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   BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11   

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https://dejure.org/2013,3997
BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11 (https://dejure.org/2013,3997)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2013 - 7 ABR 70/11 (https://dejure.org/2013,3997)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 (https://dejure.org/2013,3997)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 1 Abs 1 BetrVG
    Betriebsratswahl - unwirksamer Tarifvertrag nach § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG - Wahlanfechtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs; Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl bei Durchführung der Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags

  • Betriebs-Berater

    Betriebsratswahl - Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen

  • rewis.io

    Betriebsratswahl - unwirksamer Tarifvertrag nach § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG - Wahlanfechtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsratswahl - Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung der Betriebsratswahl: Verkennung des Betriebsbegriffs begründet i. d. R. lediglich Anfechtbarkeit ? Dies gilt auch bei anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen gem. Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl bei unwirksamen Tarifvertrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl ist bei unwirksamem Tarifvertrag über abweichende AN-Vertretungsstrukturen anfechtbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratswahl - Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsratswahl aufgrund eines unwirksamen Tarifvertrags

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

  • poko.de (Kurzinformation)

    Ungültige Betriebsratswahlen durch unwirksamen Tarifvertrag

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl, Tarifvertrag über andere Arbeitnehmervertretungen

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Vereinbarte Betriebsratsstrukturen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Tarifvertrag über abweichende Arbeitnehmer-Vertretungsstrukturen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Wirksamkeit einer Betriebsratswahl - Betriebsratswahl - Tarifvertrag über vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Anfechtbarkeit einer auf der Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrags durchgeführten Betriebsratswahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 144, 290
  • NZA 2013, 738
  • DB 2013, 2156
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Gleiches gilt, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 11, BAGE 131, 277) oder der Wahlvorstand bei der Anwendung eines wirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat (vgl. BAG 21. September 2011 -  7 ABR 54/10 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5) .

    Nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG ist für die unmittelbare und zwingende Wirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 15, BAGE 131, 277) .

    Die Vorschrift verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer und beruht auf einer ausreichend legitimierten Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnisse (ausf. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 16 ff., aaO) .

    Die Gültigkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen, die bei der Auslegung und der Anwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnis an die Tarifvertragsparteien ebenso berücksichtigen müssen, wie die sich aus der Betriebsverfassung ergebenden Grundsätze für die Bildung demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretungen (ausf. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 22, aaO) .

    Dies ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im einzelnen BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 19 ff., BAGE 131, 277) .

    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit beruht aber gerade auf dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG inhaltliche Anforderungen an den Tarifvertrag stellt, deren Erfüllung die Gerichte für Arbeitssachen überprüfen können (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 22, aaO) .

  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5; 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 138, 377) .

    a) Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5; 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 42 mwN, BAGE 138, 377) .

    Dies gilt umso mehr, wenn die Wahlen nicht zeitgleich, sondern - wie hier wegen der Wahlzeitpunkte in den Regionen Nord und West 1 - zeitlich versetzt stattgefunden haben (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 20 bis 23, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5) .

    Gleiches gilt, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 11, BAGE 131, 277) oder der Wahlvorstand bei der Anwendung eines wirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat (vgl. BAG 21. September 2011 -  7 ABR 54/10 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5) .

    cc) Danach kann unentschieden bleiben, ob der TV EBS 2004 dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht (hierzu allg. [mit Bezug auf einen Zuordnungstarifvertrag] BAG 21. September 2011 -  7 ABR 54/10 - Rn. 36 mwN, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5) .

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5; 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 138, 377) .

    a) Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 5; 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 42 mwN, BAGE 138, 377) .

    In diesem Zusammenhang kann unentschieden bleiben, ob eine nichtige Wahlvorstandsbestellung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte (ebenso offengelassen von BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 45, BAGE 138, 377) .

    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47 mwN, BAGE 138, 377) .

  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 17/04

    Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff -

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Dies gilt auch dann, wenn es um eine Verkennung der "richtigen" Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Betriebsbegriffs geht, vorliegend also um die Frage, ob in den Betrieben nach §§ 1 und 4 BetrVG oder in den Organisationseinheiten nach dem TV EBS 2004 ein Betriebsrat zu wählen ist (vgl. zur Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage eines unwirksamen Zuordnungstarifvertrags BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 1; ebenso ErfK/Koch 13. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 13; Fitting 26. Aufl. § 3 Rn. 23 mwN; Mückl/Koehler NZA-RR 2009, 513; aA Spinner/Wiesenecker FS Löwisch S. 375, 387 f.; Plander NZA 2002, 483, 488 f.; diff.

    Sie eröffnen damit keine Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien zur Festlegung unternehmensübergreifender Repräsentationseinheiten, selbst wenn ein Unternehmen gemeinsam mit einem anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führt (vgl. BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 1, wo die Bildung von unternehmensübergreifenden "Standortbetriebsräten" in einem näher bezeichneten Tarifvertrag als allein nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in Betracht kommend beurteilt worden ist; so auch Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 3 Rn. 10; Fitting 26. Aufl. § 3 Rn. 27, 33; H/S/W/G/N/R-Rose 8. Aufl. § 3 Rn. 47; Richardi in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 3 Rn. 18; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 3 Rn. 10; aA - allerdings nur zum unternehmenseinheitlichen Betriebsrat iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG - ErfK/Koch 13. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 3; vgl. auch HaKo-BetrVG/Kloppenburg 3. Aufl. § 3 Rn. 33; DKKW-Trümner 13. Aufl. § 3 Rn. 47, allerdings unter Rn. 48 ff. auch ablehnend zur Begründung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; sogar dies halten wiederum wohl für denkbar Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 3 Rn. 6) .

