Rechtsprechung
BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung
- openjur.de
Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes; suspendierende Betriebsstilllegung
- Bundesarbeitsgericht
Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes - suspendierende Betriebsstilllegung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 9 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG
Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes - suspendierende Betriebsstilllegung - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- Betriebs-Berater
Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung
- rewis.io
Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes - suspendierende Betriebsstilllegung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 9 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1
Arbeitskampfrecht - Arbeitskampf; suspendierende Betriebsstilllegung; Entgeltfortzahlung - datenbank.nwb.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Vergütungsanspruch im Arbeitskampf bei suspendierender Betriebsstilllegung oder fehlender vertragsgemäßer Beschäftigungsmöglichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aussperrung - Suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 21.10.2009 - 2 Ca 4113/09
- LAG Nürnberg, 20.07.2010 - 5 Sa 666/09
- BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Papierfundstellen
- BAGE 140, 125
- NZA 2012, 995
- BB 2012, 1023
- DB 2012, 1818
- JR 2013, 241
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (11)
- BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb, sondern auch bei einer Betriebsstörung, die auf einem Arbeitskampf im selben Betrieb beruht (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 90, 280; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu II der Gründe, BAGE 80, 213) .Eine suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196) .
Eine solche Maßnahme ist allerdings nur innerhalb des Rahmens möglich, den der Streikaufruf in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht gesetzt hat (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - aaO) .
- BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Durch eine solche Risikoverteilung der gewerkschaftlichen Kampfmaßnahme würde das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien gestört (BAG 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zu I 2 der Gründe, BAGE 75, 186) .Der Arbeitgeber darf einem arbeitswilligen Arbeitnehmer auch während eines Arbeitskampfes nur solche Tätigkeiten zuweisen, zu deren Übernahme er arbeitsvertraglich verpflichtet ist (vgl. BAG 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 75, 186) .
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Die arbeitswilligen Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn deren Beschäftigung dem Arbeitgeber rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 277) .Die Erklärung ist an die betroffenen Arbeitnehmer zu richten, deren Arbeitsverhältnisse dadurch suspendiert werden (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 80, 277) .
- BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Die vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer verlieren unter diesen Voraussetzungen für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung ihre Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche (BAG 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - zu II 2 b, c der Gründe, BAGE 84, 302) .Dass in derartigen Fällen die Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmer des bestreikten Betriebs durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers mitverursacht ist, steht einer Anwendung der Grundsätze des Arbeitskampfrisikos nicht entgegen (BAG 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 84, 302) .
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
a) Nach den Grundsätzen über die Verteilung des Lohnrisikos im Arbeitskampf bestünde für die Beklagte nur dann eine Vergütungspflicht, wenn sie den Kläger während des Arbeitskampfes vertragsgemäß einsetzen konnte und ihr diese Beschäftigung wirtschaftlich zumutbar war (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - zu II 3 der Gründe, BAGE 80, 265) . - BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Eine suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196) . - BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Eine suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196) . - BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb, sondern auch bei einer Betriebsstörung, die auf einem Arbeitskampf im selben Betrieb beruht (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 90, 280; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu II der Gründe, BAGE 80, 213) . - BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 355/03
Entgeltfortzahlung - Arbeitswille - Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Demzufolge setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 355/03 - zu I 3 a der Gründe, AP EntgeltFG § 3 Nr. 22) . - BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und …
Auszug aus BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Zudem werden vom Streikaufruf erfasste, aber arbeitswillige Außenseiter in die Risikogemeinschaft der Arbeitnehmer im Streikgeschehen einbezogen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 60, BAGE 132, 140) . - LAG Nürnberg, 20.07.2010 - 5 Sa 666/09
Entgeltfortzahlung während eines Streiks
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung
Solche Maßnahmen sind durch die Arbeitsniederlegung bedingt und Teil des Systems von Druck und Gegendruck, das den Arbeitskampf kennzeichnet (BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10 - Rn. 15, BAGE 140, 125).Diese muss in der Form erfolgen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten lässt, dass die von der Anordnung betroffenen Arbeitnehmer von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10 - Rn. 18 mwN, BAGE 140, 125) .
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - 8 Sa 837/23
Entgeltfortzahlung - SARS-CoV-2-Infektion - Krankheit - Symptomlosigkeit - …
Dann besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG 13.12.2011 - 1 AZR 495/10, NZA 2012, 995, Randnummer 10; BAG 28.01.2004 - 5 AZR 58/03, AP EntgeltFG § 3 Nummer 21, unter II. 3. der Gründe). - LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2012 - 10 Sa 137/12
Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfes
Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt auch für das Risiko der Entgeltfortzahlung an die nicht am Streik beteiligten Arbeitnehmer, die infolge der Streikauswirkungen nicht beschäftigt werden können (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 13.12.2011 -1 AZR 495/10 - Juris, m.w.N.). - LAG München, 28.06.2012 - 4 Sa 33/12
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Streik
Deshalb setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich auch einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (vgl. etwa BAG, U. v. 13.12.2011, 1 AZR 495/10, ZTR 2012, S. 276 f - Rz. 10, m. w. N. -, zu einem Warnstreikaufruf u. a. der Gewerkschaft GDL im ÖPNV in Nürnberg - Revisionsentscheidung zum von den Parteien zit. Urteil des LAG Nürnberg vom 20.07.2010, 5 Sa 666/09, LAGE Nr. 11 zu § 3 EntgeltfortzG -).