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   BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14   

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https://dejure.org/2016,13862
BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14 (https://dejure.org/2016,13862)
BAG, Entscheidung vom 24.02.2016 - 7 ABR 20/14 (https://dejure.org/2016,13862)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 (https://dejure.org/2016,13862)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 1 BetrVG
    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zur Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    An- und Abmeldepflicht für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder

  • arbeitsrecht-hessen.de

    An- und Abmeldepflicht für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder

  • bag-urteil.com

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht

  • Betriebs-Berater

    Abmeldepflicht für freigestellte Betriebsratsmitglieder

  • rewis.io

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Abmeldepflicht

  • rechtsportal.de

    Pflicht eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zur Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ab- und Anmeldeverpflichtung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abmeldepflicht des Betriebsratsmitglieds

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - und die Abmeldepflicht beim Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der freigestellte Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abmeldepflicht eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BetrVG: Ab- und Rückmeldepflicht für freigestellte Betriebsratsmitglieder

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abmeldepflicht für freigestellte Betriebsratsmitglieder bei auswärtigen Betriebsratsterminen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder außerhalb des Betriebes - Ab- und Rückmeldepflicht - Mitteilung des Orts der Betriebsratstätigkeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Abmeldepflicht auch für freigestellte Betriebsräte

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Freistellung ist kein Freibrief

  • esche.de (Kurzinformation)

    Auch der freigestellte Betriebsrat muss sich beim Arbeitgeber abmelden!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich beim Arbeitgeber abmelden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsräte müssen sich an- und abmelden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Freigestellte müssen sich abmelden

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Abmeldepflicht von freigestellten Betriebsratsmitgliedern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 207
  • NJW 2016, 2607
  • NZA 2016, 831
  • BB 2016, 1587
  • DB 2016, 1643
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Der Streit über die Ab- und Rückmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne einer durch die Herrschaft von Rechtsnormen - hier § 38 Abs. 1 BetrVG - über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 16, BAGE 138, 233; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 20, BAGE 136, 200) .

    Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 138, 233) .

    Gleichermaßen handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht iSv. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 20 mwN, aaO) .

    Aufgrund dieser Mindestangaben ist der Arbeitgeber imstande, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 21, aaO) .

    b) Aus dem Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (- 7 ABR 135/09 - BAGE 138, 233) kann der Betriebsrat nichts zu seinen Gunsten herleiten.

    In diesem Fall können die Interessen des Arbeitgebers auch dadurch gewahrt werden, dass das Betriebsratsmitglied ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum versehenen Betriebsratstätigkeiten nachträglich mitteilt (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 25 f., aaO) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12

    Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 13 f., BAGE 135, 382) .

    Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .

    Das Gesetz geht dabei davon aus, dass bei einer bestimmten Betriebsgröße die in § 38 Abs. 1 BetrVG festgelegte Mindestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die Betriebsratstätigkeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 19) .

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09

    Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Der Streit über die Ab- und Rückmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne einer durch die Herrschaft von Rechtsnormen - hier § 38 Abs. 1 BetrVG - über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 16, BAGE 138, 233; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 20, BAGE 136, 200) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 18 TaBV 1052/13

    Fahrtkostenerstattung - außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2014 - 18 TaBV 1052/13 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 13 f., BAGE 135, 382) .
  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90

    Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
    Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Kündigung - freigestellter

    122 Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehören auch bei den nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 13 mwN., juris).

    Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass eines oder mehrere der freigestellten Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehen und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen ist, um sich im Bedarfsfall an andere freigestellte, gegebenenfalls auch an nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder wenden zu können (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 14).

    Dem Interesse des Arbeitgebers kann durch eine nachträgliche Mitteilung der Abwesenheitszeiten ebenso wenig Rechnung getragen werden wie dadurch, dass der Vorsitzende des Betriebsrats oder alle freigestellten Mitglieder über ein dienstliches Mobiltelefon verfügen (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 15).

