Rechtsprechung
   BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,680
BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17 (https://dejure.org/2018,680)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2018 - 1 AZR 65/17 (https://dejure.org/2018,680)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 (https://dejure.org/2018,680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG... , § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 1 LTV, § 2 LTV, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 140 BGB, § 611 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 139 BGB, § 3 Abs. 1 TVG

  • Wolters Kluwer

    Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen bei bestehender Tarifbindung des Arbeitgebers auch im Falle günstigerer Regelungen; Sperrwirkung gegen Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats; Reichweite der Unwirksamkeit von ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

  • Betriebs-Berater

    Tarifvorrang bezüglich Tarifentgelt gegenüber einer Betriebsvereinbarung

  • rewis.io

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen bei bestehender Tarifbindung des Arbeitgebers auch im Falle günstigerer Regelungen

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entlohnungsgrundsätze - nach Wegfall der Tarifbindung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die tarifwidrige Regelung in der Betriebsvereinbarung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsvereinbarungen über Tarifentgelte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 305
  • NZA 2018, 871
  • BB 2018, 1267
  • BB 2018, 1783
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 26.01.2017 - 2 AZR 405/16

    Tariflicher Sonderkündigungsschutz - Tarifvorrang

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    b) § 17 BV 97 ist in Folge seines Verstoßes gegen die Regelungssperre unwirksam (zu dieser Rechtsfolge BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 127, 297; 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 91, 244; zuletzt 26. Januar 2017 - 2 AZR 405/16 - Rn. 16 f. mwN) .

    Sollte der Beklagten die aufgrund der Regelungssperre bestehende Unwirksamkeit der betreffenden Regelung in einer Betriebsvereinbarung bewusst gewesen sein, spricht der gleichwohl getroffene Abschluss der BV 97 eher gegen, jedenfalls aber nicht für die Annahme ihres hypothetischen Willens, den Arbeitnehmern in jedem Fall ein Entgelt entsprechend § 17 BV 97 - mit der Konsequenz einer ausschließlich individualvertraglichen Abänderungsmöglichkeit - zu versprechen (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 405/16 - Rn. 29) .

  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 137/11

    Tarifvorbehalt - Gesamtzusage - Abfindung bei Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    b) Darüber hinausgehend ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine Gesamtzusage umzudeuten (BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21) .

    Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 25, BAGE 154, 144; 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21) .

  • BAG, 13.03.2012 - 1 AZR 659/10

    Betriebsrat - Tarifvorbehalt - Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    Sie soll verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden (vgl. BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn .  20) .

    Soweit der Senat von einer Verdrängungswirkung tariflicher Normen gegenüber einer gegen die Tarifsperre verstoßenden Betriebsverfassungsnorm ausgegangen ist (BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 22) , bringt das nichts Anderes zum Ausdruck.

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    Das gilt selbst dann, wenn die von ihnen getroffene Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist als diejenige der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 27, BAGE 118, 211) .

    Die Unwirksamkeitsfolge greift auch bei günstigeren Betriebsvereinbarungen (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 25 ff., BAGE 118, 211) .

  • BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98

    Rückwirkende Tariföffnungsklausel

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    b) § 17 BV 97 ist in Folge seines Verstoßes gegen die Regelungssperre unwirksam (zu dieser Rechtsfolge BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 127, 297; 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 91, 244; zuletzt 26. Januar 2017 - 2 AZR 405/16 - Rn. 16 f. mwN) .

    Allenfalls die zuständigen Tarifvertragsparteien vermögen eine solche Betriebsvereinbarung mit Rückwirkung zu genehmigen (dazu BAG 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244) .

  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 59/16

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs 3 BetrVG - Auslegung der

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2016 - 6 Sa 59/16 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2016 - 6 Sa 59/16 - teilweise aufgehoben.

