestattet, die vorgegebene gesetzliche Konzeption des Zustimmungsersetzungsverfahrens grundlegend abzuändern (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14) .

    Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die den Arbeitgeber zur Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, wenn der Betriebsrat einer Umgruppierung bis zum Fristablauf nicht zustimmt, überschreitet aber die Regelungskompetenz der Betriebsparteien (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 19, 24, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 19) .

  • BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 70/08

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Auch bei den ähnlich gelagerten Vereinbarungen zwischen der Arbeitgeberin und den Betriebsräten anderer Standorte, über die der Erste Senat und der beschließende Senat bereits entschieden haben, handelte es sich um - dort von den Betriebsparteien auch ausdrücklich als "Regelungsvereinbarung" bezeichnete - Regelungsabreden (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 -) .

    Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die den Arbeitgeber zur Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, wenn der Betriebsrat einer Umgruppierung bis zum Fristablauf nicht zustimmt, überschreitet aber die Regelungskompetenz der Betriebsparteien (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 19, 24, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 19) .

  • BGH, 10.07.1985 - VIII ZR 285/84

    Zulässigkeit einer persönlichen, materiell-rechtlich bindenden Vereinbarung von

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Die künftigen Parteien eines noch nicht anhängigen Urteilsverfahrens können sich - jedenfalls solange sie sich nicht pauschal der Rechtsmittel für alle möglichen künftigen Prozesse begeben - zu jedem prozessualen Verhalten verpflichten, das in der Prozessordnung vorgesehen ist und im konkreten Fall weder einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft noch in die Rechte Dritter eingreift oder gegen die guten Sitten verstößt (vgl. zu einem vor Klageerhebung vereinbarten Verzicht auf eine mögliche spätere Berufung: BGH 10. Juli 1985 - VIII ZR 285/84 - zu II 1 a der Gründe, NJW 1986, 198) .

    Dabei kann offenbleiben, inwieweit sich die Sittenwidrigkeit eines vorweggenommenen Rechtsmittelverzichts daraus ergeben kann, dass sich die Betriebsparteien ihrer Entschlussfreiheit über die Einlegung eines Rechtsmittels unbegrenzt begeben, indem sie sich für alle künftig zwischen ihnen entstehenden Rechtsstreitigkeiten der erstinstanzlichen Entscheidung unterwerfen (ebenfalls offengelassen für das Urteilsverfahren von BGH 10. Juli 1985 - VIII ZR 285/84 - zu II 1 a der Gründe, NJW 1986, 198) .

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Bei den nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend wirkenden Betriebsvereinbarungen tritt die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit wegen des Normencharakters allerdings nur dann ein, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 40 mwN, BAGE 125, 366) .
  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 967/06

    Änderungskündigung - rechtskräftig verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Eine im Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtlich als zutreffend festgestellte Eingruppierung ist für den Arbeitgeber insoweit verbindlich, als sich der betroffene Arbeitnehmer hierauf in einem individualrechtlichen Rechtsstreit berufen kann (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 77, 1; 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - Rn. 36, BAGE 127, 342) .
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Eine im Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtlich als zutreffend festgestellte Eingruppierung ist für den Arbeitgeber insoweit verbindlich, als sich der betroffene Arbeitnehmer hierauf in einem individualrechtlichen Rechtsstreit berufen kann (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 77, 1; 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - Rn. 36, BAGE 127, 342) .
  • LAG Hessen, 18.11.2008 - 4 TaBV 298/07

    Rechtsmittelverzicht - Unterwerfungsvereinbarung - Beschlussverfahren -

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2008 - 4 TaBV 298/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 45/89

    Einigungsstellenverfahren über Rechtsfragen

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Nach § 4 ArbGG kann daher der Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit für die in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG geregelten Fälle der "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz" nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 45/89 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 66, 243) .
  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Anders als eine Betriebsvereinbarung, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend normative Wirkungen gegenüber den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern erzeugt, begründet eine Regelungsabrede nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien untereinander (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu II 2 c aa (2) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3) .
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09
    Während der Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet ist, erfährt der Instanzenzug eine solche verfassungsrechtliche Absicherung nicht (BVerfG 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - Rn. 31 mwN, EuGRZ 2010, 531) .
  • BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit

