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   BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13   

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https://dejure.org/2016,15834
BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 (https://dejure.org/2016,15834)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 (https://dejure.org/2016,15834)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 (https://dejure.org/2016,15834)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 TzBfG, § 305 Abs 1 BGB
    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • IWW

    § 554 Abs. 2 ZPO, § ... 133 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 9 TzBfG, § 145 BGB, § 7 Abs. 2 TzBfG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB, §§ 14 ff. TzBfG, § 305 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 2 TzBfG über "entsprechende freie Arbeitsplätze" i.S.d. § 9 TzBfG; Vorrang der Vertragsinhaltskontrolle bei einzelnen Arbeitsvertragsbedingungen vor der Prüfung nach dem TzBfG; Zur Unterscheidung zwischen ...

  • hensche.de

    Befristung, Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • bag-urteil.com

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • Betriebs-Berater

    Befristete Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • rewis.io

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 7 Abs. 2 ; TzBfG § 9
    Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 2 TzBfG über "entsprechende freie Arbeitsplätze" i.S.d. § 9 TzBfG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung einer erheblichen Arbeitszeiterhöhung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilzeitbeschäftigung - und die Erhöhung der Arbeitszeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitszeiterhöhung

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Befristung von Arbeitsvertragsbedingungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist eine befristete Arbeitszeiterhöhung möglich?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung aufgrund jahrelanger Befristung der Arbeitszeiterhöhung - Arbeitnehmer wird durch Befristung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung von Arbeitszeiterhöhungen, Forderung nach Verlängerung der Arbeitszeit und eine Zwickmühle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 354
  • NJW 2016, 3050
  • MDR 2016, 1154
  • MDR 2016, 1155
  • NZA 2016, 881
  • BB 2016, 1716
  • BB 2016, 1787
  • DB 2016, 1881
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von dem Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191) .

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274) .

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO) .

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 117/09

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - ordnungsgemäße

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO) .

    Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 30; 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199) .

    Dies begründet gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des übergangenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14 aaO) .

  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 8/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten Voraussetzungen - einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194) .

    Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO) .

    Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23, BAGE 119, 194) .

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07

    Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO) .

    § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben (BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 41 mwN, BAGE 127, 353) .

    Dies begründet gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des übergangenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14 aaO) .

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280) .

    Ein Arbeitszeitvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als Teilzeitarbeitsverhältnis ernsthaft in Betracht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - aaO zu der Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist) .

  • BGH, 27.11.2013 - III ZR 371/12

    Bestimmtheit des Klageantrags: Eventualverhältnis unterschiedlicher

    Auszug aus BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
    Diese Bestimmung ist zwar primär Sache des Klägers; sie kann grundsätzlich nicht dem Gericht überlassen werden (vgl. etwa BGH 27. November 2013 - III ZR 371/12 - Rn. 2) .
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

  • BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 245/07

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 03.12.2003 - 10 AZR 124/03

    Tätigkeitszulage - 1. (Solo-) Harfenistin

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 575/05

    Teilzeitlehrkraft - Verlängerung der Arbeitszeit

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 - 1 Sa 2/13

    Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen -

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 874/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 42, BAGE 154, 354; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34) .

    Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 29; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46) .

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, aaO ).

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

    Vielmehr liegt eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang in der Regel nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54, BAGE 154, 354) .

    Ausgehend davon, dass unter einem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, setzt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang regelmäßig voraus, dass sich das Aufstockungsvolumen zumindest auf 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 55, aaO) .

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 33; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354) .
  • BAG, 27.02.2018 - 9 AZR 167/17

    Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG - Schadensersatz

    Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, BAGE 154, 354) .

    Es bleibt Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und - soweit keine Einigung zustande kommt - den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, BAGE 154, 354; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 22, BAGE 119, 194) .

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der

    Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn.   49; 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 192/17

    Arbeitszeiterhöhung - freier Arbeitsplatz

    Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 24, BAGE 154, 354; 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/09 - Rn. 20, BAGE 122, 235) .

    Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (mit ausf. Begründung BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23 ff., BAGE 119, 194; zuletzt BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - aaO) .

    Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 24, BAGE 154, 354; 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199) .

  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 649/19

    Annahmeverzug - Schadensersatz - behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit

    bb) Die mit der "Abstellung" einhergehende Befristung der Änderung der Tätigkeit des Klägers unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (im Einzelnen BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 39 ff.; zur Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vgl. auch BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 34; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 35 f.; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51 mwN, BAGE 154, 354) .

  • ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im erheblichem Umfang - Sachgrunderfordernis

    Im Falle einer Erhöhung des Arbeitszeitvolumens um mehr als 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung sind zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung Umstände erforderlich, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gem. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (im Anschluss an BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 -).

