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   BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13   

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BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 (https://dejure.org/2015,43021)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 (https://dejure.org/2015,43021)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 (https://dejure.org/2015,43021)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umkleidezeiten - und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei den Umkleidezeiten

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Umkleidezeiten bei Dienstkleidung sind Arbeitszeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich Umkleidezeiten bei Dienstkleidung und Wegezeiten als Arbeitszeit

  • rb-heidelberg.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
    Mitbestimmung bei Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 153, 225
  • NZA 2016, 247
  • BB 2016, 371
  • DB 2016, 1020
  • DB 2016, 536
  • JR 2017, 660
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BAGE 146, 271) .

    Die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 35, BAGE 146, 271) .

    In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 38, BAGE 146, 271) .

    Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 57 und 60, BAGE 146, 271) .

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 50/12

    Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 19) .
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    Bei diesen Zeiten handelt es sich um innerbetriebliche Wegezeiten, die der Arbeitnehmer aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers über das Anlegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung zurücklegen muss (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107) .
  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 27, BAGE 120, 162) .
  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 32, BAGE 140, 223) .
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    aa) Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 69, 134) .
  • BAG, 12.08.1993 - 6 AZR 553/92

    Vergütung für Wegezeit - unzulässiges Teilurteil

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    Die Abrechnungsstelle kann allerdings nicht beliebig aufgesucht werden, sondern nur aufgrund einer Anordnung der Arbeitgeberin (BAG 12. August 1993 - 6 AZR 553/92 - zu II 1 a und c der Gründe, BAGE 74, 85) .
  • LAG Baden-Württemberg, 08.08.2013 - 18 TaBV 3/13
    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. August 2013 - 18 TaBV 3/13 - aufgehoben.
  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13
    Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15) .
  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 382/16

    Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 25, BAGE 153, 225; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BAGE 146, 271) .
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Die Fremdnützigkeit ergibt sich in diesem Fall aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23, aaO; 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 25, BAGE 153, 225) .
  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 11/18

    Wegezeiten - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts (vgl. dazu BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 24 mwN, BAGE 153, 225) .

    Es geht um die Festlegung des Zeitraums, während dessen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten verlangen und dieser sie ihm ggf. mit der Folge des § 293 BGB anbieten kann (vgl. BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 24, aaO) .

    In einer solchen Konstellation stellt auch die erforderliche Zeit für das Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegen im Zusammenhang mit der Entgegennahme und der Abgabe von arbeitsnotwendigen Betriebsmitteln betriebliche Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar (dazu BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 40, BAGE 153, 225).

  • LAG Köln, 25.06.2021 - 9 TaBV 7/21

    Einigungsstelle; Videokonferenz; Dienstplanung; Umkleidezeiten

    Bei diesen Zeiten handelt es sich um innerbetriebliche Wegezeiten, die der Arbeitnehmer aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers über das Anlegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung zurücklegen muss (BAG, Beschluss vom 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 -, BAGE 153, 225-233, Rn. 24 - 25).

    Hierfür kommt es - unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos - nur auf deren Erkennbarkeit an (BAG, Beschluss vom 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 -, BAGE 153, 225-233, Rn. 31), wie sie im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

    In ihrem Falle dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG, Beschluss vom 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 -, BAGE 153, 225-233, Rn. 24 - 25).

  • LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16

    Elementenfeststellungsklage; Umkleidezeiten; besonders auffällige Dienstkleidung;

    Dann dienen Umkleidezeiten einem fremden Bedürfnis und erfüllen nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, BeckRS 2016).

    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebes nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BeckRS 2014, 67125; BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, BeckRS 2016, 65512).

    Besonders auffällige Dienstkleidung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne weiteres erkannt werden können (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 31, BeckRS 2016, 65512).

    Hierfür kommt es - unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos - nur auf deren Erkennbarkeit an (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, Rn. 31, BeckRS 2016, 65512).

  • LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17

    Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 25, BAGE 153, 225; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BAGE 146, 271).

    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats (seit 10. November 2009 - 1 ABR 54/08, DB 2010, 454; zuletzt etwa BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13, Rn. 25 - juris) spielt die Anordnung, wo die Bekleidung anzulegen ist, für das Vorliegen einer mitbestimmten Arbeitszeit nur insoweit eine Rolle, als der Arbeitnehmer sich gleichwohl dazu entschließt, die auffällige Dienstbekleidung zu Hause anzulegen.