    Die freigestellten Mitglieder des Betriebsrats sind nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber vor dem Verlassen des Betriebs den Ort mitzuteilen, an dem sie ihre Betriebsratsarbeit verrichten (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 7, juris).

    Dazu genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber nachträglich über den Ort und gegebenenfalls über weitere Einzelheiten der Betriebsratstätigkeit in Kenntnis gesetzt wird (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 16, juris).

  • LAG Düsseldorf, 22.08.2017 - 14 TaBV 25/17

    Mitbestimmung des Betriebsrats

    Die von der Maßnahme der Arbeitgeberin unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer sind keine Beteiligte, da ihnen in diesem Beschlussverfahren nicht unmittelbar eine eigene Rechtsposition zukommt (vgl. zur Notwendigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition BAG, Beschl. v. 24.02.2016 - 7 ABR 20/14, AP Nr. 34 zu § 38 BetrVG 1972).

    Dieses Interesse besteht auch nach Ausscheiden eines von der Entscheidung betroffenen Arbeitnehmers fort, da sich vergleichbare Fragen auch in Zukunft stellen können (vgl. BAG, Beschl. v. 24.02.2016 - 7 ABR 20/14, AP Nr. 34 zu § 38 BetrVG 1972).

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

    Dies beruht darauf, dass an die Stelle der Arbeitspflicht im Falle der vollständigen Freistellung die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds tritt, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem es angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 24; 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 14, BAGE 154, 207; 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 TaBV 12/19

    Zustimmungsersetzung - Verdachtskündigung - Arbeitszeitbetrug - Bindung des

    Das gilt für die Arbeit in der Zentrale wie auch als Sekretärin im Betriebsratsbüro und mit der gesetzlichen Regelung des § 30 Satz 1 BetrVG dem ersten Anschein nach auch für die Arbeit als Betriebsrätin, die grds. während der Arbeitszeit und innerhalb des Betriebs zu erbringen war (vgl. auch BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 14 [Abmeldepflicht beim Verlassen des Betriebs selbst für voll freigestellte Betriebsratsmitglieder]; Fitting BetrVG 30. Auflage § 38 Rn. 78 mwN).
  • ArbG Köln, 29.11.2023 - 9 BV 101/23
    Dazu genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber nachträglich über den Ort und gegebenenfalls über weitere Einzelheiten der Betriebsratstätigkeit in Kenntnis gesetzt wird (BAG, NZA 2016, 831 Rn. 16; BAG, NZA 1995, 961, beck-online).

    Denn ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (h.M., vgl. BAG, NZA 2016, 831; BAG, 7 AZR 731/15 Rn. 22 beck-online; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 38 Rn. 78 m.w.N.).

    b) Nichts anderes gilt für die Weisung des Arbeitgebers, sich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebs erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden (NZA 2016, 831, beck-online).

  • ArbG Düsseldorf, 29.09.2017 - 14 BV 85/17

    Betriebsratsschulung, Rechtsverhältnis, zukünftige Leistung, Globalantrag

    Ein Betriebsratsmitglied, das seinen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich beim Arbeitgeber abzumelden (BAG 24.02.2016 - 7 ABR 20/14, BAGE 154, 207; 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, BAGE 138, 233; 15.03.1995 - 7 AZR 643/94, BAGE 79, 263; 15.07.1992 - 7 AZR 466/91, BAGE 71, 14; 06.08.1981 - 6 AZR 505/78 , AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; 30.01.1973 - 1 ABR 1/73, AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972).
  • ArbG Frankfurt/Main, 03.08.2016 - 6 BV 846/15

    Behinderung der Betriebsratstätigkeit

    Diese Verpflichtung besteht für sie, weil sonst gegebenenfalls weitere, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder zur Erledigung notwendiger Betriebsratsaufgaben für den konkreten Einzelfall gem. § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer Arbeitspflicht befreit werden müssten (vgl. auch BAG, Beschl. v.24.2.2016 - 7 ABR 20/14, Rn. 14, NZA 2016, 831, 833).
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