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   BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12   

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https://dejure.org/2013,45896
BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12 (https://dejure.org/2013,45896)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2013 - 1 ABR 45/12 (https://dejure.org/2013,45896)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 1 ABR 45/12 (https://dejure.org/2013,45896)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichtigung eines Einigungsstellenspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 147, 15
  • MDR 2014, 597
  • NZA 2014, 862
  • DB 2014, 1027
  • JR 2014, 498
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12
    Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 19, BAGE 135, 377) .

    c) Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien den Spruch mit der Absicht der Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG übermittelt (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 18 f., BAGE 135, 377) .

    Diese normative Wirkung erfordert aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich einen von Anfang an formwirksamen Beschluss der Einigungsstelle (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 20, BAGE 135, 377) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 5 TaBV 141/12

    E-Mail-Zusendung eines als PDF-Datei angehängten Einigungsstellenspruchs -

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2012 - 5 TaBV 141/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.03.2012 - 1 ABR 78/10

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12
    Ein in Form einer pdf-Datei übermittelter Einigungsstellenspruch genügt diesen Anforderungen deshalb auch dann nicht, wenn sich die Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden darin in eingescannter Form befindet (BAG 13. März 2012 - 1 ABR 78/10 - Rn. 18 - 20, BAGE 141, 42) .
  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 6/18

    Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung

    Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist daher Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einigungsstellenspruchs (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 45/12 - Rn. 12 mwN, BAGE 147, 15) .

    Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien den Spruch mit der Absicht der Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG übermittelt (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 45/12 - Rn. 14, aaO) .

    Eine rückwirkende Heilung durch erneute Zustellung aller Bestandteile des Spruchs ist daher nicht möglich (vgl. auch BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 45/12 - Rn. 14 und 17 mwN, BAGE 147, 15) .

  • VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.1852

    Schriftformerfordernis des Einigungsstellenbeschlusses

    Zwar ist das Einigungsstellenverfahren mit der Zustellung des Einigungsstellenbeschlusses gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG regelmäßig abgeschlossen (BAG, B.v. 10.12.2013 - 1 ABR 45/12 - BAGE 147, 15 Rn. 14).

    Im Fall der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses besteht die Einigungsstelle - außer im (hier nicht gegebenen) Sonderfall einer gerichtlichen Feststellung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle - fort, weil sie ihren Auftrag, den Konflikt zwischen Dienststelle und Personalvertretung durch einen wirksamen Einigungsstellenbeschluss zu beenden, noch nicht erfüllt hat; eine neue Einigungsstelle ist deshalb nicht zu errichten (BVerwG, B.v. 4.6.2010 - 6 PB 4.10 - NZA-RR 2010, 502 Rn. 4 m.w.N.; BAG, B.v. 30.1.1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117/131; B.v. 10.12.2013 - 1 ABR 45/12 - BAGE 147, 15 Rn. 14; LAG RhPf, B.v. 12.4.2011 - 3 TaBV 6/11 - juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.10.2013 - OVG 60 PV 9.13 - PersV 2014, 139/141 m.w.N.).

    Denn die normative Wirkung von Einigungsstellenbeschlüssen erfordert - wie gezeigt (siehe 1.1.5.) - aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einen von Anfang an, also im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Zustellung i.S.v. Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG, formwirksamen Beschluss (vgl. BAG, B.v. 14.9.2010 - 1 ABR 30/09 - NZA-RR 2011, 526 Rn. 19; B.v. 5.10.2010 - 1 ABR 31/09 - BAGE 135, 377 Rn. 19 f.; B.v. 10.12.2013 - 1 ABR 45/12 - BAGE 147, 15 Rn. 16 f.).

  • ArbG Düsseldorf, 13.12.2018 - 14 Ca 4264/18

    Berichtigung des Tenors des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren obliegt die Berichtigung dem Vorsitzenden (vgl. §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 319 ZPO; vgl. Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 319 ZPO Rz. 23, BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 45/12, Rz. 18).
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