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   BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15   

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https://dejure.org/2016,35095
BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15 (https://dejure.org/2016,35095)
BAG, Entscheidung vom 26.10.2016 - 7 AZR 140/15 (https://dejure.org/2016,35095)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 (https://dejure.org/2016,35095)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Befristungskontrollklage - und das neue Arbeitsverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - nach Tarifvertrag auch über 2 Jahre hinaus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung: Durch Tarifvertrag darf die Höchstdauer um das bis zu Dreifache überschritten werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachgrundlose Befristung - fünf Jahre - Tarifvertrag

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Aller guten Dinge sind drei!

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Wie viel Befristung ist möglich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auf fünf Jahre befristete Arbeitsverträge durch Tarifvertrag möglich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Befristung: wie weit sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung erlaubt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind nachteilige Regelungen im Tarifvertrag über sachgrundlose Befristungen zulässig?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Grenzen für sachgrundlose Höchstbefristung durch Tarifvertrag

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kettenbefristungen für bis zu sechs Jahre zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen wirksam - Sachgrundlose kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis fünf Jahre zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Grenze tarifvertraglicher Befristung: Klare Ansage, falscher Absender

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifvertragliche Regelung zu sachgrundloser Befristung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 157, 141
  • ZIP 2016, 90
  • ZIP 2017, 544
  • NZA 2017, 463
  • BB 2017, 627
  • JR 2018, 415
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 272/13

    Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 23; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10) .

    Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) .

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10) .

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 25; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) .

    Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, BAGE 143, 10) .

    (3) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .

    Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) .

    Dies zeige auch die Regelung in § 14 Abs. 2a TzBfG, die für neu gegründete Unternehmen sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von vier Jahren bei mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit gestatte (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 24; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 31) .

    Die Vereinbarung wurde im Geltungsbereich des MTV getroffen, denn die Parteien unterfielen im Falle beiderseitiger Tarifbindung dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des MTV (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 36) .

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO) .

    Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25, aaO; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO) .

  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 23; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10) .

    Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) .

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10) .

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 25; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) .

    Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, BAGE 143, 10) .

    (3) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .

    Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) .

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    (a) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 73 mwN) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .

    § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 76; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60) .

    Wenn das Unionsrecht keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62) .

    Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 41; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67) .

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24, BAGE 148, 357; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) .

    Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25, aaO; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO) .

    Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26, aaO) .

    Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 22, BAGE 148, 357) .

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 76; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60) .

    Wenn das Unionsrecht keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 41; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67) .

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 76; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60) .

    Wenn das Unionsrecht keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 41; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67) .

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24, BAGE 148, 357; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) .

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO) .

    Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25, aaO; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO) .

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .

    Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 23; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10) .

    Dies zeige auch die Regelung in § 14 Abs. 2a TzBfG, die für neu gegründete Unternehmen sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von vier Jahren bei mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit gestatte (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 24; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 31) .

  • BAG, 16.10.2014 - 6 AZR 661/12

    Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund

    Auszug aus BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
    Innerhalb des durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzlich ermöglichten Gestaltungsspielraums verfügen die Tarifvertragsparteien über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen; sie müssen dabei nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung finden (vgl. dazu allg. BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297) .
  • EuGH, 18.12.2008 - C-306/07

    Ruben Andersen - Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8

  • EuGH, 26.02.2015 - C-238/14

    Luxemburg hat seine Pflicht verletzt, in Bezug auf die Kurzzeit-Beschäftigten des

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 28.10.1999 - C-187/98

    Kommission / Griechenland

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 182/14

    Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2014 - 17 Sa 892/14

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

    Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 18, 31 ff., BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 21, BAGE 144, 85; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) .

    Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption von § 14 TzBfG und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) sowie zur Gewährleistung eines Mindestbestandsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht (grundlegend BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 17, 31 ff., aaO; 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 21; 14. Juni 2017 - 7 AZR 627/15 - Rn. 19) .

