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   BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17   

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https://dejure.org/2017,43303
BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 (https://dejure.org/2017,43303)
BAG, Entscheidung vom 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 (https://dejure.org/2017,43303)
BAG, Entscheidung vom 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 (https://dejure.org/2017,43303)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2 BetrVG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 S 1 Alt 1 KSchG, § 134 BGB, § 242 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2 BetrVG

  • IWW

    § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG, § ... 134 BGB, § 103 BetrVG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 103 Abs. 2 BetrVG, §§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 515 ZPO, § 242 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 13 Abs. 1 BetrVG, § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 318 ZPO, § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 626 BGB, § 322 Abs. 1 ZPO, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 626 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Mitglieds der Arbeitnehmervertretung nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Maßgeblichkeit des "wichtigen Grundes" im Zustimmungsersetzungsverfahren bei beabsichtigter außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; ...

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitglied

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2 BetrVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsrecht - Außerordentliche Kündigung; Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied; Verhältnis des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG zum nachfolgenden Kündigungsschutzprozess

  • rechtsportal.de

    Kündigung eines Mitglieds der Arbeitnehmervertretung nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung - eines Betriebsrats- bzw. Wahlvorstandsmitglied

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Betriebsrats nach Amtsniederlegung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz bei Wechsel zwischen Betriebsrats- und Wahlvorstandsamt

Besprechungen u.ä. (2)

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderkündigungsschutz und Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 69
  • NJW 2018, 2661
  • ZIP 2018, 1048
  • NZA 2018, 240
  • BB 2018, 243
  • BB 2018, 699
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 480/10

    Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    aa) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines durch § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG geschützten Mitglieds eines Wahlvorstands kann in Fällen, in denen es auf die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ankommt, wirksam erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen (für Betriebsrats- bzw. Personalratsmitglieder BAG 24. November 2011 - 2 AZR 480/10 - Rn. 15 mwN) .

    Daneben hat es der Senat in der Vergangenheit für möglich gehalten, dass die Kündigung ausnahmsweise auch dann erfolgen kann, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen den die Zustimmung ersetzenden Beschluss offensichtlich aussichtslos ist (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 480/10 - Rn. 18) .

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Senat an seiner zuletzt im Urteil vom 24. November 2011 (- 2 AZR 480/10 - Rn. 18) vertretenen Rechtsauffassung festhält.

  • BAG, 27.01.2011 - 2 ABR 114/09

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    Der Arbeitgeber ist nunmehr berechtigt, die Kündigung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats auszusprechen (BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - Rn. 18) .

    Damit hat die Beklagte gerade nicht zu erkennen gegeben, sie halte ihr Zustimmungsersuchen gegenüber dem Betriebsrat selbst dann nicht aufrecht, wenn dieser der Kündigung noch nicht zugestimmt haben sollte (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - Rn. 24) .

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 214/01

    Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs 2 BetrVG - Präjudizialität -

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    aa) Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren kann sich der im Beschlussverfahren beteiligte Arbeitnehmer im späteren, die außerordentliche Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 102, 190) .

    Bezogen auf dieselben Kündigungsgründe ist letzterer nur eine inhaltliche Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 b aa der Gründe, aaO) .

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 142/98

    Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    Die formelle Rechtskraft eines die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschlusses des Landesarbeitsgerichts nach § 103 Abs. 2 BetrVG tritt dementsprechend, sofern die Rechtsbeschwerde - wie hier - nicht zugelassen worden ist, mit dem Ablauf der Frist nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG oder mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht ein (vgl. BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 89, 220) .

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (vgl. BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - zu II 1 der Gründe, BAGE 95, 98; 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 89, 220) .

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    (a) Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist der vom Arbeitgeber verfolgte Anspruch auf Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung aus den von ihm geltend gemachten Gründen (BAG 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - Rn. 16; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17) .
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    Es ist vielmehr allein das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an seinem Fortbestand in einer hierauf bezogenen Gesamtwürdigung abzuwägen (st. Rspr., zuletzt BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26) .
  • BAG, 28.03.2017 - 2 AZR 551/16

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Entlassungsverlangen des

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    Im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist allein zu prüfen, ob das vom Arbeitgeber reklamierte Recht zur (außerordentlichen) Kündigung in Form eines wichtigen Grundes iSd. § 626 BGB gegeben ist (BAG 28. März 2017 - 2 AZR 551/16 - Rn. 29; 22. August 1974 - 2 ABR 17/74 - zu C III 1 der Gründe, BAGE 26, 219) .
  • BAG, 03.06.2015 - 2 AZB 116/14

    Beschlussverfahren - einseitige Erledigterklärung - