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   BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10   

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BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 (https://dejure.org/2012,11310)
BAG, Entscheidung vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 (https://dejure.org/2012,11310)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 (https://dejure.org/2012,11310)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

  • openjur.de

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit; § 26 Abs 2 Buchst a TV-L

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - § 26 Abs 2 Buchst a TV-L

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 2 Buchst a TV-L, § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG
    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - § 26 Abs 2 Buchst a TV-L

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

  • bag-urteil.com

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - § 26 Abs 2 Buchst a TV-L

  • Betriebs-Berater

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

  • rewis.io

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - § 26 Abs 2 Buchst a TV-L

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaub; Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit [§ 26 TV-L]

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung für den Mehrurlaub nach dem TV-L

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfall des tariflichen Mehrurlaubs gemäß § 26 TVÖD bei Arbeitsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - § 26 TV-L

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    TV-L: Abgeltung von Mehrurlaub bei krankheitsbedingtem Ausscheiden

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 141, 374
  • MDR 2012, 14
  • NZA 2012, 987
  • BB 2012, 2112
  • DB 2012, 2050
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] aaO mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, EzA BUrlG § 7 Nr. 123; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1) .

    Da nicht der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 20 ff., aaO) .

    aa) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 37 ff., BAGE 134, 1; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, BAGE 130, 119 ) .

    Auch bei Tarifverträgen, die vor der Verkündung der "Schultz-Hoff"-Entscheidung am 20. Januar 2009 geschlossen wurden, müssen für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 47, BAGE 134, 1) .

    Soweit der Senat zunächst ohne weitergehende Differenzierung geprüft hat, ob sich Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime gelöst und eigene Regeln aufgestellt haben (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 50, BAGE 134, 1) , hat er dies bereits in der Entscheidung vom 12. April 2011 ( - 9 AZR 80/10 - Rn. 28 ff., EzA BUrlG § 7 Nr. 123) präzisiert und angenommen, dass ein dem Gleichlauf von Mindest- und Mehrurlaub bezüglich des Fristenregimes entgegenstehender Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Tarifvertrag - wie in § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L - von der Zwölftelungsregelung des § 5 BUrlG abgewichen wird.

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] aaO mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, EzA BUrlG § 7 Nr. 123; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1) .

    Ein "Gleichlauf" ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22, EzA BUrlG § 7 Nr. 123 ) .

    Dementsprechend hat der Senat für den umgekehrten Fall, dass ein Tarifvertrag ausdrücklich den Verfall des Urlaubs anordnet, entschieden, dass dies allein nicht genügt, um einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien anzunehmen (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 33, EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

    Entscheidend ist, dass für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, die tarifliche Regelung wirksam bleibt (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 27, EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

    Soweit der Senat zunächst ohne weitergehende Differenzierung geprüft hat, ob sich Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime gelöst und eigene Regeln aufgestellt haben (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 50, BAGE 134, 1) , hat er dies bereits in der Entscheidung vom 12. April 2011 ( - 9 AZR 80/10 - Rn. 28 ff., EzA BUrlG § 7 Nr. 123) präzisiert und angenommen, dass ein dem Gleichlauf von Mindest- und Mehrurlaub bezüglich des Fristenregimes entgegenstehender Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Tarifvertrag - wie in § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L - von der Zwölftelungsregelung des § 5 BUrlG abgewichen wird.

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] aaO mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, EzA BUrlG § 7 Nr. 123; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1) .

    Sie können regeln, dass der den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und insofern die früher von der Rechtsprechung bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern angewandte Surrogatstheorie (vgl. zur Entwicklung: BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 14 ff., BAGE 134, 196) für sich vereinnahmen (AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 137; HWK/Schinz 5. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 120) .

    Nach dieser Vorschrift hat auch der arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 21, BAGE 134, 196) .

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    Zwar hat der Senat nach der "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Rn. 42 ff., Slg. 2009, I-179) aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben angenommen, der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sei im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entgegen der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht bis zum 31. März des Folgejahres befristet (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119; zur erforderlichen Mindestlänge des Übertragungszeitraums: vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

    aa) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 37 ff., BAGE 134, 1; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, BAGE 130, 119 ) .

    Auch das Bundesurlaubsgesetz ordnet die Rechtsfolge des Verfalls nicht ausdrücklich an ( vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 62, BAGE 130, 119) .

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    Den Mitgliedstaaten steht es frei, Arbeitnehmern über diesen hinaus Urlaubsansprüche einzuräumen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mehrurlaubs nach nationalem Recht festzulegen (EuGH 3. Mai 2012 -  C-337/10  - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN, NVwZ 2012, 688) .

    Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] aaO mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, EzA BUrlG § 7 Nr. 123; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1) .

  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 587/03

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    b) Die Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers wäre für seinen Abgeltungsanspruch damit nur dann von Bedeutung, wenn die Tarifvertragsparteien des TV-L den Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs seiner Rechtsnatur nach als Surrogat des Urlaubsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor der "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 ausgestaltet und geregelt hätten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten nicht erfüllbar ist (vgl. BAG 7. September 2004 - 9 AZR 587/03 - zu I 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12) .
  • BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88

    Urlaubsabentgeltungsanspruch

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    (1) Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es freilich eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehender Bestimmungen im Tarifvertrag (AnwK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 138; vgl. zur Annahme einer voraussetzungslosen Abfindung unter der Geltung der Surrogatstheorie BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 601/96 - zu I 2 b der Gründe; 9. August 1994 - 9 AZR 346/92 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 77, 291 unter Aufgabe der vertretenen Auffassung im Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 172/88 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 69) .
  • BAG, 28.11.1990 - 8 AZR 570/89

    Urlaubsanspruch - Befristung

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    Mit Fristende entfällt die Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs (vgl. BAG 28. November 1990 - 8 AZR 570/89 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 66, 288; MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 78 Rn. 12; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 104 Rn. 103) .
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 683/92

    Befristung des Urlaubsanspruchs - IAO-Übereinkommen Nr. 132

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    (1) Während nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG der Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden muss (vgl. BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zu I 3 der Gründe, BAGE 75, 171; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 126) , reicht es gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 TV-L aus, dass der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten wird.
  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 346/92

    Tarifliche Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
    (1) Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es freilich eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehender Bestimmungen im Tarifvertrag (AnwK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 138; vgl. zur Annahme einer voraussetzungslosen Abfindung unter der Geltung der Surrogatstheorie BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 601/96 - zu I 2 b der Gründe; 9. August 1994 - 9 AZR 346/92 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 77, 291 unter Aufgabe der vertretenen Auffassung im Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 172/88 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 69) .
  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 601/96

    Voraussetzungen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für einen Alleinerben

  • LAG München, 29.07.2010 - 3 Sa 280/10

    Urlaubsabgeltung, übergesetzlicher Urlaub

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Zwar verfallen Urlaubsansprüche nach dieser Tarifregelung auch bei fortbestehender Erkrankung am 31. Mai des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres, die Vorschrift gilt jedoch nur für den tariflichen Mehrurlaub und erfasst nicht den gesetzlichen Mindesturlaub (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 18, NZA 2012, 987) .
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

    Diese Fragen sind jeweils getrennt zu betrachten (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 24, NZA 2012, 987; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 27, BAGE 137, 328) .
  • LAG Hessen, 07.03.2019 - 9 Sa 145/17

    1. Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen

    (2) § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD-F gilt nur für den tariflichen Mehrurlaub und erfasst nicht den gesetzlichen Mindesturlaub ( BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10, nach juris ).

    Die Tarifvertragsparteien des TVöD-F haben sich jedoch vom gesetzlichen Fristenregime gelöst, indem sie die Befristung und Übertragung und damit auch den Verfall des Urlaubsanspruchs abweichend vom Bundesurlaubsgesetz eigenständig geregelt haben ( vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10, nach juris ).

    Dass die Regelung den Verfall des Urlaubsanspruchs ausdrücklich vorsieht, ist nicht erforderlich und führt auch ohne ausdrückliche Anordnung zum Untergang des Anspruchs ( BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10, nach juris) .

    Entscheidend ist, dass für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, die tarifliche Regelung wirksam bleibt ( BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10, nach juris ; BAG, Urteil vom 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 , nach juris ).

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 914/11

    Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub - Verfall und Abgeltung trotz

    Die Tarifvertragsparteien können regeln, dass der den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und insofern die früher von der Rechtsprechung bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern angewandte Surrogatstheorie für sich vereinnahmen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 22 mwN) .

    Auch bei Tarifverträgen, die vor der Verkündung der "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Slg. 2009, I-179) geschlossen wurden, müssen für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 23 mwN) .

    Ein "Gleichlauf" ist hingegen nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 13; vgl. auch 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22, BAGE 137, 328) .

    So genügt es nach § 33 Ziff. 6 Buchst. b TV AL II, dass der Urlaub vor dem 31. März des Folgejahres angetreten wird, ohne dass er innerhalb der Frist auch in Anspruch genommen wird (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 15 zu einer vergleichbaren Regelung im TV-L) .

    Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag für den Fall der über den 31. März des Folgejahres hinaus fortdauernden Arbeitsunfähigkeit einen weiteren Übertragungszeitraum vor (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 16 zu einer ähnlichen Regelung im TV-L) .

  • LAG Niedersachsen, 18.01.2017 - 13 Sa 126/16

    Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs; Berechnung des

    Danach ist ein sogenannter "Gleichlauf" zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch nicht nur dann nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zwischen beiden Ansprüchen unterscheiden sondern auch, wenn sie eigene vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zum Urlaubsanspruch getroffen haben ( vgl. BAG 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 - juris, Rn. 13 m.w.N. ).

    Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der TV-L nicht nur hinsichtlich Befristung, Übertragung und mittelbar zugleich auch bezüglich Verfall des Urlaubs eine vom Gesetz eigenständige, abweichende Regelung getroffen hat ( vgl. BAG 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 - juris, Rn. 12 ), regelt § 7 TV-ATZ den Urlaubsanspruch im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis eigenständig.

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

    Für den vom gesetzlichen Urlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, bleibt sie wirksam (st. Rspr., vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 551/12 - Rn. 13; 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 18, BAGE 141, 374) .
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 279/12

    Tarifliche Berechnung der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung im

    Sie sind weder durch das BUrlG noch durch die Richtlinie 2003/88/EG, die nur den Mindesturlaub betreffen, eingeschränkt (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff.; BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 11, BAGE 141, 374; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, BAGE 134, 1) .

    Für den vom gesetzlichen Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer bleibt die tarifliche Regelung wirksam (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 18, BAGE 141, 374; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 27, BAGE 137, 328) .

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2015 - 11 Sa 537/15

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Tarifbestimmungen können daher vorsehen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten hat, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 - NZA 2012, 987).
  • LAG Düsseldorf, 15.12.2015 - 3 Sa 21/15

    Vererbbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

    Tarifbestimmungen können daher vorsehen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten hat, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 - NZA 2012, 987).
  • ArbG Berlin, 07.10.2015 - 56 Ca 10968/15

    Urlaubsanspruch und Tod des Arbeitnehmers

    Für einen von der gesetzlichen Regelungen abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, bedarf es deutlicher Anhaltspunkte (BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, NZA 2010, 810 ; vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10, NZA 2012, 987 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.12.2012 - 4 Sa 173/12

    Urlaubsabgeltung, Urlaubsvereinbarung, Mindesturlaub, Arbeitsunfähigkeit,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 11 Sa 2068/16

    Ersatzurlaub - Übertragung eines während eines Sonderurlaubs entstandenen

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14

    MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub

  • LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15

    Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des

  • LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 58/15

    Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des

  • LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 55/15

    Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des

  • LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 53/15

    Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des

  • LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 54/15

    Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des

  • LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 57/15

    Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des

  • LAG Hamm, 27.01.2016 - 6 Sa 765/15

    Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verzug des Arbeitgebers mit der Gewährung von

  • LAG Köln, 14.07.2016 - 8 Sa 324/16

    Urlaubsanspruch; Beerdigung; Arbeitsverhältnis; Tod; Arbeitnehmer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2017 - 2 Sa 395/16

    Urlaubsabgeltung - Verfall des übergesetzlichen Urlaubs - Ausschlussfrist -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 - 5 Sa 78/16

    Auswirkungen eines Abgeordnetenmandats auf den Urlaubsanspruch - Urlaubsgewährung

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2018 - 2 Sa 114 öD/18

    Urlaub , Urlaubsanspruch, Verfall, Übertragungszeitraum, Ablauf,

  • LAG München, 23.03.2023 - 3 Sa 497/22

    Gesetzlicher Urlaub, Übertragung

  • LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20

    Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen

  • BAG, 13.11.2012 - 9 AZR 64/11

    Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14

    Verfall von Urlaubsansprüchen im Falle einer dauerhaften Erkrankung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2012 - 10 Sa 180/12

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - Ausschlussfrist - Dienstwagen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2023 - 3 Sa 301/22

    Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs vor übergesetzlichen tariflichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2016 - 3 Sa 359/15

    Urlaubsabgeltung - tarifvertraglicher Mehrurlaub - Verfall - Ruhen des

  • LAG Thüringen, 13.10.2016 - 2 Sa 345/15

    Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs im thüringischen Einzelhandel

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2012 - 6 Sa 577/11

    Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld - fünfzehnmonatiger Übertragungszeitraum

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 41/13

    Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung

  • LAG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - 13 Sa 73/13

    Urlaubsabgeltung und langandauernde Erkrankung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21

    Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime -

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 3 Sa 218/15

    Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung, langandauernde, Urlaubsjahr,

  • LAG Hessen, 25.11.2013 - 17 Sa 711/13

    Verfall von tariflichen Mehr- und Sonderurlaub - Berechnung der Höhe der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2012 - 8 Sa 222/12

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage - Umfang des Urlaubsanspruchs

  • LAG Niedersachsen, 11.07.2012 - 16 Sa 1642/10

    Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei dauernder Arbeitsunfähigkeit;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.12.2013 - 6 Sa 180/12

    Urlaubsabgeltung - tariflicher Mehrurlaub - lang andauernde Erkrankung

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