  • BAG, 24.10.2017 - 1 AZR 846/15

    Ablösung einer Gesamtzusage durch Gesamtbetriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 17) .
  • BAG, 25.04.2017 - 1 AZR 427/15

    Vergütung nach bestehenden betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zuletzt BAG 25. April 2017 - 1 AZR 427/15 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 09.12.2014 - 1 ABR 19/13

    Betriebsvereinbarung - Betriebsratsbeschluss

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    Fehlt es demnach an der normativen Geltung der Betriebsvereinbarung, steht das ihrer Nachwirkung von vornherein entgegen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 14, BAGE 150, 132) .
  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Auszug aus BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
    Tarifüblich ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalten war und die Tarifvertragsparteien über ihn Verhandlungen führen (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 19) .
  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 473/09

    Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

  • ArbG Hamburg, 30.06.2016 - 12 Ca 15/16

    Unwirksame Betriebsvereinbarung: Tarifvorrang â€" Umdeutung in eine vertragliche

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

    Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 16 ff., BAGE 161, 305) .

    Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll vielmehr verhindern, dass auch einzelne Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 17, aaO) .

    Er muss sich aus außerhalb der Betriebsvereinbarung liegenden Umständen ergeben und auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers losgelöst von der Betriebsvereinbarung und gegenüber allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gerichtet sein (st. Rspr., zB BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 27 mwN, BAGE 161, 305) .

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil entfalten kann (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 84; 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 38 mwN, BAGE 161, 305) .
  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 6/18

    Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung

    d) Angesichts der zahlreichen unwirksamen Regelungen enthält der verbleibende Teil der BV keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr (zum Maßstab vgl. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 38 mwN, BAGE 161, 305) .
  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19

    Betriebsvereinbarung - Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum

    Das folgt - nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB - aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil entfalten kann (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 38 mwN, BAGE 161, 305) .
  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17

    Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

    aa) Zwar können gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, mit der Folge, dass derartige Betriebsvereinbarungen unwirksam sind (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] ; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris) .

    Dabei kommt es auf eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht an (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] , BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Das gilt auch dann, wenn die von Ihnen getroffenen Regelungen für die Arbeitnehmer günstiger sind als diejenigen der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris; BAG 30. Mai 2006 -1 AZR 111/05- BAGE 118, 211) , es denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

    Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris) .

    (3) § 8 Ziff. 1 AAB 2005 ist jedoch nach der vom BAG vertretenen Vorrangtheorie (BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris), der sich die Kammer anschließt, nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu messen.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf § 8 Ziff. 1AAB 2005 erfüllt (für eine vergleichbare Regelung offengelassen BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung hat nicht notwendig deren gesamte Unwirksamkeit zur Folge (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung führt vielmehr nur dann zur Unwirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03] ; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 29. April 2004 -1 ABR 30/90- BAGE 110, 252 [BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02] ; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass § 8 Ziff. 1 AAB 2005 mit seiner Anknüpfung an den realen Bruttoverdienst der Arbeitnehmer auf eine ihrerseits gegen die Regelungssperre verstoßende, eine unwirksame Festlegung der absoluten Höhe der Gehälter regelnde Betriebsvereinbarung rekurriert, was zur seiner Unwirksamkeit nach den oben genannten Grundsätzen führte (vgl. hierzu BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Hat eine Betriebsvereinbarung normativ nie gegolten, steht dies ihrer Nachwirkung von vornherein gegen (BAG 9. Dezember 2014 -1 ABR 19/13-BAGE 150, 132; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 520/17

    Darlegungslast des Betriebserwerbers für den wirksamen Abschluss einer

    aa) Zwar können gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, mit der Folge, dass derartige Betriebsvereinbarungen unwirksam sind (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris) .

    Dabei kommt es auf eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht an (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162, BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Das gilt auch dann, wenn die von Ihnen getroffenen Regelungen für die Arbeitnehmer günstiger sind als diejenigen der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris; BAG 30. Mai 2006 -1 AZR 111/05- BAGE 118, 211) , es denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

    Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris) .