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 19, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10) .

    (4) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung, deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 24, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) sowie Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 29) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (EuGH 25. Oktober 2018 - C-331/17 - [Sciotto] Rn. 32; 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 26; 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 37; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 25, BAGE 157, 141) .

    Daher erlaubt die gesetzliche Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 26, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) .

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie die Festlegung bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 21, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 25; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) .

    (b) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber - wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 60; 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 22, BAGE 157, 141) .

    Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 22, aaO; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 mwN, BAGE 117, 308) .

    Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 22, aaO; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 23, aaO; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, aaO) .

    Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 32, BAGE 157, 141) .

    Dies widerspräche der Gesamtkonzeption von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 32, aaO) .

    Eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 267 AEUV zu der Frage, welche Grenzen § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis setzt, ist nicht erforderlich (ausführlich BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 35, BAGE 157, 141) .

    Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wird dadurch nicht unterschritten (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 33, aaO) .

  • LAG Baden-Württemberg, 11.03.2020 - 4 Sa 44/19

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Tatsachenbestätigung -

    Maximal zulässig ist eine Festlegung einer Befristungsdauer von sechs Jahren bei neunmaligen Verlängerungsmöglichkeiten (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 410/17 - BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 -).
  • ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Steinkohlebergbau, vorübergehender

    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2016, AZ 7 AZR 140/15, gehe hervor, dass sachgrundlos befristete Arbeitsverträge maximal sechs Jahre unter höchstens neunmaliger Verlängerung durch Tarifvertrag geregelt werden könnten.

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG v. 26.10.2016, 7 AZR 140/15 Rz.19 mwN).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist, sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.21 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/4374, S.12).

    Eine solche entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1990/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, deren Umsetzung der Befristungsregelung Teil des TzBfG dient (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.22 ff).

    Sie erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderlaufen (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.26).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis bei der Festlegung der Dauer einer sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages sodann auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer des Arbeitsvertrages als erreicht angesehen (so ausdrücklich die Ausführungen in Rz.26 der Entscheidung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15).

    Letztere wird zudem damit eingeleitet, dass der Senat bislang keine Obergrenzen für die tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 S.3 TzBfG festgelegt hat (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.28 ff).

    Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht diese im Weiteren als Gestaltungsgrenze bezeichnet, sodann ausführt, dass diese den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung Rechnung trage und sich an den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Sachgrundbefristung, die ihrerseits aus den für die sachgrundlose Befristung maßgeblichen gesetzlichen Wertungen des § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG abgeleitet seien, orientiere (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.32).

    Vielmehr führt er in seiner Entscheidung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15, in Rz.32 doch gerade aus, dass eine sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht kommen könne, wenn die in § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG genannten Werte mehr als das Dreifache betrügen und unterstreicht er damit die zuvor erfolgte Grenzziehung auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer.

    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung zur sachgrundlosen Befristung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15, zudem unter Bezugnahme auf die an diesem Tage zur Sachgrundbefristung getroffenen Entscheidung, 7 AZR 135/15, auch ausgeführt, dass in der Regel eine Rechtsmissbrauchsklausel bei der Sachgrundbefristung veranlasst sei, wenn die für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen um ein Mehrfaches überschritten seien, hiervon in der Regel auszugehen sei, wenn die in § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG genannten Werte mehr als das Dreifache betrügen und damit gerade nicht vollumfänglich auf die zur Rechtsmissbrauchskontrolle entwickelten Werte Bezug genommen.

    Wie ausgeführt, reichen bereits die Ausführungen der Beklagten nicht zur Darlegung branchenspezifischer Besonderheiten, die eine Überschreitung der seitens des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15, für sachgrundlose Befristungen durch Tarifvertragsparteien festgelegten Höchstgrenze von sechs Jahren, selbst man dies insoweit für möglich hielte, ausreichend darzutun.

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