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   BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F)   

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BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F) (https://dejure.org/2017,39799)
BAG, Entscheidung vom 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F) (https://dejure.org/2017,39799)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) (https://dejure.org/2017,39799)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 20 Abs. 2 GVG, Art. ... 18, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Verordnung Nr. 1215/2012, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB, Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008, § 2 KSchG, § 4 Satz 2 KSchG, Art. 25 GG, Art. 34 EGBGB, Art. 27 ff. EGBGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 4 Abs. 3 EUV, § 313 BGB, § 623 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, Beschluss 2010/320/EU, Art. 6 EGBGB, §§ 105 bis 115 SchulG NRW, § 116 SchulG NRW, § 293 ZPO, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine einseitige Absenkung der Vergütung bei nach deutschem Arbeitsrecht geführten Arbeitsverhältnissen durch ausländisches Gesetz; Anforderungen an eine ordentliche Änderungskündigung zur beabsichtigten Entgeltabsenkung; Außerordentliche Änderungskündigung zur ...

  • Betriebs-Berater

    Entgeltabsenkung in einer Änderungskündigung wegen Insolvenzgefahr

  • bag-urteil.com

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • rewis.io

    Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsrecht - Staateninsolvenz; Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • rechtsportal.de

    Keine einseitige Absenkung der Vergütung bei nach deutschem Arbeitsrecht geführten Arbeitsverhältnissen durch ausländisches Gesetz

  • datenbank.nwb.de

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Entgeltabsenkung in Änderungskündigung bei Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgeltabsenkung an den griechischen Schulen in Deutschland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Änderungskündigung - zur Entgeltabsenkung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Gehaltsreduzierung durch Ausspruch einer Änderungskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 160, 364
  • ZIP 2018, 1564
  • MDR 2018, 533
  • NZA 2018, 440
  • BB 2018, 691
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers ist B. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29) ist gegeben (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 23 für einen Streit über die Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsbestandteile) .

    Davon sind der Senat im vorgehenden Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 24 bis 26) und der Fünfte Senat in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser ua. bezogen auf das Jahr 2010 geltend gemacht hat (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 -) , übereinstimmend ausgegangen.

    Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis sowohl der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF als auch der des Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 26) .

    Das deutsche Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 10, BAGE 151, 75) .

    Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folge nichts anderes (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 30 bis 38) .

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 747/16

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Die Beklagte ist durch Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - zur Nachzahlung der bis zum 12. November 2010 einbehaltenen Gehaltsbestandteile verurteilt worden.

    Das schließt die deutsche Gerichtsbarkeit nicht aus (ebenso BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 14 für das Verfahren der Parteien über die Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsbestandteile) .

    Davon sind der Senat im vorgehenden Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 24 bis 26) und der Fünfte Senat in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser ua. bezogen auf das Jahr 2010 geltend gemacht hat (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 -) , übereinstimmend ausgegangen.

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 77/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Das hat der Senat bereits in dem vorangegangenen Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 12 ff.) entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Davon sind der Senat im vorgehenden Revisionsverfahren (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 24 bis 26) und der Fünfte Senat in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser ua. bezogen auf das Jahr 2010 geltend gemacht hat (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 747/16 (F) - Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 -) , übereinstimmend ausgegangen.

  • BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 606/16

    Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11).
  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 615/13

    Änderungskündigung - Chefarzt-Dienstvertrag

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind daher ggf. daraufhin zu prüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 19; 5. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 23, BAGE 148, 227) .
  • BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind daher ggf. daraufhin zu prüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 19; 5. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 23, BAGE 148, 227) .
  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werden kann, darf nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unterfiele (zu den Einzelheiten BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 21) .
  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    In die Auslegung einzubeziehen sind aber auch die Begleitumstände der Kündigungserklärung (dazu BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14, BAGE 145, 249) , hier der Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bei sachgerechter Auslegung die vergütungsrechtlichen Bestimmungen des TV-L in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, mithin eine dynamische Bezugnahme auf das Tarifwerk vereinbart war.
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 396/12

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Eine solche Situation setzt regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 31; 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 20) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16
    Liegt - wie regelmäßig bei der auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Änderungskündigung - ein sog. Dauertatbestand vor, beginnt die Kündigungserklärungsfrist, solange der entsprechende Sachverhalt fortbesteht, stets von Neuem (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 32, BAGE 145, 265) .
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • EGMR, 07.05.2013 - 57665/12

