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   BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10   

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https://dejure.org/2011,3867
BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10 (https://dejure.org/2011,3867)
BAG, Entscheidung vom 09.02.2011 - 7 ABR 11/10 (https://dejure.org/2011,3867)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 (https://dejure.org/2011,3867)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

  • openjur.de

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats; Sparten-Konzernbetriebsrat

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats - Sparten-Konzernbetriebsrat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 BetrVG, § 18 Abs 1 AktG, § 17 Abs 1 AktG
    Errichtung eines Konzernbetriebsrats - Sparten-Konzernbetriebsrat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 BetrVG, § 18 Abs 1 AktG, § 17 Abs 1 AktG
    Errichtung eines Konzernbetriebsrats - Sparten-Konzernbetriebsrat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats (Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens); Ausrichtung am Aktienrecht; Unzulässigkeit sog. Sparten-Konzernbetriebsräte; Amtszeit des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater

    Keine Errichtung eines Sparten-Konzernbetriebsrat

  • rewis.io

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats - Sparten-Konzernbetriebsrat

  • ra.de
  • rewis.io

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats - Sparten-Konzernbetriebsrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats [Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens]; Ausrichtung am Aktienrecht; Unzulässigkeit sog. Sparten-Konzernbetriebsräte; Amtszeit des Betriebsrats

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Sparten-Konzernbetriebsrat möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BetrVG § 54 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1
    Unzulässigkeit eines Sparten-Konzernbetriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konzernbetriebsrat - Konzern - Abhängigkeit - Sparten-Konzernbetriebsrat - Amtszeit

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 123
  • ZIP 2011, 1332
  • NZA 2011, 866
  • BB 2011, 2043
  • DB 2011, 1980
  • JR 2012, 136
  • NZG 2011, 944
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

    Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Er lässt sich - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 23. August 2006 (- 7 ABR 51/05 - Rn. 39, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) zugrunde liegenden Fall - nicht gegen seinen Wortlaut dahin auslegen, es solle mit ihm nur das gegenwärtige wirksame Bestehen des Konzernbetriebsrats festgestellt werden.

    Das Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann außer in Fällen der Mehrheitsbeteiligung auch auf andere gesellschaftsrechtlich vermittelte Weise, wie etwa durch Stimmbindungsverträge, begründet werden, mittels derer auf die Willensbildung von Unternehmen Einfluss genommen wird (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) .

    Er ist vielmehr - wie der Gesamtbetriebsrat - eine Dauereinrichtung (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) .

    Das Konzernverhältnis endet auch nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen in den Konzern eintreten oder diesen verlassen, sondern erst dann, wenn danach die Voraussetzungen eines Konzerns nicht mehr vorliegen, etwa nachdem eine Mehrheitsbeteiligung zur Minderheitsbeteiligung und das Abhängigkeitsverhältnis nicht anderweitig begründet wird (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze öffentlichen Rechts

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769) .

    Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, DB 2011, 769; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe mwN, BAGE 112, 166 ) .

  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212) .

    Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind auch Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG) , als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 44, BAGE 121, 212) .

    (bbb) Andererseits kann das Erfordernis einer wirksamen Mitbestimmung dafür sprechen, ein Unternehmen, das aufgrund anderer als gesellschaftsrechtlicher Mittel in der Lage ist, die Willensbildung eines fremden Unternehmens umfassend und dauerhaft zu bestimmen, als herrschendes Unternehmen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. zur Rechtsfigur des "Konzerns im Konzern" BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49 mwN, BAGE 121, 212; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 31 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3) .

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 63/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212) .

    (bbb) Andererseits kann das Erfordernis einer wirksamen Mitbestimmung dafür sprechen, ein Unternehmen, das aufgrund anderer als gesellschaftsrechtlicher Mittel in der Lage ist, die Willensbildung eines fremden Unternehmens umfassend und dauerhaft zu bestimmen, als herrschendes Unternehmen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. zur Rechtsfigur des "Konzerns im Konzern" BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49 mwN, BAGE 121, 212; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 31 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3) .

