Rechtsprechung
BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 97/12 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst
- openjur.de
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst; Rufbereitschaft; Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L
- Bundesarbeitsgericht
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst - Rufbereitschaft - Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 S 2 TV-L, § 22 TV-L, § 26 TV-L, § 21 S 3 TV-L, § 6 TV-L
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst - Rufbereitschaft - Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L - IWW
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 22 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 26
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des Entgelts für Zeiten der Rufbereitschaft bei der Berechnung des Referenzentgelts
- Betriebs-Berater
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst
- rewis.io
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst - Rufbereitschaft - Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung des Entgelts für Zeiten der Rufbereitschaft bei der Berecnung des Referenzentgelts; Berücksichtigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rufbereitschaften und die Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 10.03.2011 - 3 Ca 1853/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2011 - 9 Sa 238/11
- BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 97/12
Papierfundstellen
- BAGE 145, 1
- NZA 2013, 911
- BB 2013, 1459
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2011 - 9 Sa 238/11
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung - Rufbereitschaft nach TV-L
Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 97/12
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2011 - 9 Sa 238/11 - wird zurückgewiesen.Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2011 - 9 Sa 238/11 - insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
- BAG, 27.08.1986 - 8 AZR 397/83
Tariflicher Urlaubsanspruch
Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 97/12
Die Niederschrift kann allenfalls als Auslegungshilfe dienen (BAG 27. August 1986 - 8 AZR 397/83 - zu 2 c der Gründe, BAGE 52, 398; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - AP TVAL II § 51 Nr. 6 = EzA TVG § 1 Nr. 32; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 317; Däubler TVG 3. Aufl. Einl. Rn. 512; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. Grundl. - BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 19/86
Eingruppierung eines Schwergerätemechanikers bei den …
Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 97/12
Die Niederschrift kann allenfalls als Auslegungshilfe dienen (BAG 27. August 1986 - 8 AZR 397/83 - zu 2 c der Gründe, BAGE 52, 398; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - AP TVAL II § 51 Nr. 6 = EzA TVG § 1 Nr. 32; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 317; Däubler TVG 3. Aufl. Einl. Rn. 512; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. Grundl. - BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 114/08
Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVöD-V
Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 97/12
b) Mit der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit verstößt die Dienstvereinbarung nicht gegen § 7 Abs. 4 TV-L, denn die Rufbereitschaft dauert nur vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 - Rn. 18 mwN, BAGE 129, 284 zum gleichlautenden § 7 Abs. 4 TVöD) .
- BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20
Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht
Darüber hinaus könnte die Niederschriftserklärung, selbst wenn ihr - wie es etwa die Vorinstanz meint - ein anderer Wille zu entnehmen wäre, allenfalls dann als Auslegungshilfe dienen, wenn sie im Tarifvertrag Niederschlag gefunden hätte (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15 mwN, BAGE 145, 1) . - BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 196/20
Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen
Darüber hinaus könnte die Niederschriftserklärung, selbst wenn ihr - wie es etwa die Vorinstanz meint - ein anderer Wille zu entnehmen wäre, allenfalls dann als Auslegungshilfe dienen, wenn sie im Tarifvertrag Niederschlag gefunden hätte (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15 mwN, BAGE 145, 1) . - BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15
Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA
Entgegen der Auffassung der Revision kann dahinstehen, ob das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags (vgl. hierzu BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 15 mwN) in das Referenzentgelt gemäß § 22 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen ist (dagegen BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1 [zu § 21 TV-L, nach dessen Wortlaut aus dem Referenzentgelt das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen, ausgenommen ist]) .
- BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 429/16
Rufbereitschaft - Entgeltfortzahlung - § 22 TV-Ärzte/VKA
Das dem Kläger für Zeiten seiner tatsächlichen Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt ist gemäß § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als nicht in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das Referenzentgelt einzubeziehen (so bereits zur Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 mwN; anders zu § 21 TV-L BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1) .außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden (zu § 15 Abs. 6b BAT: BAG 9. Oktober 2003 - 6 AZR 447/02 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 108, 62; vgl. zu § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-L BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 16, BAGE 145, 1) .
Eine Berücksichtigung als Auslegungshilfe scheidet danach aus (zu den Voraussetzungen einer Heranziehung von Niederschriftserklärungen als Auslegungshilfe: BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1; 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 31; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 199 Rn. 20) .
- LAG Niedersachsen, 18.06.2015 - 4 Sa 74/15
Berechnung des Referenzentgelts eines Oberarztes unter Berücksichtigung des für …
Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die von ihr angezogene Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2013 (5 AZR 97/12) die Auffassung, das Entgelt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fließe nicht in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung ein. - LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2018 - 26 Sa 1464/17
Auslegung eines Haustarifvertrags - Begriff der Vergütung - Berechnung von …
Demgegenüber ist das Entgelt nebst Zuschlägen für die in diesem Zusammenhang ggf. (bei entsprechender Heranziehung) angefallene Arbeitsleistung nach § 29 Satz 3 HTV PKH ausgenommen, da es sich insoweit hier um Überstunden handelte (so auch BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 zu der wortgleichen Regelung in § 21 TV-L).Die Kammer folgt insoweit der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (vgl BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12) zu der wortgleichen Regelung in § 21 TV-L an.
- SG Nordhausen, 31.08.2021 - S 18 AL 1396/20
Kurzarbeitergeldanspruch - rechtmäßige Anordnung der Kurzarbeit durch Arbeitgeber …
Zum anderen ist die Niederschrift, die im Unterschied zu Protokollnotizen nicht Gegenstand des Tarifvertrags ist, allenfalls eine Auslegungshilfe (BAG, Urteil vom 27. August 1986, 8 AZR 397/83, BAGE 52, 398; BAG, Urteil vom 3. Dezember 1986, 4 AZR 19/86, AP TVAL II § 51 Nr. 6) und setzt damit voraus, dass sie im Wortlaut des Tarifvertrags Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 10. April 2013, 5 AZR 97/12, BAGE 145, 1 m.w.N.).