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   BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14   

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https://dejure.org/2016,19517
BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14 (https://dejure.org/2016,19517)
BAG, Entscheidung vom 22.03.2016 - 1 ABR 10/14 (https://dejure.org/2016,19517)
BAG, Entscheidung vom 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 (https://dejure.org/2016,19517)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 1 S 1 BetrVG, § 106 Abs 2 BetrVG, § 106 Abs 3 Nr 9a BetrVG
    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

  • IWW

    § 83 Abs. 3 ArbGG, § ... 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 106 BetrVG, §§ 106 ff. BetrVG, § 17 Abs. 1 AktG, § 240 Satz 1 ZPO, § 250 ZPO, § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG, § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG, § 21b BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 106 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb; Insolvenzverwalter als Unternehmer i.S.d. § 106 BetrVG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Restmandat des Betriebsrats gem. § 21b BetrVG nach Untergang des Gemeinschaftsbetriebs

  • bag-urteil.com

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

  • rewis.io

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

  • rechtsportal.de

    Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eines Gemeinschaftsbetriebs hinsichtlich eines Share Deals

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch aus § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG richtet sich auch nach Betriebsübergang gegen den Veräußerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nur vergangenheitsbezogen Spruch der Einigungsstelle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlussverfahren - und die Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats - Übernahme eines Unternehmens im Beratungsanspruch - Unterbrechung des Verfahrens und Wiederaufnahme bei Insolvenz des Arbeitgebers - Feststellungsinte

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 322
  • NJW 2016, 2363
  • ZIP 2016, 1652
  • NZA 2016, 969
  • BB 2016, 1716
  • BB 2016, 1790
  • DB 2016, 1822
  • NZG 2016, 1195
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheit über eine Auskunft zu wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, der die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 32 ff.; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 15) .
  • BAG, 09.11.2010 - 1 ABR 76/09

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 18 mwN ) .
  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 10 TaBV 2/13

    Wirtschaftsausschuss - Vorlageanspruch - Kaufvertrag über Geschäftsanteile

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2013 - 10 TaBV 2/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 41/09

    Betriebsstilllegung - Restmandat - Versetzung

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    Das Restmandat ist aber kein Vollmandat, sondern erstreckt sich vorliegend auf die durch die mit der Spaltung verbundene Stilllegung des Gemeinschaftsbetriebs ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 132, 324) .
  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08

    Eingruppierung - betriebliche Vergütungsordnung - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    Zwar kann ein Betriebserwerber im Falle eines Betriebsteilübergangs in die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Betriebsveräußerers als beteiligter Arbeitgeber einrücken (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 30, BAGE 132, 314) .
  • BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88

    Wirtschaftsausschuß bei einheitlichem Betrieb

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderungen an die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind (BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 65, 304) wird.
  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheit über eine Auskunft zu wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, der die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 32 ff.; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 15) .
  • BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65

    Auskunftspflicht des Konkursverwalters

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    Bei der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht handelt es sich schließlich nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die ohne Änderung ihres Inhalts nur von der Arbeitgeberin zu 1. erbracht werden könnte (vgl. BGH 30. Oktober 1967 - VIII ZR 176/65 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 49, 11) .
  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 7/08

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
    aa) Ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle besteht nicht, wenn dieser ausschließlich einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang regelt und keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft hat (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18

    Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle

    Der diesem Begehren entsprechende Antrag ist auf eine Feststellung zu richten, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs lediglich feststellende Wirkung hat (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 154, 322) .
  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Wirtschaftsausschuss in analoger Anwendung von § 106 BetrVG zu bilden, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderungen an die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12, BAGE 154, 322; 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 65, 304) .

    (1) Bei der analogen Anwendung des § 106 BetrVG auf Fälle, in denen die den Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Zahl der Arbeitnehmer aller an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12, BAGE 154, 322; 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 65, 304) .

  • BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2016 (- 1 ABR 10/14 - BAGE 154, 322) nichts anderes.

    Lediglich für diese Fallkonstellation hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nur bei dem herrschenden Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist, wenn dieses mit einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) einen Gemeinschaftsbetrieb führt (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18

    Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Der diesem Begehren entsprechende Antrag ist auf eine Feststellung zu richten, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs lediglich feststellende Wirkung hat (vgl. etwa BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 154, 322) .
  • BAG, 11.10.2016 - 1 ABR 51/14

    Restmandat des Betriebsrats - funktionaler Aufgabenbezug

    Das Restmandat setzt daher einen funktionalen Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats voraus (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 31; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 132, 324) .
  • LAG Hessen, 10.10.2017 - 4 TaBV 20/17

    § 106 BetrVG

    Damit greift das Verfahren nicht unmittelbar in betriebsverfassungsrechtliche Positionen der KES ein ( vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - BAGE 154/322, zu B I 1 ).

    Dies gilt auch für einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Konzerngesellschaften, und zwar auch dann, wenn wie hier eines der beteiligten Unternehmen im Eigentum des anderen steht ( BAG 22. März 2016 a. a. O., zu B I b bb ).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein einheitlich geführter Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmer von mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen betrieben wird, die für sich jeweils die Mindestzahl von mehr als 100 beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht erreichen ( BAG 01. August 1990 - 7 ABR 91/88 - BAGE 65/304, zu B II 2 b; 22. März 2016 a. a. O., zu B I 1 b aa ).

  • BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21

    Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem

    Das Restmandat ist kein Vollmandat, sondern setzt einen funktionalen Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Aufgaben des Gremiums voraus (vgl. zu § 21b BetrVG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 31, BAGE 154, 322; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 132, 324) .
  • LAG Köln, 10.11.2017 - 4 TaBV 14/17

    Gemeinschaftsbetrieb; Tendenzschutz; Wirtschaftsausschuss

    Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Trägerunternehmen für sich genommen den Schwellenwert überschreitet (BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 ABR 10/14 -, Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 01.08.1990- 1 ABR 91/88 -, NZA 1991, 643, 644; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 TaBV 2/13 -, BeckRS 2014, 67294; DKKW/Däubler, 15. Aufl. 2016, § 106 BetrVG Rn. 21; Fitting, 28. Aufl. 2016, § 106 BetrVG Rn. 18; GK/Oetker, Band II, 10. Aufl. 2014, § 106 BetrVG Rn. 20).
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