    KOUFAKI ET ADEDY c. GRÈCE

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 235/08

    Änderungskündigung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BGH, 30.03.1976 - VI ZR 143/74

    Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Gericht

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 789/06

    Änderungskündigung

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 139/07

    Änderungskündigung - Vergütungsreduzierung

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 565/85

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Annahme eines

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Eine gerichtliche Entscheidung, welche hoheitliches Handeln eines ausländischen

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 962/13

    Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzug - Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests

    Er dient der Begründung von Rechten des Arbeitnehmers, nicht deren Einschränkung (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 50, BAGE 160, 364) .
  • LAG Hamm, 18.10.2018 - 17 Sa 263/18

    Deutsche Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Inland mit Auslandsbezug

    Auf die Revision der Parteien hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) aufgehoben soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert hat.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 20.10.2017 (BAGE 160, 364) Bezug genommen.

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist unter Zugrundelegung der von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) entwickelten Grundsätze unbegründet.

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 23) ist davon auszugehen, dass deutsches materielles Recht Anwendung findet.

    Diese Gesetze haben auch nicht dazu geführt, dass die Geschäftsgrundlage der bisher mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen entfallen ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 25 bis 29).

    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind gegebenenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 30).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 35) ist die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahin, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch geleistet werden sollen, Bestandteil des Änderungsangebots, das auch insoweit hinreichend bestimmt ist.

    Die Berufungskammer schließt sich dem Auslegungsergebnis und der Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 36 bis 37.) an.

    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 44).

    Das Verbot von Gehaltserhöhungen in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 3833/2010 ist auf das Jahr 2010 begrenzt (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 64).

    Das betrifft aber nur die Einbeziehung von Tarifabschlüssen über Gehaltssteigerungen, die im Jahre 2010 vereinbart wurden oder deren Vereinbarung außerhalb des Zeitraums 2010 lag, in deren Folge die Gehaltssteigerung aber in 2010 (erstmals) wirksam wurden (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 65).

    Der teilweisen Erstreckung des Gesetzes Nr. 3833/2010 auf das Haushaltsjahr 2011 hätte es nicht bedurft, wenn bereits aufgrund der vorhergehenden gesetzlichen Regelungen festgestanden hätte, dass eine Erhöhung der Bezüge von "Angestellten" im öffentlichen Dienst der Beklagten aufgrund von Bestimmungen in Vereinbarungen der in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 3833/2010 bezeichneten Art künftig nicht in Betracht kommen (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 66).

    Es ist auch nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Bedingungen, die ihr von den kreditgewährenden Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraum für die Gewährung von Finanzhilfen im Kündigungszeitpunkt gestellt worden waren, den Ausschluss von Gehaltserhöhungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf unabsehbare Zeit zum Gegenstand hatten (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 70).

  • LAG Hamm, 18.10.2018 - 17 Sa 262/18

    Deutsche Gerichtsbarkeit für eine griechische Lehrerin an einem griechischen

    Auf die Revision der Parteien hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) aufgehoben soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert hat.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 20.10.2017 (BAGE 160, 364) Bezug genommen.

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist unter Zugrundelegung der von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F)) entwickelten Grundsätze unbegründet.

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 23) ist davon auszugehen, dass deutsches materielles Recht Anwendung findet.

    Diese Gesetze haben auch nicht dazu geführt, dass die Geschäftsgrundlage der bisher mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen entfallen ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 25 bis 29).

    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind gegebenenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 30).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 35) ist die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahin, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch geleistet werden sollen, Bestandteil des Änderungsangebots, das auch insoweit hinreichend bestimmt ist.

    Die Berufungskammer schließt sich dem Auslegungsergebnis und der Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 36 bis 37.) an.

    Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 44).

    Das Verbot von Gehaltserhöhungen in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 3833/2010 ist auf das Jahr 2010 begrenzt (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 64).

    Das betrifft aber nur die Einbeziehung von Tarifabschlüssen über Gehaltssteigerungen, die im Jahre 2010 vereinbart wurden oder deren Vereinbarung außerhalb des Zeitraums 2010 lag, in deren Folge die Gehaltssteigerung aber in 2010 (erstmals) wirksam wurden (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 65).

    Der teilweisen Erstreckung des Gesetzes Nr. 3833/2010 auf das Haushaltsjahr 2011 hätte es nicht bedurft, wenn bereits aufgrund der vorhergehenden gesetzlichen Regelungen festgestanden hätte, dass eine Erhöhung der Bezüge von "Angestellten" im öffentlichen Dienst der Beklagten aufgrund von Bestimmungen in Vereinbarungen der in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 3833/2010 bezeichneten Art künftig nicht in Betracht kommen (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 66).

