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   BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11   

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https://dejure.org/2014,6295
BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11 (https://dejure.org/2014,6295)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2014 - 3 AZR 860/11 (https://dejure.org/2014,6295)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 (https://dejure.org/2014,6295)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • openjur.de

    DO-Angestellte; Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstordnungsangestellte - und ihre Versorgung bei der Fusion von Krankenkassen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungsangestellte - Kassenartübergreifende Vereinigung von Krankenkassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 147, 138
  • NZA 2014, 1154
  • BB 2014, 1011
  • NZA-RR 2014, 440
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Dem ist genügt, wenn - wie vorliegend - für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) Beihilfe gewährt wird (vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 a aa der Gründe, BVerfGE 106, 225) .

    Er kann daher ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, entweder auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen zu verzichten oder aber selbst zusätzliche Vorsorge durch Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung zu treffen (vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 a aa und bb der Gründe, aaO).

    Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wäre erst dann gegeben, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfG 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - Rn. 20 f.; 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - Rn. 10, BVerfGK 13, 278; 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 106, 225) .

    Verwendet er einen Teil seiner Bezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer "beihilfekonformen" Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip "in Rechnung stellen" (vgl. nur BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 b aa der Gründe, aaO) .

    Der Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung entspricht der ergänzenden Funktion der Beihilfe (vgl. BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C III der Gründe, BVerfGE 106, 225) .

  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00

    DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    a) Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 99, 348) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Dienstordnungen, die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II der Gründe, aaO) .

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 391/04

    Betriebsrente eines Dienstordnungs-Angestellten

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) .

    Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 440/07

    Sonderzahlung - Dienstordnungsangestellter

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse von aktiven Dienstordnungsangestellten, sondern auch auf die Rechtsverhältnisse der bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten (in diesem Sinne auch BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13).

    Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19).

    Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06

    Keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wäre erst dann gegeben, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfG 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - Rn. 20 f.; 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - Rn. 10, BVerfGK 13, 278; 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 106, 225) .
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    (2) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, BVerfGK 12, 253; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330) .
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    (2) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, BVerfGK 12, 253; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330) .
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
    Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtliche - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) .
  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10

    Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine

  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 558/10

    Betriebliche Altersversorgung - Reduzierung der Sonderzahlung eines

  • BSG, 16.12.1965 - 3 RK 33/62

    Sozialversicherungsträger - Örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherers -

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

  • BVerfG, 27.09.2011 - 2 BvR 86/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen zur Eigenbeteiligung im

  • LAG Niedersachsen, 01.11.2011 - 3 Sa 567/11

    Die Qualifizierung einer Ortskrankenkasse als eine bundesunmittelbare

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

    Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten nach Art. 1 § 5 Satz 2 LSV-NOG iVm. § 144 Satz 1 SGB VII geregelt (vgl. hierzu BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 147, 138 zu § 351 Abs. 1 RVO) .

    Zwar handelt es sich bei Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungs-Angestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 31 mwN, BAGE 147, 138) .

    Ob für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge diese Grundsätze jedoch entsprechend gelten, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (bejahend für das Dienstordnungsrecht der RVO BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 47 mwN, BAGE 147, 138) , kann dahinstehen, denn diese Grundsätze sind nicht verletzt.

    Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert (vgl. etwa BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 48 mwN, BAGE 147, 138) .

    Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtliche und vom Kläger auch nicht dargetane - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. etwa BVerfG 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 138 mwN; BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 50, BAGE 147, 138) .

  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte

    Das Angestelltenverhältnis der dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger ist zwar weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet, Dienstordnungsangestellte sind gleichwohl weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 20, BAGE 147, 138) .

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 20, BAGE 147, 138; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - aaO; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15

    Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 860/11, ZTR 2014, 359 Rn. 20).

    Die von einer Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (BAG 21.01.2014 a.a.O. Rn. 28).

  • LAG Hamm, 07.06.2017 - 5 Sa 751/16

    Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft; Weitergeltung der

    Aus der Regelung des Art. 2 § 1 s. 2 LSV-NOG ergebe sich auch eine Ungleichbehandlung zur Fusion der IKK Signal Iduna und der IKK NRW, bezüglich derer das BAG (Urt. vom 20.02.2008, 10 AZR 440/07 sowie vom 21.01.2014, 3 AZR 860/11) bereits entschieden habe, dass das Recht der aufnehmenden Behörde gelte.

    Insofern stehen auch die Entscheidungen des BAG vom 20.02.2008 (10 AZR 440/07, juris) sowie vom 21.04.2014 (3 AZR 860/11, juris), auf die sich der KIäger bezogen hat, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.

  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 276/12

    Dienstordnungsangestellter - Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit -

    Dienstordnungsangestellte, deren Rechtsstellung nur durch Verweisung auf das Beamtenrecht geregelt ist (zur Rechtsstellung der Dienstordnungsangestellten: BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 20) , stünden sich dann besser als Beamte.
  • BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16

    Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach;

    Ihre Rechtsstellung als Arbeitgeberin im Sinne des § 10 Abs. 1 BetrAVG wurde durch die Schließung nicht berührt, weil § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Identität der geschlossenen Krankenkasse mit der vor der Schließung bestehenden juristischen Person fingiert (vgl. BAG, Urteile vom 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - BAGE 146, 353 und vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - juris Rn. 44).
  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 314/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Schadensersatz

    Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungs-Angestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 31, BAGE 147, 138; 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16) .
  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 319/17

    Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Statusänderung

    Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungs-Angestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 31, BAGE 147, 138; 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16) .
  • BVerwG, 26.07.2016 - 8 C 17.16

    Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener Betriebskrankenkasse

    Ihre Rechtsstellung als Arbeitgeberin im Sinne des § 10 Abs. 1 BetrAVG wurde durch die Schließung nicht berührt, weil § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Identität der geschlossenen Krankenkasse mit der vor der Schließung bestehenden juristischen Person fingiert (vgl. BAG, Urteile vom 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - BAGE 146, 353 und vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - juris Rn. 44).
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