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 17 AktG erfasst dieser keine rein wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlich nicht abgesicherten Abhängigkeiten, die allein durch externe Austauschbeziehungen (wie etwa durch Liefer-, Lizenz- oder Kreditverträge) begründet sind und einem Partner einen durch die Marktlage bedingten Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der Gesellschaft sichern; die Einbeziehung solcher nichtgesellschaftlicher Einflüsse in die aktienrechtlichen Vorschriften würde bei der Vielzahl und Vielfalt möglicher wirtschaftlicher Abhängigkeiten tief und in kaum mehr zu übersehendem Ausmaß in das Marktgeschehen eingreifen (BGH 26. März 1984 - II ZR 171/83 - zu II der Gründe, BGHZ 90, 381) .

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings zugleich den spezifisch aktienrechtlichen Zusammenhang betont (BGH 26. März 1984 - II ZR 171/83 - aaO) .

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Eine solche ist den Gerichten verwehrt (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12 mwN, NZA 2011, 473) .
  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, DB 2011, 769; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe mwN, BAGE 112, 166 ) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2009 - 3 TaBV 32/09

    Konzernbetriebsratsfähiger Konzern - Landesverband des Roten Kreuzes als

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2009 - 3 TaBV 32/09 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 7/08

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Ein auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichteter Antrag ist aber dann zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 99) .
  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10
    Eine unter 50 vH liegende Beteiligung in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art kann außerdem eine Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist (BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 4 der Gründe, BGHZ 135, 107) .
  • BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85

    Gemeinschaftsunternehmen - Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2015 - 5 TaBV 19/14

    Rechtsanwaltskosten eines Scheinkonzernbetriebsrats

    Das BAG hat mit Beschluss vom 09.02.2011 (7 ABR 11/10) rechtskräftig festgestellt, dass der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet wurde.

    Der Antragsteller vertrat den Konzernbetriebsrat in dem Beschlussverfahren (BAG 7 ABR 11/10) ua. gegen den C. durch drei Instanzen.

    Das BAG hat mit Beschluss vom 09.02.2011 (7 ABR 11/10 - Juris) dessen Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

    Der Konzernbetriebsrat habe es für erforderlich halten dürfen, die Wirksamkeit seiner Errichtung durch drei Instanzen bis zum BAG (09.02.2011 - 7 ABR 11/10) überprüfen zu lassen.

    Hiervon sei auch der 7. Senat des BAG in seinem Beschluss vom 09.02.2011 (7 ABR 11/10) ausgegangen, denn er habe mit apodiktischer Klarheit ausgeführt, dass der für den Rettungsdienst des D. in Rheinland-Pfalz als Sparten-Konzernbetriebsrat errichtete Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden sei.

    Gegen eine grobe Verkennung des Konzernbegriffs spreche nicht, dass das Beschlussverfahren (7 ABR 11/10) über drei Instanzen geführt worden sei und ein umfangreicher Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten bewältigt werden musste, weshalb die Entscheidungen erster und zweiter Instanz ebenfalls umfangreiche Ausführungen zur Entscheidungsbegründung enthielten.

    Dass die gesetzliche Betriebsverfassung keinen Sparten-Konzernbetriebsrat vorsehe, sei vom BAG bis zu seinem Beschluss vom 09.02.2011 (7 ABR 11/10) zwar so noch nicht entschieden worden.

    Der Landesverband ist verpflichtet, an den Antragsteller gem. Kostenrechnung vom 13.01.2012 die im Beschlussverfahren 7 ABR 11/10 in drei Instanzen entstandenen Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von EUR 8.730,79 zu zahlen.

    Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Landesverband verpflichtet ist, den Konzernbetriebsrat von den Anwaltskosten freizustellen, obwohl das BAG mit Beschluss vom 09.02.2011 (7 ABR 11/10) rechtskräftig festgestellt hat, dass der Konzernbetriebsrat nicht rechtmäßig errichtet worden ist.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Rechtsverfolgung durch den Konzernbetriebsrat in dem Beschlussverfahren 7 ABR 11/10 durch drei Instanzen nicht offensichtlich aussichtslos.