    Maßgeblich für die Bejahung der Fremdnützigkeit und damit, ob eine betriebliche Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorliegt, sei die Entscheidung des Arbeitnehmers, wo er seine (besonders auffällige) Dienstkleidung anlegt (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13, Rn. 33 f. - juris; BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12, Rn. 31 - juris).

  • BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 2/18

    Zulässigkeit von Feststellungsanträgen

    Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von den Konstellationen in den vom Betriebsrat herangezogenen Entscheidungen, in denen der Senat erkannt hat, dass Zeiten des Umkleidevorgangs im Betrieb ebenso wie innerbetriebliche Wege zwischen Umkleide- und Arbeitsstellen zur Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - BAGE 153, 225; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - BAGE 146, 271; 12. November 2013 - 1 ABR 34/12 -; 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -) .

    Diesen Entscheidungen lagen entweder konkrete Anlassfälle eines Streits der Betriebsparteien über eine noch nicht mitbestimmt ausgestaltete Angelegenheit ("konkrete Dienstplangestaltung", vgl. BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - aaO und 12. November 2013 - 1 ABR 34/12 -) , die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - aaO) oder eine betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -) zugrunde.

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 24/16

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und

    Das Beteiligungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 24 mwN, BAGE 153, 225) .
  • BAG, 26.09.2017 - 1 ABR 57/15

    Mitbestimmung bei der Festlegung von sog. Ausgleichszeiträumen/Schwankungsbreiten

    Das Mitbestimmungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 24, BAGE 153, 225) .
  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 21 TaBV 4/16

    Fahrdienstpläne - fehlende Zustimmung Betriebsrat - Einigungsstelle

    Soweit der Betriebsrat hiergegen nunmehr zuletzt einwendet, in den seither von der Arbeitgeberin gefertigten Fahrplänen/Dienstplänen sei ein Parameter "Umkleidezeiten" für die Arbeitnehmer im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 (Az. 1 ABR 76/13) nicht berücksichtigt, weshalb er den von der Arbeitgeberin aufgestellten Fahrplänen/Dienstplänen teilweise wiederum nicht zugestimmt habe, ergibt sich nichts anderes.

    (a) Ungeachtet der Frage, ob der Einigungsstelle bei ihrem Spruch vom 26.11.2015 die schriftlichen Entscheidungsgründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 (Az. 1 ABR 76/13) bereits vorlagen oder nicht und deshalb der Einigungsstelle überhaupt bekannt sein konnte oder nicht, enthält der Einigungsstellenspruch Parameter für Umkleidezeiten für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin nicht.

    (b) Auch entsteht oder besteht für den Betriebsrat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 (1 ABR 76/13) kein (neues) Mitbestimmungsrecht neben dem Spruch der Einigungsstelle vom 17.11.2015.

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2017 - 20 Sa 1571/16

    Umkleidezeiten und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2017 - 7 Sa 513/15

    Vergütung von Fahrtzeiten nach ALTV 2

  • ArbG Aachen, 28.06.2016 - 5 BV 36/15

    Umkleide- und Wegezeiten, Mitbestimmungsrecht, Arbeitszeit, Papierindustrie

  • LAG Köln, 06.10.2017 - 4 TaBV 82/16

    Umkleide- und Wegezeiten; Mitbestimmungsrecht; Arbeitszeit; Papierindustrie

  • LG Traunstein, 28.06.2016 - 5 BV 36/15
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2021 - 7 Sa 304/20

    Vergütung von Umkleidezeiten außerhalb des Betriebs

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 127/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2019 - 5 Sa 2060/18

    Arbeitszeitmodell - Vergütung von Rüst- und Wegezeiten - Zentraler Objektschutz

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17

    Vergütung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 170/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • LAG Hamm, 17.02.2016 - 3 Sa 1331/15
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 214/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16

    Zur Vergütungspflicht von Umkleide- und Dusch- bzw. Waschzeiten

  • LAG Hessen, 10.07.2020 - 3 Sa 927/18

    1) Grundsätzlich sind Umkleidezeiten (und dadurch veranlasste Wegezeiten) für das

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 169/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • ArbG Köln, 22.03.2017 - 2 Ca 6361/16

    Umkleidezeiten, Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2017 - 6 A 858/16
  • ArbG Freiburg, 13.12.2017 - 1 Ca 268/17

    Abmahnung wegen Arbeitszeiterfassung - Entfernung aus der Personalakte

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