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   BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14   

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https://dejure.org/2014,34350
BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14 (https://dejure.org/2014,34350)
BAG, Entscheidung vom 01.10.2014 - 10 AZB 24/14 (https://dejure.org/2014,34350)
BAG, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 (https://dejure.org/2014,34350)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 S 2 ArbGG, § 141 Abs 3 ZPO
    Ordnungsgeld - ausbleibende Partei - entscheidungsreifer Rechtsstreit

  • IWW

    § 141 Abs. 3 ZPO, § ... 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO, § 46 OWiG, § 98 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits

  • RA Kotz

    Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens vor Gericht

  • bag-urteil.com

    Ordnungsgeld

  • rewis.io

    Ordnungsgeld - ausbleibende Partei - entscheidungsreifer Rechtsstreit

  • ra.de
  • RA Kotz

    Ordnungsgeld bei Nichterscheinen vor Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im Termin nicht erschienene Partei - und kein Ordnungsgeld

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Keine Lust auf den Gerichtstermin? Nicht immer gibt es Ordnungsgeld oder Haft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagten nur bei Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung zulässig - Ordnungsgeld dient nicht der Erzwingung eines Vergleichsabschlusses

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-halle.de (Kurzanmerkung)
  • wordpress.com (Kurzanmerkung)

    Kein Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet wurde, wenn Termin entscheidungsreif ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 254
  • NJW 2015, 512
  • MDR 2015, 166
  • NZA 2014, 1421
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
    Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - Rn. 6; BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 16; 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - Rn. 16; ErfK/Koch 14. Aufl. § 51 ArbGG Rn. 12; Musielak/Stadler ZPO 11. Aufl. § 141 Rn. 13) .

    Das Beschwerdegericht hat hier außer Acht gelassen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Termin entscheidungsreif war und die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld nicht dazu verwendet werden darf, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 17) .

    Die Auslagen gehen vielmehr zulasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 20.08.2007 - 3 AZB 50/05

    Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin - Ordnungsgeld -

    Auszug aus BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
    Hierbei hat es den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - Rn. 5) .

    Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - Rn. 6; BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 16; 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - Rn. 16; ErfK/Koch 14. Aufl. § 51 ArbGG Rn. 12; Musielak/Stadler ZPO 11. Aufl. § 141 Rn. 13) .

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 264/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
    Im Falle der Unergiebigkeit der daraufhin vom Gericht erhobenen Beweise (non liquet) trifft den Arbeitnehmer die objektive Beweislast (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 26, BAGE 127, 102) .
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 131/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast - Kündigungsfrist - Zusammenrechnung von

    Auszug aus BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
    Er genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er entsprechend seiner Kenntnismöglichkeiten die für eine entsprechende Arbeitnehmeranzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 29 f. mwN) .
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
    Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - Rn. 6; BGH 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - Rn. 16; 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - Rn. 16; ErfK/Koch 14. Aufl. § 51 ArbGG Rn. 12; Musielak/Stadler ZPO 11. Aufl. § 141 Rn. 13) .
  • BVerfG, 10.11.1997 - 2 BvR 429/97

    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem

    Auszug aus BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
    Dieses hat im Beschluss vom 10. November 1997 (- 2 BvR 429/97  - zu 2 a der Gründe) lediglich ausgeführt, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sei selbst dann nicht verletzt, wenn man den Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO nicht allein in der Verfahrensförderung sehe, sondern das Ordnungsgeld - einer vor allem in der älteren Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgend - als strafähnliche Sanktion wegen Missachtung des Gesetzes oder der gerichtlichen Anordnung betrachte.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2014 - 21 Ta 102/14

    Ordnungsgeld - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin -

    Auszug aus BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
    Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2014 - 21 Ta 102/14 - und der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2013 - 55 Ca 10526/13 - aufgehoben.
  • LAG Nürnberg, 29.06.2015 - 2 Ta 65/15

    Persönliches Erscheinen - Ordnungsgeld

    Im Arbeitsgerichtsprozess kann das persönliche Erscheinen der Parteien grundsätzlich auch zum Zwecke der gütlichen Einigung angeordnet und ggf. mit Ordnungsgeld sanktioniert werden (gegen BAG vom 01.10.2014 - 10 AZB 24/14).

    Datum: 29.06.2015 Rechtsvorschriften: §§ 51, 57 ArbGG, 141, 278 Abs. 3 ZPO Orientierungshilfe: 1. Im Arbeitsgerichtsprozess kann das persönliche Erscheinen der Parteien grundsätzlich auch zum Zwecke der gütlichen Einigung angeordnet und ggf. mit Ordnungsgeld sanktioniert werden (gegen BAG vom 01.10.2014 - 10 AZB 24/14).

    Hierbei hat es den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen (BAG vom 01.10.2014 - 10 AZB 24/14 - Rn 14).

    Dies wird vom BAG in seiner Entscheidung vom 01.10.2014 (a.a.O.) allerdings nicht erwähnt.

    Die Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BAG 01.10.2014 - 10 AZB 24/14).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.08.2019 - 3 Ta 2/19

    Rechtmäßigkeit Ordnungsgeld - Nichterscheinen einer Partei

    Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BAG 1. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 - BAGE 149, 254 - Rn. 14; Düwell/Lipke/Kloppenburg ArbGG 4. Aufl. § 51 Rn. 21; anderer Ansicht Schwab/Weth ArbGG 4. Aufl. § 51 Rn. 24).

    Gerichtskosten entstehen nicht (BAG 1. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 - BAGE 149, 254 - Rn. 24).

  • LAG Hamm, 28.12.2017 - 4 Ta 88/17

    Ordnungsgeld; Gütetermin; Geschäftsführer; Sachverhaltsaufklärung

    Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung des BAG, dass ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (zuletzt BAG, Beschluss v. 01.10.2014 - 10 AZB 24/14 = NZA 2014, 1421 ff).
  • LAG Köln, 18.11.2016 - 4 Ta 278/16

    Ordnungsgeld; Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 ergangene Teilurteil den Rechtsstreit nicht für die erste Instanz beendet, also keine vollständige Entscheidungsreife, die der Verhängung eines Ordnungsgelds entgegenstehen könnte (vgl. BAG, Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 -, Rn. 22, juris), gegeben war.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 ZPO bestehe allein darin, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern, weshalb Ordnungsgeld nur festgesetzt werden könne, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert werde (BAG, Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 -, Rn. 14, juris), steht dies der Verhängung des Ordnungsgelds im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2016 - 1 O 25/16

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen im Termin zur mündlichen Verhandlung

    Die außergerichtlichen Auslagen des erfolgreichen Beschwerdeführers werden von der Kostenentscheidung der Hauptsache umfasst; Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. zu § 141 Abs. 3 ZPO. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 -, juris Rn. 23, und vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 -, juris Rn. 23; BAG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 -, juris Rn. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 9 R 130/19
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt in einem derartigen Fall nicht mehr in Betracht (so auch z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2013 - L 5 AS 161/13 B - LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2016 - L 31 AS 662/16 B - und vom 31. Mai 2017 - L 31 AS 1027/17 B -, jeweils juris; ebenso BGH a.a.O., Bundesarbeitsgericht -BAG -, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 10 AZB 24/14 -, juris; Peters/Sautters/Wolff, SGG, § 111 Rn. 46; a.A. Kühl, a.a.O., Rn. 3 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. November 1997 zu § 141 Abs. 3 ZPO - 2 BvR 429/97 -: ggf. Differenzierung im Rahmen der Ermessensentscheidung, weshalb die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgte: Sanktionierung des Nichterscheinens grundsätzlich möglich).
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