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   BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62   

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BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62 (https://dejure.org/1963,316)
BAG, Entscheidung vom 01.03.1963 - 1 ABR 3/62 (https://dejure.org/1963,316)
BAG, Entscheidung vom 01. März 1963 - 1 ABR 3/62 (https://dejure.org/1963,316)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 117
  • NJW 1963, 1566 (Ls.)
  • DB 1963, 869
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 99/54

    Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsrats an

    Auszug aus BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62
    Er hat sich jedoch wiederholt mit Streitigkeiten aus § 37 Abs. 2 BetrVG befaßt (BAG 1, 158 = AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG; BAG 1, 145 = AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG; BAG 4, 75 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG; AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG).

    Was der Senat in diesem Zusammenhang in BAG 1, 145 = AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG ausgesprochen hat, kann nach den vorstehenden Ausführungen auch für den Bereich des § 37 Abs. 3 BetrVG Geltung beanspruchen.

  • BAG, 21.06.1957 - 1 AZR 465/56

    Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern - Tarifvertraglich typisierende

    Auszug aus BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62
    Bei den Fehlen einer tariflichen typisierenden Regelung (vgl. dazu BAG 4, 192 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG) ist im Bereich des BetrVG nicht, wie das nach einigen früheren Ländergesetzen (Bayern, Saarland) der Fall war, allein die Zahl der Belegschaftsmitglieder entscheidend.

    Deshalb ist bei der Entscheidung dieser Frage dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (so auch BAG 4, 192 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 19/53

    Betriebsverfassungsrecht: Freistellung von Betriebsräten für Lehrgänge

    Auszug aus BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62
    Er hat sich jedoch wiederholt mit Streitigkeiten aus § 37 Abs. 2 BetrVG befaßt (BAG 1, 158 = AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG; BAG 1, 145 = AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG; BAG 4, 75 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG; AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG).
  • BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 8/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Antrag auf Tatbestandsberichtigung -

    Auszug aus BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62
    Ein solcher Verfahrensverstoß ist allerdings nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gilt, nur auf eine ausdrückliche Verfahrensrüge hin zu berücksichtigen (AP Nr. 7 zu § 92 ArbGG).
  • BAG, 08.03.1957 - 1 AZR 113/55

    Lohnfortzahlungspflicht im Falle eines Arbeitsversäumnis von

    Auszug aus BAG, 01.03.1963 - 1 ABR 3/62
    Er hat sich jedoch wiederholt mit Streitigkeiten aus § 37 Abs. 2 BetrVG befaßt (BAG 1, 158 = AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG; BAG 1, 145 = AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG; BAG 4, 75 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG; AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG).
  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84

    Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht

    Die Anwendung des Rechtsbegriffs ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf überprüfbar, ob sie frei von Rechtsirrtum ist und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (BAGE 14, 117, 120 = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; BAGE 25, 348, 355; erkennender Senat Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 c der Gründe = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 73 und Urteil vom 19. September 1985 - 6 AZR 476/83 - BAGE 49, 378, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 ABR 1/00

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Daher sind Verfahrensverstöße nur aufgrund einer ausdrücklichen Verfahrensrüge zu berücksichtigen (BAG 24. Mai 1957 - 1 ABR 8/56 - AP ArbGG § 92 Nr. 7 zu II 1, 2 der Gründe; 1. März 1963 - 1 ABR 3/62 - BAGE 14, 117, 122; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 94 Rn. 16).
  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf nach prüfbar ist, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist; alle diese tatsächlichen Besonderheiten unterliegen damit der abschließenden Würdigung durch die Tatsachengerichte, die im Grundsatz nicht durch eine abweichende Beurteilung der Revisionsinstanz ersetzt werden kann (BAG 14, 117 [120] = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; vgl. auch BAG Beschluß vom 6. November 1973 » AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 1086/79

    Abmahnung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds bei

    Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf nachprüfbar ist, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist; alle diese tatsächlichen Besonderheiten unterliegen damit der abschließenden Würdigung durch die Tatsachengerichte, die im Grundsatz nicht durch eine abweichende Beurteilung der Revisionsinstanz ersetzt werden kann (BAG 14, 117 (120 f.) = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; vgl. auch BAG, Beschluß vom 6. November 1973, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69

    Betriebsratsmitgliedspflicht

    Bei der Bestimmung der Mittel zur Abhilfe sind gemäß § 37 BetrVG auch die Interessen des Arbeit gebers zu beachten« 'Dabei sind für § 37 Abs« 3 BetrVG dieselben Maßstäbe anzulegen wie für § 37 Abs« 2 BetrVG (BAG 14, 117 [122] - AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG)« .