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 706/08

    Unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    In dieser Entscheidung ist ua. ausgeführt, eine Betriebsratswahl sei nichtig, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt werde, der nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle, weil es sich um eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handele; insoweit fehle es von Anbeginn an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl (vgl. auch BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - zu B II der Gründe, BAGE 41, 5; vgl. ferner zur Nichtigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen unternehmensüberschreitenden Gesamtbetriebsrats BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5) .

    Auch diese Bildung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats weicht von der gesetzlichen Betriebsverfassung ab (vgl. zu einem Verstoß gegen § 47 BetrVG bei der gemeinsamen Bildung eines Gesamtbetriebsrats für verschiedene Unternehmen BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5 im Anschluss an BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 121, 168) .

  • BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59

    Rechtsbeschwerde - Verfahrensanträge - Unzulässiger Sachantrag -

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Auch ein innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingegangener Anfechtungsantrag wahrt die Anfechtungsfrist (vgl. für die Anfechtungsfrist bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat BAG 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG § 76 Nr. 10; zur Einhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bei Eingang der Klage bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht und Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 73, 30) .
  • BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80

    Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen -

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    In dieser Entscheidung ist ua. ausgeführt, eine Betriebsratswahl sei nichtig, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt werde, der nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle, weil es sich um eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handele; insoweit fehle es von Anbeginn an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl (vgl. auch BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - zu B II der Gründe, BAGE 41, 5; vgl. ferner zur Nichtigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen unternehmensüberschreitenden Gesamtbetriebsrats BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5) .
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 467/92

    Klagefrist; eventuelle subjektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Auch ein innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingegangener Anfechtungsantrag wahrt die Anfechtungsfrist (vgl. für die Anfechtungsfrist bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat BAG 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG § 76 Nr. 10; zur Einhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bei Eingang der Klage bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht und Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 73, 30) .
  • BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97

    Betriebsratskosten bei nichtiger Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Die von der Anschlussrechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 1998 (- 7 ABR 42/97 - BAGE 88, 322) besagt nichts Gegenteiliges.
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11
    Ein solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1) .
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

  • LAG Köln, 27.05.2011 - 4 TaBV 5/11

    Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl bei Erfolgen der Wahl unter Verkennung des

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Nichts Anderes gilt, wenn es infolge eines fehlerhaften Abstimmungsvorgangs nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG zu einer unzulässigen Vergrößerung der betriebsratsfähigen Einheit (vgl. Nießen S. 31) oder zu einer Betriebsratswahl auf der Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 26, BAGE 144, 290) kommt.

    Deshalb prüft das Bundesarbeitsgericht bei Verkennung des Betriebsbegriffs auch nicht, ob sich der Wahlfehler auf die gewählten Betriebsratsmitglieder auswirken konnte, sondern belässt es bei der Feststellung, dass der Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - aaO; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 197; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 30 f., AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 31 f., NZA 2009, 328; 14. November 2001 - 7 ABR 40/00 - zu B der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 42; 14. Mai 1997 - 7 ABR 52/96 - zu B 2 der Gründe, juris) .

    Eine Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs - wie vorliegend die vom 1. März 2018 - hat zwar deren Anfechtbarkeit zur Folge, grundsätzlich nicht aber deren Nichtigkeit (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 40/16 - Rn. 22, aaO; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17, BAGE 144, 290; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26, BAGE 139, 197; 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55) .

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

    Das ist verfassungsgemäß (vgl. zur Befugnis der Tarifvertragsparteien, abweichende Betriebsverfassungsstrukturen zu vereinbaren, BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 16 ff., BAGE 131, 277; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32) .

    Das Gesetz lässt Abweichungen von der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht voraussetzungslos zu (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 35) .

    Dies ist von den Gerichten bei der Überprüfung einer entsprechenden Regelung zu beachten (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 38) .

    Ob die Betriebsparteien hierbei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten oder überschritten haben, unterliegt allerdings im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18

    Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer

    (1)Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 39; BAG 13.03.2013 - 7 ABR 70/11, juris Rn. 17).

    Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb abweichend auf der Grundlage von § 3 BetrVG bestimmt wird und es um die Frage der möglichen Verkennung der richtigen Rechtsgrundlage geht (BAG 13.03.2013 a.a.O. Rn. 17).

    Ist ein Zuordnungstarifvertrag vereinbart, dürfen die Betriebspartner und ein die Betriebsratswahlen einleitender Wahlvorstand grundsätzlich von dessen Rechtswirksamkeit ausgehen (BAG 13.03.2013 a.a.O. Rn. 17).

    Das Gesetz lässt Abweichungen von der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht voraussetzungslos zu (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 35).

    Dies ist von den Gerichten bei der Überprüfung einer entsprechenden Regelung zu beachten (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 38).

    Ob die Betriebsparteien hierbei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten oder überschritten haben, unterliegt allerdings im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32 mwN).".

    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 47; BAG 13.03.2013 a.a.O. Rn. 19).

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