    Es ist auch nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Bedingungen, die ihr von den kreditgewährenden Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraum für die Gewährung von Finanzhilfen im Kündigungszeitpunkt gestellt worden waren, den Ausschluss von Gehaltserhöhungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf unabsehbare Zeit zum Gegenstand hatten (BAG 20.10.2017 a. a. O. Rdnr. 70).

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 785/16

    Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung

    Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungsschule der Beklagten in B beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktober 2017 ergangenen Urteil (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 19 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

    Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 25 ff.) .

    Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor (ausführlich dazu BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 40 ff.) .

    Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt nach der der Beklagten in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2010/320/EU auferlegten Verpflichtung zur Beschränkung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des Bruttomonatsentgelts der Klägerin (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - aaO) .

    Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 63 ff.) .

    Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 70) .

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 786/16

    Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung

    Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungsschule der Beklagten in B beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktober 2017 ergangenen Urteil (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 19 ff.) , auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.

    Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 25 ff.) .

    Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor (ausführlich dazu BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 40 ff.) .

    Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt nach der der Beklagten in Art. 2 (1) Buchst. f des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2010/320/EU auferlegten Verpflichtung zur Beschränkung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des Bruttomonatsentgelts der Klägerin (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - aaO) .

    Die Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 63 ff.) .

    Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem (deutschem) TV-L auf Dauer mit griechischem Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Finanzkrise unvereinbar sein werde (BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 70) .

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Damit gilt sie nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF fort (vgl. deren Erwägungsgrund [34]; außerdem EuGH, NJW 2019, 581 Rn. 22 ["Società Immobiliare Al Bosco Srl"]; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, WM 2017, 728 Rn. 23; Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9; BAGE 160, 364 Rn. 21; 161, 142 Rn. 23).
  • BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 208/17

    Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel nach Änderungskündigung -

    Dementsprechend überzeugt auch der - an sich zutreffende - Hinweis des Landesarbeitsgerichts nicht, die angebotenen Änderungen dürften sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 44; 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11) .
  • BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 209/15

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    Ist im Einzelfall ein "beträchtlicher Anpassungsbedarf" gegeben, wofür die Beklagte im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, besteht nach nationalem Recht neben der Möglichkeit des Abschlusses eines Änderungsvertrags die Möglichkeit der Erklärung einer Änderungskündigung, die nicht nur zu einer Entdynamisierung, sondern in besonderen Ausnahmefällen sogar zu einer Entgeltabsenkung führen kann (zu den Anforderungen vgl. zuletzt BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 41, BAGE 160, 364).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR

    Im Falle einer außerordentlichen Änderungskündigung muss der Vorbehalt unverzüglich erklärt werden, da die Änderung ab Zugang der Kündigung gelten soll (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 24 = NZA 2018, 440; BAG, Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - Rn. 23, juris = NZA 1987, 94).

    Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 44, juris = NZA 2018, 440).

    In einer existenzbedrohenden Lage kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 42, juris = NZA 2018, 440).

  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

    Im Übrigen stehen ihm Instrumente zur Verfügung, den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich oder notfalls im Wege der Änderungskündigung zu ändern (vgl. dazu auch BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 46 ff., BAGE 160, 87; zum Vorrang des Kündigungsrechts gegenüber § 313 BGB BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 111; 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 30 mwN, BAGE 160, 364) .
  • LAG Düsseldorf, 02.10.2018 - 11 Sa 543/18

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Auslaufen eines in Bezug genommenen

  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

  • OLG Koblenz, 01.07.2020 - 9 U 1890/19

    Titelmissbrauch - Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch: Verstoß eines

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 41/18

    Prozessfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - psychische Erkrankung

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 286/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

  • LAG Hamm, 18.10.2018 - 17 Sa 1437/17

    Griechisches Gesetz ist keine drittstaatliche Eingriffsnorm

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2020 - 14 Sa 521/19

    Anschlussfrist, Änderungsklage

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2024 - 4 Sa 24/23

    Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede - Wechsel des Arbeitnehmers in neues

  • ArbG Düsseldorf, 12.07.2019 - 13 Ca 7384/18
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2019 - 5 Sa 277/18

    Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung - Günstigkeitsprinzip - doppelte

  • LAG Köln, 16.06.2021 - 11 Sa 735/20

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen unrichtiger

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