  • BAG, 25.07.1989 - 1 ABR 48/88

    Verwerfungsbeschluss:

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 18/16

    Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung

    Die Prüfung des Beschwerdegerichts ist in einem solchen Fall nicht - wie nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG - auf die Einhaltung weitgehend formaler Bestimmungen über Frist und Form des Rechtsmittels beschränkt; vielmehr ist die Auslegung und Beurteilung einer außerprozessualen materiell-rechtlichen Vereinbarung notwendig (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 264) .

    aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 trotz ihrer Überschrift nicht um eine Betriebsvereinbarung iSv. § 77 BetrVG, sondern um eine schuldrechtliche Regelungsabrede handelt (vgl. zu derselben Regelungsvereinbarung BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19, BAGE 135, 264) .

    Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Regelungsabrede als schuldrechtliche, nur zwischen den Betriebsparteien wirkende Vereinbarung - anders als eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung - nicht nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, sondern gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen ist (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 20, aaO) .

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 21, BAGE 135, 264; 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 19 mwN) .

    Dies gilt auch, wenn einer Regelungsabrede atypische Erklärungen der Betriebsparteien zugrunde liegen (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 22 mwN, BAGE 135, 264) .

    Anhaltspunkte für ein "Redaktionsversehen" liegen nicht vor (vgl. zu der vorliegenden Regelungsvereinbarung BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 26, BAGE 135, 264) .

    Dem steht jedoch entgegen, dass ein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht - und nicht etwa nur ein einseitiger des Betriebsrats - vereinbart wurde (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 27, BAGE 135, 264) .

    Daran fehlt es, wenn der Zustimmungsersetzungsantrag mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung des Betriebsrats oder - wie hier - mit der Begründung abgewiesen wurde, der Arbeitgeber sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 28, BAGE 135, 264) .

    Ein solcher Verzicht kann von den Beteiligten bereits vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung erklärt werden (vgl. ausführlich zu der vorliegenden Regelungsvereinbarung BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 29 ff., BAGE 135, 264) .

  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter -

    Eine Regelungsabrede begründet die schuldrechtliche Verpflichtung der Betriebspartner, sich entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu verhalten (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 39, BAGE 135, 264; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 2 c bb (2) der Gründe) .
  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Zudem sind die Parteien in Ziff. 10 Sätze 1 und 4 der Änderungsvereinbarung übereingekommen, dass die "Betriebsvereinbarung durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Arbeitsvertrages" wird und dass der "Inhalt der Betriebsvereinbarung seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung" verliert, wobei es ausweislich der in Ziff. 10 Satz 3 der Änderungsvereinbarung getroffenen Abrede nicht darauf ankommt, ob es sich bei der BV vom 9. April 2008 um eine Betriebsvereinbarung im Rechtssinne oder um eine schuldrechtliche Regelungsabrede ohne normative Wirkung handelt (zur sog. Regelungsabrede etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 264) .
  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 85/17

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur

    Anders als eine Betriebsvereinbarung, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend normative Wirkungen gegenüber den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern erzeugt, begründet eine Regelungsabrede nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien untereinander (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 264) .
  • LAG Hessen, 22.09.2015 - 4 TaBV 203/14

    Rechtsmittelverzicht

    Das Bundesarbeitsgericht wies die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 08. September 2010 (- 7 ABR 73/09 - BAGE 135/264 ) zurück.

    Dass Ziffer 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vom 06. Dezember 2005 einen wirksamen Rechtsmittelverzicht in Form einer Unterwerfungsklausel unter die Entscheidung der ersten Instanz enthält, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 08. September 2010 ( a. a. O., zu B II ) eingehend ausgeführt.

    Die Vereinbarung vom 06. Dezember 2005 ist eine schuldrechtliche Regelungsabrede und keine Rechtsnorm ( BAG 08. September 2010 a. a. O., zu B II 1 a ) und daher nach den 133, 157 BGB auszulegen.

    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend verstanden, ist dieses Verständnis für die Auslegung maßgeblich ( BAG 08. September 2010 a. a. O., zu B II 1 b aa ).

  • BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen

    Für das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz, bei denen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend gelten, gilt nichts anderes (vgl. BAG, Beschluss vom 8. September 2010 - 7 ABR 73/09, NZA 2011, 934 Rn. 31 f. mwN).
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 39/11

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Für den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG fehlt ihnen die Regelungskompetenz (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 19 f., BAGE 131, 358; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 19; 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 41, BAGE 135, 264; 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 16) .
  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 858/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Zudem sind die Parteien in Ziff. 10 Sätze 1 und 4 der Änderungsvereinbarung übereingekommen, dass die "Betriebsvereinbarung durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Arbeitsvertrages" wird und dass der "Inhalt der Betriebsvereinbarung seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung" verliert, wobei es ausweislich der in Ziff. 10 Satz 3 der Änderungsvereinbarung getroffenen Abrede nicht darauf ankommt, ob es sich bei der BV vom 9. April 2008 um eine Betriebsvereinbarung im Rechtssinne oder um eine schuldrechtliche Regelungsabrede ohne normative Wirkung handelt (zur sog. Regelungsabrede etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 264) .
  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 860/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Zudem sind die Parteien in Ziff. 10 Sätze 1 und 4 der Änderungsvereinbarung übereingekommen, dass die "Betriebsvereinbarung durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Arbeitsvertrages" wird und dass der "Inhalt der Betriebsvereinbarung seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung" verliert, wobei es ausweislich der in Ziff. 10 Satz 3 der Änderungsvereinbarung getroffenen Abrede nicht darauf ankommt, ob es sich bei der BV vom 9. April 2008 um eine Betriebsvereinbarung im Rechtssinne oder um eine schuldrechtliche Regelungsabrede ohne normative Wirkung handelt (zur sog. Regelungsabrede etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 264) .
  • LAG München, 21.12.2010 - 4 TaBV 100/07

    Umgruppierung, Mitbestimmung

    a) aa) Mit der "Regelungsvereinbarung" vom 06.12.2005 - die, trotz der Bezeichnung der Beteiligten und auch des Arbeitsgerichts, mangels normativer Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs keine Betriebsvereinbarung im förmlichen Sinn (§ 77 BetrVG), sondern nur eine schuldrechtliche Regelungsabrede der beteiligten Betriebsparteien im Verhältnis zueinander darstellt (vgl. BAG, B. v. 08.09.2010, 7 ABR 73/09, aaO, Rz. 19 - ein weiteres der Parallelverfahren, betreffend den Betrieb F. -) - haben die Beteiligten die Äußerungsfrist von einer Woche gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wirksam um (insgesamt) mehr als sechs Monate, bis längstens 30.06.2006, verlängert.

    36 Diese Bestimmung ist unwirksam, wie sowohl der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (B. v. 18.08.2009, 1 ABR 49/08, - Betrieb S. -, aaO, Rzn. 19 f) als auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (B. v. 08.09.2010, 7 ABR 73/09, - Betrieb F. -, aaO, Rz. 41) entschieden haben und worauf zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird.

  • LAG Thüringen, 17.03.2011 - 3 Sa 323/10

    Abfindungsversprechen zum Ausgleich von Rentennachteilen; unbegründete

  • ArbG Düsseldorf, 19.11.2021 - 7 Ca 1612/21

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Regelungsabrede

  • ArbG Düsseldorf, 20.10.2021 - 14 Ca 2457/21
  • ArbG Düsseldorf, 20.10.2021 - 14 Ca 2454/21
  • ArbG Düsseldorf, 30.09.2021 - 10 Ca 2167/21

    Gesamtzusage - ausdrückliche Erklärung - Schweigen auf Personalversammlung -

  • ArbG Düsseldorf, 10.01.2022 - 6 Ca 1607/21
  • LAG Köln, 05.10.2011 - 9 TaBV 94/10

    Bestimmtheit eines Einigungsstellenspruchs; Informationsanspruch des Betriebsrats

  • ArbG Frankfurt/Main, 07.05.2014 - 6 BV 197/12

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 BetrVG

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