    (3) § 8 Abs. 1 AAB 2005 ist jedoch nach der vom BAG vertretenen Vorrangtheorie (BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris), der sich die Kammer anschließt, nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu messen.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf § 8 Abs. 1 AAB 2005 erfüllt (für eine vergleichbare Regelung offengelassen BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung hat nicht notwendig deren gesamte Unwirksamkeit zur Folge (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung führt vielmehr nur dann zur Unwirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 29. April 2004 -1 ABR 30/90- BAGE 110, 252; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass § 8 Ziff. 1 AAB 2005 mit seiner Anknüpfung an den realen Bruttoverdienst der Arbeitnehmer auf eine ihrerseits gegen die Regelungssperre verstoßende, eine unwirksame Festlegung der absoluten Höhe der Gehälter regelnde Betriebsvereinbarung rekurriert, was zur seiner Unwirksamkeit nach den oben genannten Grundsätzen führte (vgl. hierzu BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Hat eine Betriebsvereinbarung normativ nie gegolten, steht dies ihrer Nachwirkung von vornherein gegen (BAG 9. Dezember 2014 -1 ABR 19/13-BAGE 150, 132; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 517/17

    1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

    aa) Zwar können gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, mit der Folge, dass derartige Betriebsvereinbarungen unwirksam sind (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris) .

    Dabei kommt es auf eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht an (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162, BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Das gilt auch dann, wenn die von Ihnen getroffenen Regelungen für die Arbeitnehmer günstiger sind als diejenigen der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris; BAG 30. Mai 2006 -1 AZR 111/05- BAGE 118, 211) , es denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

    Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris) .

    (3) § 8 Abs. 1 AAB 2005 ist jedoch nach der vom BAG vertretenen Vorrangtheorie (BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris), der sich die Kammer anschließt, nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu messen.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf § 8 Abs. 1 AAB 2005 erfüllt (für eine vergleichbare Regelung offengelassen BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung hat nicht notwendig deren gesamte Unwirksamkeit zur Folge (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung führt vielmehr nur dann zur Unwirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 29. April 2004 -1 ABR 30/90- BAGE 110, 252; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass § 8 Ziff. 1 AAB 2005 mit seiner Anknüpfung an den realen Bruttoverdienst der Arbeitnehmer auf eine ihrerseits gegen die Regelungssperre verstoßende, eine unwirksame Festlegung der absoluten Höhe der Gehälter regelnde Betriebsvereinbarung rekurriert, was zur seiner Unwirksamkeit nach den oben genannten Grundsätzen führte (vgl. hierzu BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Hat eine Betriebsvereinbarung normativ nie gegolten, steht dies ihrer Nachwirkung von vornherein gegen (BAG 9. Dezember 2014 -1 ABR 19/13-BAGE 150, 132; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 514/17
    aa) Zwar können gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, mit der Folge, dass derartige Betriebsvereinbarungen unwirksam sind (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris) .

    Dabei kommt es auf eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht an (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162, BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris).

    Das gilt auch dann, wenn die von Ihnen getroffenen Regelungen für die Arbeitnehmer günstiger sind als diejenigen der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris; BAG 30. Mai 2006 -1 AZR 111/05- BAGE 118, 211) , es denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

    Die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt allerdings nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grds. BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris) .

    (3) § 8 Abs. 1 AAB 2005 ist jedoch nach der vom BAG vertretenen Vorrangtheorie (BAG GS 3. Dezember 1991 -GS 2/90- BAGE 69, 134; BAG 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09- BAGE 138, 68; BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris), der sich die Kammer anschließt, nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu messen.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf § 8 Ziff. 1 AAB 2005 erfüllt (für eine vergleichbare Regelung offengelassen BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung hat nicht notwendig deren gesamte Unwirksamkeit zur Folge (BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung führt vielmehr nur dann zur Unwirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG 20. März 2005 -1 ABR 64/03- BAGE 114, 162; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 29. April 2004 -1 ABR 30/90- BAGE 110, 252; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass § 8 Ziff. 1 AAB 2005 mit seiner Anknüpfung an den realen Bruttoverdienst der Arbeitnehmer auf eine ihrerseits gegen die Regelungssperre verstoßende, eine unwirksame Festlegung der absoluten Höhe der Gehälter regelnde Betriebsvereinbarung rekurriert, was zur seiner Unwirksamkeit nach den oben genannten Grundsätzen führte (vgl. hierzu BAG 23. Januar 2018-1 AZR 65/17- Juris ).

    Hat eine Betriebsvereinbarung normativ nie gegolten, steht dies ihrer Nachwirkung von vornherein gegen (BAG 9. Dezember 2014 -1 ABR 19/13-BAGE 150, 132; BAG 23. Januar 2018 -1 AZR 65/17- Juris).