    Nur eingeschränkt zu kontrollieren sind ua. Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47 mwN).

    Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner (im Einzelnen BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49).

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51).

    Eine solche liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (vgl. BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54 ff.; so bereits für die dreimonatige Aufstockung der Arbeitszeit um 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191).

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (im Einzelnen BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52).

    Allerdings kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers in Ausnahmefällen dennoch eine andere Beurteilung in Betracht kommen (so BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51).

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang nach § 307 Abs. 1 BGB das Vorliegen von Umständen voraus, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (vgl. etwa BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 32 ff.; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54 ff., BAGE 154, 354) .
  • LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20

    Befristete Erhöhung der Arbeitszeit

    Mit der - wie hier - vorbehaltlosen Unterzeichnung eines neuen befristeten Vertrages stellen die Parteien die Wirksamkeit der Befristung eines früheren Vertrages außer Streit (vgl. BAG v. 27.7. 2005 - 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40, unter B I 1 der Gründe; BAG v. 23.3. 2016 - 7 AZR 828/13, NZA 2016, 881 Rz. 43).

    Die Kontrolle einer befristeten Inhaltsänderung eines Arbeitsvertrages erfolgt nicht auf Grundlage der §§ 14 ff. TzBfG direkt oder entsprechend (BAG v. 23.3. 2016, a.a.O. Rz. 41 ff.), sondern im Wege der Vertragsinhaltskontrolle (§§ 305 Abs. 1, 307 ff. BGB).

    Einer nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG v. 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12, NZA 2015, 811 Rz. 34; BAG v. 7.10.2015 - 7 AZR 945/13, NZA 2016, 441 Rz. 37; BAG v. 23.3.2016, a.a.O. Rz. 46) bzw. Abreden, über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, sondern von den Vertragsparteien vertraglich festzulegen sind (BAG v. 31.8. 2005 - 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, unter II 3 a der Gründe).

    Die Erhöhung der Arbeitszeit und der klägerseits zu erbringende Umfang der Arbeitsleistung sind nicht der Gegenstand der Inhaltskontrolle, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG v. 10.12.2014, a.a.O. Rz. 36; BAG v. 23.3. 2016, a.a.O., Rz. 47).

    (cc) Vorliegend handelt es sich nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 23.3. 2016, a.a.O., Rz. 54) zudem um eine erhebliche Arbeitszeitänderung, welche die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB rechtfertigt.

  • ArbG Mannheim, 28.06.2023 - 2 BV 2/23

    Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme -

    Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten - Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 22 und 23, juris; BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 26, juris; BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, juris).

    Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 26, juris; BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 23, juris; BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29, juris, mwN).

    Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 24, juris).

    Ein Arbeitsplatz ist schließlich nur dann "entsprechend" iSv. § 9 TzBfG, wenn er mit dem angezeigten Arbeitszeitwunsch des Teilzeitbeschäftigten übereinstimmt (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 24, juris; BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 30, juris).

    Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 27 - 28, juris; BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 24 und 27, juris; BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 30, juris, mwN; BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 31, juris).

  • ArbG Stuttgart, 27.09.2022 - 3 Ca 1573/22

    Befristete Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung - Befristung

  • LAG Hessen, 31.01.2017 - 13 Sa 573/16

    Ein Arbeitsplatz, der befristet besetzt wird, um einen aufgrund von Elternzeit

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

  • LAG Hessen, 19.02.2021 - 14 Sa 306/20

    Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen

  • LAG Köln, 26.09.2019 - 6 Sa 226/19

    Arbeitszeit; Aufstockung; Befristung; Mehrfachbefristung

  • LAG Niedersachsen, 14.12.2017 - 6 Sa 240/17

    Befristeten Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Niedersächsischen

  • ArbG Regensburg, 28.04.2020 - 6 Ca 556/19

    Begründeter Anspruch einer Kirchenmusikerin auf eine wöchentliche Erhöhung der

  • LAG Hessen, 11.05.2020 - 17 Sa 696/19

    Voraussetzungen des Anspruchs einer teilzeitbeschäftigten Flugbegleiterin auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16

    Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers - Schadensersatz

  • LAG Hessen, 12.03.2021 - 14 Sa 1158/20

    Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen

  • LAG Hamm, 30.06.2022 - 11 Sa 39/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 2 Sa 476/21

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 3 Sa 1398/18

    Beschäftigung als ständige persönliche Fahrerin - Zahlung des Pauschalentgelts

  • ArbG Heilbronn, 13.07.2022 - 2 Ca 80/22

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff - Zulage nach § 16 Abs 6 Tarifvertrag für

  • ArbG Münster, 25.03.2021 - 2 Ga 7/21
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