    Für § 37 AbSo 3 BetrVG sind somit dieselben Maßstäbe anzulegen wie für § 37 Abs»2 BetrVG (BAG 14, 117 [122]).

    Es hat die Frage nicht geprüft, ob den beiderseitigen Interessen nicht gerade dadurch gedient ist, daß an Stelle der Umsetzung eine Freizeitgewährung erfolgt» Da es nach den vorstehenden Ausführungen einer solchen Prüfung bedarf, ist eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nicht zu umgehen» Denn der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht diese Prüfung nicht selbst vornehmen, weil sie eine Abwägung der beiderseitigen Interessen und eine Wertung erfordert, die weitgehend tat sächliche Momente enthält; auch ist dem Tatsachenrichter hin sichtlich dessen, was in jeder einzelnen Hinsicht dieser Regelung nach Art und Umfang des Betriebes nach § 37 Abs. 3 BetrVG erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BAG 14, 117 [120/121 ]).

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Der Amtsermittlungsgrundsatz steht der Notwendigkeit der Rüge von Verfahrensfehlern nicht entgegen (BAGE 14, 117, 121 f. = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG, zu 2 der Gründe; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 94 Rz 7).
  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 567/17

    Bürgenhaftung nach dem AEntG für Sozialkassenbeiträge

    Das Revisionsgericht kann eine Schätzung des Tatsachengerichts nicht beanstanden, wenn - wie hier - eine entsprechende Verfahrensrüge fehlt (BAG 1. März 1963 - 1 ABR 3/62 - zu I 2 der Gründe, BAGE 14, 117; 14. Dezember 1962 - 1 AZR 188/61 - zu I 1 und 3 der Gründe) .
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

    3. Aber auch den Gerichten der Tatsacheninstanzen steht ein derartiger Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG 1952 schon BAG 14, 117 /"l2o f = AP Hr. 8 zu .J § 37 BetrVG und zum BetrVG 1972 Beschluß vom 9» Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Hr. 3 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 71/73

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich Betriebsratsschulungen

    Der Betriebsrat hat nach Auffassung des Senats die Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds oder mehrerer Betriebsratsmitglieder zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 erforderlich ist, nicht nur nach seinem rein subjektiven Ermessen zu beantworten, er muß sich vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Arbeitgebers einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegen einander abwägt (BAG 4, 75 [79] = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG; BAG 14, 117 [122] = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; BAG 19, 314 [318] = AP. Nr. 7 zu § 39 BetrVG; AP Nr. 7 und 11 zu § 37 BetrVG).
  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 19/73

    Charakterisierung eines Angestellten als leitender Angestellter -

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob die Bewertungsmaßstäbe im einzelnen richtig erkannt, eine vertretbare Gesamtwertung aller maßgeblichen Gesichtspunkte erfolgt ist und ob alles wesentliche Tatsachenmaterial ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt worden ist (vgl. hinsichtlich der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit oder der Schulung von Betriebsratsmitgliedern BAG 14, 117 [120 f.] = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972.
  • BAG, 02.08.2006 - 10 ABR 48/05

    Eingruppierung - Reiseverkehrskauffrau - Besitzstandsklausel

  • BAG, 11.08.1993 - 7 ABR 52/92

    Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

  • BAG, 19.09.1985 - 6 AZR 476/83

    Versäumung der Arbeitszeit wegen Personalratstätigkeit - Verpflichtung zur

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87

    Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen

  • BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 42/94

    Nachträgliche Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 15/73

    Nichtbeteiligung im ersten Rechtszug - Beschwerdefrist - Erweiterung des

  • BAG, 19.09.1985 - 6 AZR 475/83
  • BAG, 08.01.1980 - 6 ABR 15/78
  • LAG Hessen, 10.07.1973 - 5 TaBV 9/73
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