    Das BAG ist der Frage, ob der Landesverband verpflichtet ist, den Konzernbetriebsrat für das Beschlussverfahren 7 ABR 11/10 von den in drei Instanzen angefallenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen.

    Der Landesverband wurde im Beschlussverfahren 7 ABR 11/10 als "herrschendes Unternehmen" in Anspruch genommen.

    Die Erforderlichkeit der Einleitung des Beschlussverfahrens 7 ABR 11/10 und der Hinzuziehung eines Anwalts ist ex ante zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst werden (vgl. BAG 18.07.2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 37 mwN).

    Nachdem das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte, war der zweitinstanzliche Beschluss, dass der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden ist, bis zur Entscheidung des BAG am 09.02.2011 (7 ABR 11/10) nicht rechtskräftig.

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 14/15

    Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Er ist - anders als der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat (vgl. dazu BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33, BAGE 149, 261; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, BAGE 137, 123)  - keine Dauereinrichtung (BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 15) .
  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212) .

  • BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

    Diese Unternehmen sind als Arbeitgeberinnen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, weil sie im Falle einer wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats dessen Beteiligungsrechte zu beachten hätten (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14, BAGE 137, 123) .

    Für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist daher grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG) , als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Der Senat hat zuletzt offengelassen, ob andere als gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeiten das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG begründen können (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 27 bis 31 mwN, aaO) .

    Die Möglichkeit, Teilbereiche des anderen Unternehmens zu beeinflussen, würde ebenso wenig ausreichen wie die Möglichkeit, vorübergehend auftretende Schwierigkeiten des anderen Unternehmens zur Einflussnahme auf dieses zu nutzen (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 31, aaO) .

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13

    Schwerbehindertenvertretung - Konzern

    bis 11. beteiligten Konzernunternehmen als Arbeitgeberinnen Beteiligungsrechte des Antragstellers in der Funktion als Konzernschwerbehindertenvertreter zu beachten haben (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14, BAGE 137, 123) .
  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Er ist - wie der Gesamtbetriebsrat - eine Dauereinrichtung (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, BAGE 137, 123; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN) .

    Dies folgt aus § 57 iVm. § 49 und § 24 BetrVG (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, aaO) .

  • LAG Hessen, 20.05.2019 - 16 TaBV 227/18

    Natürliche Person als Konzernspitze

    Inhaltlich entspricht der Antrag dem in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10) gestellten Antrag zu 2, den das Bundesarbeitsgericht aus den genannten Gründen als unzulässig angesehen hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet der Antrag festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen einen Konzern betriebsratsfähigen Konzern bilden, nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (Bundesarbeitsgericht 9. Februar 2011 -7 ABR 11/10- Rn. 18).

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123).

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO).

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212).

  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 81/13

    Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat -

    Er ist - anders als der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat (vgl. dazu BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33, BAGE 149, 261; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42, BAGE 137, 123; 22. Juni 2005 - 7 ABR 30/04 - zu B II der Gründe)  - keine Dauereinrichtung.
  • LAG Hessen, 20.05.2019 - 7 BV 13/17

    "Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass

    Inhaltlich entspricht der Antrag dem in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10) gestellten Antrag zu 2, den das Bundesarbeitsgericht aus den genannten Gründen als unzulässig angesehen hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet der Antrag festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen einen Konzern betriebsratsfähigen Konzern bilden, nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (Bundesarbeitsgericht 9. Februar 2011 -7 ABR 11/10- Rn. 18).

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123).

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO).

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212).

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft -

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (vgl. zu § 54 Abs. 1 BetrVG BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 und 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 5; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 4) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (vgl. zu § 54 Abs. 1 BetrVG BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 5; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 4) .

  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

  • LAG Hamm, 04.05.2018 - 13 TaBV 76/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen

  • Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, 15.05.2020 - M 18/19

    Keine Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung

  • KAGH, 15.05.2020 - M 18/19
  • KAG Augsburg, 15.05.2020 - M 18/19

    Keine Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung

  • ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten

  • ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
  • ArbG Kassel, 24.11.2020 - 9 BV 10/19
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