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   BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 542/13   

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https://dejure.org/2014,8449
BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 (https://dejure.org/2014,8449)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 (https://dejure.org/2014,8449)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 (https://dejure.org/2014,8449)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 2 S 3 BetrAVG, § 2 Abs 3 S 1 BetrAVG, § 2 Abs 3 S 3 BetrAVG
    Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung von von einer Pensionskasse zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Betriebsrente über Pensionskasse: Ergänzungsanspruch gegen Arbeitgeber bei Differenz zu arbeitgeberfinanziertem Teilanspruch

  • Betriebs-Berater

    Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrente über Pensionskasse: Ergänzungsanspruch gegen Arbeitgeber bei Differenz zu arbeitgeberfinanziertem Teilanspruch

  • bag-urteil.com

    Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

  • rewis.io

    Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung von von einer Pensionskasse zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zum Ergänzungsanspruch bei einer Pensionskassenrente

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann Differenzbetrag in Ergänzung zu Leistungen der Pensionskasse zu zahlen haben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachschusspflicht des Arbeitgebers ohne versicherungsvertragliche Lösung?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebliche Altersversorgung: Ergänzungsansprüche von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber bei arbeitgeberfinanzierten Pensionskassen oder Direktversicherungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 147, 206
  • ZIP 2014, 1808 (Ls.)
  • MDR 2014, 729
  • NZA 2014, 1142
  • BB 2014, 1203
  • JR 2015, 161
  • JR 2015, 50
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • ArbG Köln, 12.03.2012 - 15 Ca 9036/10

    Anspruch auf Pensionskassenspitze aus der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 542/13
    Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. März 2012 - 15 Ca 9036/10 - teilweise abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. März 2012 - 15 Ca 9036/10 - wird wie folgt neu gefasst:.

  • LAG Köln, 12.04.2013 - 9 Sa 465/12

    Streit über Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 542/13
    Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. April 2013 - 9 Sa 465/12 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 279/03

    Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig Ausgeschiedenen

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 542/13
    § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe).
  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 1/14

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 20, BAGE 147, 206) .

    Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 22, BAGE 147, 206) .

    Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 23, BAGE 147, 206) .

    Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 24, BAGE 147, 206) .

    Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 25, BAGE 147, 206) .

    Ausgenommen hiervon sind die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 26, BAGE 147, 206) .

    Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsförmigen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 44, BAGE 147, 206) .

    bb) Die fiktive Vollleistung iHv. 1.101,67 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 16. März 2016 (436,6129 Monate), mithin um den Faktor 0, 3896, zu kürzen (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 38 ff., BAGE 147, 206) .

  • LAG Köln, 09.12.2014 - 7 Sa 1078/12

    Höhe der Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung bei

    2) Parallelfall zu BAG 3 AZR 542/13 vom 18.02.

    Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Parallelverfahren u. a. zu dem am 18.02.2014 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsrechtsstreit 3 AZR 542/13.

    Wegen wesentlicher Inhalte dieses K -Statut wird auf Rz. 3 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, 3 AZR 542/13, Bezug genommen.

    Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, u. a. in Sachen 3 AZR 542/13, hat sich die Beklagte jedoch nicht bereit gefunden, der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts für den vorliegenden Fall Rechnung zu tragen und den Kläger klaglos zu stellen.

    Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Folgenden die Grundsätze zugrunde, die das BAG in seinem Urteil vom 18.02.2014 in dem in allen entscheidungserheblichen Punkten gleichgelagerten Rechtsstreit 3 AZR 542/13 entwickelt hat.

    Auch ansonsten deckt sich die Berechnung der Besitzstandsrente durch die Beklagte mit derjenigen des Klägers (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2014, Bl. 669 d. A.), und stimmt mit den Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18.02.2014 (a. a. O.) überein.

    In der Sache 3 AZR 542/13 führt das Bundesarbeitsgericht hierzu aus:.

    Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung vom 18.02.2014 (a. a. O., Rz. 22 bis 26 d. A.) im Hinblick auf das hier einschlägige Versorgungswerk folgendes aus:.

    Die in Rz. 22 des Urteils vom 18.02.2014 abstrakt angesprochene Frage nach einer sog. Vergleichsberechnung stellt sich damit im Falle der C -VO in der Tat nicht (zum Verständnis des Ganzen siehe jetzt auch Glocker/Birkel, Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung - Die Entscheidung des BAG vom 18.2.2014, 3 AZR 542/13, im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, Betriebliche Altersversorgung 2014, 755 ff.).

  • LAG Köln, 24.11.2016 - 7 Sa 1007/15

    Betriebsrente; Höhe des Anspruchs; Ergänzungsanspruch; Pensionskassenspitze;

    Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 18.02.2014- 3 AZR 542/13 - Rn. 22, BAGE 147, 206).

    Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrages kommt daher nicht in Betracht (BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 -Rn. 23, BAGE 147, 206).

    Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der CFK-Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 24, BAGE 147, 206).

    Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der CFK-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 25, BAGE 147, 206).

    Ausgenommen hiervon sind die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz.5 CFK-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur CFK-Versorgungsordnung (vgl. BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 26, BAGE 147, 206).".

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 289/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

    Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 20; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 22, BAGE 147, 206) .

    Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 23; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 23, BAGE 147, 206) .

    Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 24; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 24, BAGE 147, 206) .

    Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14 - Rn. 26; 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 25, BAGE 147, 206) .

  • LAG Düsseldorf, 09.10.2019 - 12 Sa 356/19

    Pflicht zur Schließung von Deckungslücken durch Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, juris Rn. 44; BAG 18.02.2014 - 3 AZR 324/12, juris Rn. 44; BAG 19.05.2016 - 3 AZR 1/14, juris Rn. 36 f.).

    In der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 01.02.2013 wären ausgehend von dem letzten arbeitgeberfinanzierten Mitgliedsbeitrag (so ausdrücklich BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, juris Rn. 49 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F.) von 116, 10 Euro insgesamt 258, 26 Euro brutto an Pensionskassenleistung hinzugekommen.

    Maßgeblich ist der konkrete Leistungsplan, auf den das Bundesarbeitsgericht auch bei der Berechnung des arbeitgeberfinanzierten Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F. im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsanspruchs aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abstellt (vgl. z.B. BAG 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, juris Rn. 48 f.; BAG 18.02.2014 - 3 AZR 324/12, juris Rn. 48 f.; BAG 19.05.2016 a.a.O. Rn. 41 f.).

  • LAG Köln, 28.06.2017 - 3 Sa 777/16
    a) Insoweit bedarf es aufgrund der Einwände der Beklagten zunächst eines kurzen Blicks auf die grundlegenden Ausführungen des dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.02.2014 (3 AZR 542/13, NZA 2014, 1142).

    Danach gilt für die Berechnung der monatlichen Besitzstandsrente sowie des Ergänzungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 BetrAVG auf der Grundlage der Rechtsprechung des dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts in bisher entschiedenen Parallelfällen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, NZA 2014, 1142; BAG, Urteil vom 24.01.2017 - 3 AZR 289/15, juris) im Einzelnen Folgendes:.

    (2) Der dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitige Ergänzungsanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG errechnet sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.02.2014 (3 AZR 542/13, NZA 2014, 1142) wie folgt:.

  • LAG Köln, 27.02.2019 - 3 Sa 777/16

    Unzulässige Richterablehnung, Wiederholende Richterablehnung, Rechtsmissbrauch

    In einem früheren Verfahren (3 AZR 542/13) war die Rede von ca. 1.000 Rentnerinnen und Rentnern.

    Im Übrigen hat sie die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit der getroffenen Auslegung der C -VO unter Bezugnahme auf die inzwischen erfolgte weitere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (3 AZR 542/13 und 3 AZR 289/15) bestätigt und die Revision nicht zugelassen.

  • LAG Köln, 01.06.2017 - 7 Sa 671/15

    Besitzstandsrente; ergebnisbezogene Betrachtungsweise; Quotierung; Pensionskasse;

    Zur Frage der Quotierung einer Besitzstandsrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (hier: Anschluss an BAG vom 14.02.2014, 3 AZR 542/13; BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14; BAG vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15).

    Dies ergibt die Auslegung der CFK-Versorgungsordnung, wie sie der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (z.B.: BAG vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15; BAG vom 19.05.2016, 3 AZR 1/14; BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 542/13).

    Sie wird auch in der Literatur nicht etwa als unvertretbar oder gar gesetzeswidrig angesehen (vgl. z. B. Glocker/Birkel, Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung - Die Entscheidung vom Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, 3 AZR 542/13, im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, Betriebliche Altersversorgung 2014, 755 ff.).

  • LAG Köln, 13.02.2019 - 5 Sa 376/18

    Umfang und Höhe der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für

    Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen kommt es nach Auffassung der erkennenden Kammer auf die Entscheidung des BAG vom 18. Februar 2014 (3 AZR 542/13) , auf die die 11. Kammer des LAG Köln in einem in einem Parallelfall ergangenen Beschluss hingewiesen hat, nicht an.

    Für das Verständnis einer Versorgungsordnung dahingehend, dass sie zu Gunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung abweicht, bedarf es besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung ( BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13; 15. Juli 2008 - 3 AZR 669/06) .

  • LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse

    Dies entspricht auch der vergleichsweise heranzuziehenden Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. dazu BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f., 50, 52; juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 18 Sa 47/14

    Wiedereinsetzung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Leistungskürzung durch die

  • ArbG Köln, 28.06.2017 - 19 Ca 7274/16
  • LAG Hamm, 10.11.2015 - 9 Sa 797/15

    Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge

  • LAG Hamm, 14.04.2015 - 9 Sa 1275/14

    Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers

  • LAG Köln, 13.11.2019 - 11 Sa 624/17

    CFK-VO

  • LAG Köln, 11.09.2019 - 11 Sa 737/15

    CFK-VO

  • ArbG Köln, 30.11.2017 - 5 Ca 7631/16

    Korrekte Berechnung der Höhe betrieblichen Altersvorsorge

  • LAG Köln, 21.06.2017 - 11 Sa 1026/15

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung; Versorgungsordnung; Einzelfall

  • LAG Köln, 21.06.2017 - 11 Sa 1166/15

    Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der ZFK-VO

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