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19

    Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung

    Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG vom 23.01.2018 - 1 AZR 65/17, juris, Rz. 38; BAG vom 16.08.2011 - 1 AZR 314/10, juris, Rz. 20; BAG vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02, juris, Rz. 125; BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02, juris, Rz. 65).
  • BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 33/23

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende

    Er muss sich aus außerhalb der Betriebsvereinbarung liegenden Umständen ergeben und auf einen von der Betriebsvereinbarung losgelösten Verpflichtungswillen des Arbeitgebers gegenüber allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gerichtet sein (vgl. BAG 9. November 2021 - 1 AZR 206/20 - Rn. 26; 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 27 mwN, BAGE 161, 305) .
  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 516/17

    1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 515/17

    1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 450/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 25/19

    Vergütungspflichtige Arbeitszeit - Fahrtzeiten

  • LAG Hessen, 30.06.2020 - 8 Sa 703/18

    Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Vollzug einer unwirksamen

  • LAG Hessen, 30.06.2020 - 8 Sa 556/18

    Klageänderung im Berufungsverfahren Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Vollzug

  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 442/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.01.2019 - 1 AZR 64/18

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang

  • BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 206/20

    Jahresprämie - Regelungskompetenz des Betriebsrats - Stufenklage

  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

  • LAG Düsseldorf, 25.06.2021 - 6 Sa 843/20

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung

  • BAG, 25.05.2022 - 10 AZR 230/19

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Vermeidbarkeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2021 - 5 Sa 297/20

    Betriebsvereinbarung - aufschiebende Bedingung - Entgeltanspruch

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 175/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede - maßgebende

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 127/18

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit eines Sozialplans - Anpassung -

  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 99/19

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Ablösung

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 844/20

    Betriebliche Altersversorgung; Bemessungsgrundlage

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 731/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2022 - 2 Sa 127/21

    Eingruppierung - vorübergehend übertragene Tätigkeit

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 869/20

    Betriebliche Altersversorgung - Bemessungsgrundlage

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 56/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 384/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang

  • LAG Hamm, 06.09.2022 - 7 TaBV 13/22

    Verbindlichkeit tariflicher Eingruppierungsregeln nach Betriebsübergang auf einen

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 438/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22

    Betriebsvereinbarung - Sperrwirkung von Tarifverträgen - Anfechtung - Störung der

  • BAG, 15.01.2019 - 1 AZR 250/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang

  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 1431/20

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1219/17

    Eingruppierung

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 191/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 561/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.08.2019 - 9 Sa 1874/18

    Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit - Öffnungsklausel - Tarifüblichkeit

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 338/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 118/19

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Ablösung

  • LAG Hamm, 10.11.2022 - 5 Sa 415/22

    Rechtsfolgen einer tarifvertraglichen Schriftformabrede hinsichtlich der

  • BAG, 22.03.2018 - 6 AZR 834/16

    Ausgleich für Feiertagsarbeit im Rahmen des TV-N MV

  • LAG Hamm, 10.11.2022 - 5 Sa 549/22

    Zahlung von Urlaubsgeld

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 153/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 151/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 504/21

    1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 172/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 173/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1189/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1218/17

    Eingruppierung

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 350/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1220/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • BAG, 15.01.2019 - 1 AZR 291/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang

  • ArbG Wuppertal, 25.05.2022 - 2 Ca 2515/21
  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1221/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • ArbG Düsseldorf, 10.10.2019 - 16 BV 114/18
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2021 - 3 Sa 234/20

    Mehrarbeitszuschlag - Umfang einer tariflichen Öffnungsklausel für betriebliche

  • ArbG Bielefeld, 15.12.2021 - 4 BV 88/21
  • LAG Hessen, 13.03.2020 - 14 Sa 550/19

    1. Eine Ersatzleistungsbestimmung hinsichtlich eines durch Betriebsvereinbarung

  • ArbG Detmold, 11.03.2020 - 2 BV 47/19

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruches zu flexibler Arbeitszeit

  • ArbG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 9 BV 32/22
  • ArbG Frankfurt/Main, 13.12.2022 - 16 Ca 3593/22

    Einzelfallentscheidung zu einer unwirksamen einschränkenden Auslegung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht