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   BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10 (A)   

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BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10 (A) (https://dejure.org/2012,9714)
BAG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 4 AZR 168/10 (A) (https://dejure.org/2012,9714)
BAG, Entscheidung vom 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) (https://dejure.org/2012,9714)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen; Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Vorabentscheidungsersuchen - Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, Art 3 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EGRL 71/96, § 1 Abs 1 AEntG vom 25.04.2007, § 1 Abs 3a AEntG vom 25.04.2007, § 4 VermBG 2 vom 04.03.1994
    Vorabentscheidungsersuchen - Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • Betriebs-Berater

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • hensche.de

    Mindestlohn, Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

  • bag-urteil.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen - Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH - Arbeitgeberleistungen als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn - "vermögenswirksame Leistung"

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf AÜG-Mindestlohnanspruch

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Arbeitgeberleistungen zählen im Reinigungsgewerbe als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem AEntG?

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Arbeitgeberleistungen können den Mindestlohnanspruch erfüllen - aber nicht in jedem Fall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 141, 173
  • NZA 2013, 386
  • BB 2012, 3008
  • DB 2013, 67
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.04.2005 - C-341/02

    EIN MITGLIEDSTAAT IST NICHT VERPFLICHTET, BEI DER KONTROLLE DER ZAHLUNG DES

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    Wie sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs im Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 25 bis 27, Slg. 2005, I-2733) ergibt, stellt sich bei dem Streit über die Methode für den Vergleich zwischen dem aufgrund der deutschen Bestimmungen geschuldeten Mindestlohnsatz und dem Lohn, den ausländische Arbeitgeber ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern tatsächlich zahlen, die nach der Richtlinie 96/71/EG zu beantwortende Frage, welche Vergütungsbestandteile ein Mitgliedstaat als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigen muss, wenn er prüft, ob dieser ordnungsgemäß erfüllt worden ist.

    b) Der Gerichtshof hat - soweit ersichtlich - zur Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen des Arbeitgebers auf den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG genannten "Mindestlohnsatz" bisher lediglich im Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) Ausführungen gemacht.

    In der Darlegung der Verfahrensgeschichte hat der Gerichtshof dabei ua. ausgeführt, dass die Parteien des seinerzeitigen Verfahrens sich darüber einig seien, dass Pauschalbeträge, die nicht auf Stundenbasis errechnet würden, nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden dürften; abzustellen sei auf den Bruttolohn (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 29, aaO) .

    In der genannten Entscheidung hat der Gerichtshof ferner den übereinstimmenden Standpunkt der Parteien referiert, wonach auch ein 13. und ein 14. Monatsgehalt als Bestandteile des Mindestlohns anerkannt würden, sofern sie während der Entsendung des Arbeitnehmers regelmäßig, anteilig, tatsächlich und unwiderruflich gezahlt und ihm zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum zur Verfügung gestellt würden (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 31, Slg. 2005, I-2733) .

    Hierzu hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des "Mindestlohnsatzes" in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG erklärt, dass diese Auffassung geeignet ist, "verschiedene Unstimmigkeiten" zwischen der streitigen nationalen Regelung und der Richtlinie 96/71/EG zu beseitigen (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 32, aaO) .

    Im Hinblick auf die vorliegende Auslegungsfrage ist der damaligen Entscheidung des Gerichtshofs jedenfalls zu entnehmen, dass Zahlungen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, als Bestandteile des Mindestlohns anzuerkennen sind (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 43, Slg. 2005, I-2733) .

    aa) Dies ist deshalb nicht selbstverständlich, weil der Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. April 2005 (- C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) in erkennbar zustimmender Weise die Einigung der streitenden Parteien (Kommission und Bundesrepublik Deutschland) zitiert hat, wonach ein 13. und ein 14. Monatsgehalt als Bestandteile des Mindestlohns anerkannt würden, sofern sie - in einem dort allgemein behandelten Entsendefall - während der Entsendung des Arbeitnehmers nach Deutschland regelmäßig, anteilig, tatsächlich und unwiderruflich gezahlt und ihm zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum zur Verfügung gestellt würden (- C-341/02 - Rn. 31, aaO) .

    Abzustellen ist auf den Bruttolohn" (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 29, Slg. 2005, I-2733) .

    Auch insoweit ist auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 14. April 2005 (- C-341/02 - Slg. 2005, I-2733) zu verweisen.

    Allerdings hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Zulagen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, als Bestandteile des Mindestlohns anzuerkennen sind (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 43, aaO) .

    Fraglich ist zudem, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Gerichtshof im früheren Vertragsverletzungsverfahren - ohne eigene ausdrückliche Zustimmung - zitierte (EuGH 14. April 2005 - C-341/02 - Rn. 29, Slg. 2005, I-2733) gemeinsame Auffassung der Kommission und der deutschen Regierung, nach der Pauschalbeträge, die nicht auf Stundenbasis berechnet werden, nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen, für die Anrechenbarkeit der vermögenswirksamen Leistungen heranzuziehen ist, und damit für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage unionsrechtlich von Bedeutung sein kann.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    Lediglich in einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (EuGH 18. Juli 2007 - C-490/04 - Slg. 2007, I-6095) , in dem es um eine mögliche Doppelbelastung von ausländischen Arbeitgebern bei der Berechnung des Mindestlohns ging, wurde diese Frage berührt.

    Es gebe insoweit keine Argumente dafür, die belegen könnten, dass der in diesem Verfahren streitige § 1 Abs. 3 AEntG in der Praxis nicht gemeinschaftskonform ausgelegt werde (EuGH 18. Juli 2007 - C-490/04 - Rn. 49, 50, aaO) .

  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    Hinsichtlich des während eines Urlaubs nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und der Vereinbarung in der Anlage zur Richtlinie 2000/79/EG fortzuzahlenden Entgelts hat der Gerichtshof neben dem Grundgehalt diejenigen Entgeltbestandteile als maßgebend angesehen, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden, sowie diejenigen Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen; nicht zwingend ist dagegen die Fortzahlung der als Aufwendungsersatz erbrachten Leistungen für zusätzliche Ausgaben eines sich während der Arbeit nicht am Stützpunkt aufhaltenden Piloten (EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams] Rn. 24, 25, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 5) .

    Nach den Ausführungen des Gerichtshofs kommt es insoweit auf den inneren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers und der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben an (EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - Rn. 26, aaO) .

  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 148/03

    Verzicht auf Sozialplananspruch

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    a) Für die Anrechenbarkeit von Arbeitgeberleistungen auf (tarifvertragliche) Verpflichtungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die "funktionale Gleichwertigkeit" der Leistungen erforderlich (so zB BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 170 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 10; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - BAGE 109, 244: "funktional äquivalent") .
  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 85/03

    Auslegung eines Sozialplans - Verzicht auf Sozialplananspruch

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    a) Für die Anrechenbarkeit von Arbeitgeberleistungen auf (tarifvertragliche) Verpflichtungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die "funktionale Gleichwertigkeit" der Leistungen erforderlich (so zB BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 170 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 10; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - BAGE 109, 244: "funktional äquivalent") .
  • EuGH, 01.07.2010 - C-471/08

    Parviainen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    Ohne dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen unmittelbar vergleichbar mit der Entsende-Richtlinie wären, lässt sich doch erkennen, dass zum Beispiel der aus Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG erwachsende Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während eines schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes in jedem Fall das monatliche Grundgehalt sowie diejenigen Bestandteile des Entgeltes oder der Zulagen umfassen muss, die an die berufliche Stellung der Arbeitnehmerin anknüpfen, wie etwa eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die berufliche Qualifikation, nicht dagegen die Entgeltbestandteile oder Zulagen, die davon abhängen, dass die betroffene Arbeitnehmerin bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausübt, und mit denen im Wesentlichen die mit der Ausübung der Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen (EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 65, 72, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 11; 1. Juli 2010 - C-471/08 - [Parviainen] Rn. 60, 61, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 12) .
  • EuGH, 20.05.2010 - C-352/08

    Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    In der Rechtssache "Zwijnenburg" (EuGH 20. Mai 2010 - C-352/08 - Rn. 33, Slg. 2010, I-4303) hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, dass in solchen Fällen ein "klares Interesse" der Union daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht in das nationale Recht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, ob sie im innerstaatlichen oder im grenzüberschreitenden Fall zur Anwendung kommen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.
  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    Ohne dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen unmittelbar vergleichbar mit der Entsende-Richtlinie wären, lässt sich doch erkennen, dass zum Beispiel der aus Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG erwachsende Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während eines schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes in jedem Fall das monatliche Grundgehalt sowie diejenigen Bestandteile des Entgeltes oder der Zulagen umfassen muss, die an die berufliche Stellung der Arbeitnehmerin anknüpfen, wie etwa eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die berufliche Qualifikation, nicht dagegen die Entgeltbestandteile oder Zulagen, die davon abhängen, dass die betroffene Arbeitnehmerin bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausübt, und mit denen im Wesentlichen die mit der Ausübung der Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen (EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 65, 72, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 11; 1. Juli 2010 - C-471/08 - [Parviainen] Rn. 60, 61, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 12) .
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10
    b) In der Rechtssache "Leur-Bloem" (EuGH 17. Juli 1997 - C-28/95 - Rn. 34, Slg. 1997, I-4161) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung einer nationalen Vorschrift zwar nicht zwingend, aber zulässig ist, wenn die auszulegende nationale Vorschrift auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers mit solchen Sachverhalten gleichzubehandeln ist, die unter eine Richtlinie fallen, und deshalb die innerstaatliche Rechtsvorschrift an das Gemeinschaftsrecht angepasst hat.
  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 191/14

    Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen

    Der Begriff der "Mindestentgeltsätze" iSd. § 5 Satz 1 Nr. 1 und auch des § 2 Nr. 1 AEntG ist dabei einheitlich auszulegen, und zwar unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher Sachverhalt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 16, BAGE 141, 173) .
  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Soweit die vom Arbeitgeber danach angewandte Regelung etwa die Arbeitsleistung als besonders schwierig oder als unter erschwerten Bedingungen geleistet ansieht und hierfür einen in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesenen "Zuschlag" an den Arbeitnehmer zahlt, ist dieser gleichwohl auf den Mindestentgeltanspruch anzurechnen, wenn der betreffende Mindestlohntarifvertrag diese Tätigkeit gerade nicht als zuschlagspflichtig ansieht, sondern sie als im Rahmen der mit dem Grundentgelt abzugeltenden "Normaltätigkeit" bewertet (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 20, BAGE 141, 173; - 4 AZR 139/10 - Rn. 31, BAGE 141, 163) .

    Die vermögenswirksamen Leistungen sind danach unter nationalrechtlichen Gesichtspunkten nicht "funktional gleichwertig" mit dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Mindestlohn (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 34, BAGE 141, 173) .

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Maßgeblich hierfür ist, dass eine solche Ausdehnung und auch die kontinuierliche Anpassung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 [ECLI:EU:C:2020:242], Kreissparkasse Saarlouis - NJW 2020, 1423 Rn. 28 f.; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 - ZIP 2020, 868 ; BAG, Beschluss vom 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 - BAGE 141, 173 Rn. 15 f.; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 288 Rn. 83).
  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 495/14

    Mindestlohn - Entgeltfortzahlung

    Der Begriff der "Mindestentgeltsätze" iSd. § 5 Satz 1 Nr. 1 und auch des § 2 Nr. 1 AEntG ist dabei einheitlich auszulegen, und zwar unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher Sachverhalt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 16, BAGE 141, 173) .
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 33.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Maßgeblich hierfür ist, dass eine solche Ausdehnung und auch die kontinuierliche Anpassung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 [ECLI:EU:C:2020:242], Kreissparkasse Saarlouis - NJW 2020, 1423 Rn. 28 f.; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 - ZIP 2020, 868 ; BAG, Beschluss vom 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 - BAGE 141, 173 Rn. 15 f.; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 288 Rn. 83).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 32.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Maßgeblich hierfür ist, dass eine solche Ausdehnung und auch die kontinuierliche Anpassung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 [ECLI:EU:C:2020:242], Kreissparkasse Saarlouis - NJW 2020, 1423 Rn. 28 f.; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 - ZIP 2020, 868 ; BAG, Beschluss vom 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 - BAGE 141, 173 Rn. 15 f.; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 288 Rn. 83).
  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 551/15

    Zahlung von Mindestlohn i.R.e. Vereinbarung der Zahlung eines Grundlohns für

    Diese zur Entsenderichtlinie aufgestellten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes sind auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu übertragen und müssen aufgrund der gebotenen einheitlichen Auslegung für Sachverhalte mit unionsrechtlichem Bezug einerseits und reinen Inlandssachverhalten andererseits auch für Arbeitsverhältnisse vom Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gelten (vgl. die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2014 - 4 AZR 168/10 (A)).

    Die Vorgaben sind auch für Inlandssachverhalte maßgeblich, weil eine einheitliche Auslegung zwischen grenzüberschreitenden Sachverhalten und Inlandssachverhalten auch entsenderechtlich verboten ist (vgl. BAG vom 18.04.2012 - 4 AZR 168/10 (A)).

  • SG Münster, 20.09.2021 - S 14 BA 32/21
    Auch nicht arbeitsstundenbezogene Gehaltsbestandteile sind grundsätzlich zu berücksichtigen, etwa eine Einmalzahlung zur Überbrückung bis zu einer später erfolgenden Lohnerhöhung (BAG 18.4.2012 - 4 AZR 168/10 (A), NZA 2013, 386, 390, Rn. 23).
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 14/14

    Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff "Mindestentgeltsätze" iSd. § 2 Nr. 1 AEntG bzw. § 5 Nr. 1 AEntG einheitlich auszulegen ist, und zwar unabhängig davon, ob ein rein innerstaatlicher Sachverhalt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist (vgl. auch BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 14ff., BAGE 141, 173).
  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 677/15

    1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

    Diese zur Entsenderichtlinie aufgestellten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes sind auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu übertragen und müssen aufgrund der gebotenen einheitlichen Auslegung für Sachverhalte mit unionsrechtlichem Bezug einerseits und reinen Inlandssachverhalten andererseits auch für Arbeitsverhältnisse vom Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gelten (vgl. die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2014 - 4 AZR 168/10 (A)).

    Die Vorgaben sind auch für Inlandssachverhalte maßgeblich, weil eine einheitliche Auslegung zwischen grenzüberschreitenden Sachverhalten und Inlandssachverhalten auch entsenderechtlich verboten ist (vgl. BAG vom 18.04.2012 - 4 AZR 168/10 (A)).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.04.2016 - 10 Sa 2139/15

    Anrechnung von Prämien und Zulagen - Taxifahrer

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 335/14

    Mindestlohn - Entgeltfortzahlung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 6 Sa 273/15

    Anrechnung auf Mindestlohn - Funktionszulage - Tankgutschein - Jahresprämie

  • LAG Sachsen, 07.12.2016 - 1 Sa 234/16

    Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den gesetzlichen Mindestlohn in

  • LAG Sachsen, 13.04.2016 - 8 Sa 657/15

    Anrechnung von Vergütungsbestandteilen gemäß dem Tarifvertrag Mindestbedingungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2014 - 3 Sa 1412/13

    Feiertagsvergütung - § 2 EntgFG

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 - 3 Sa 1728/13

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Feiertagsvergütung

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 802/11

    Mindestlohn in der Abfallwirtschaft Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2014 - 3 Sa 1413/13

    Feiertagsvergütung - § 2 EntgFG

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 163/14

    Öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Einrichtungen

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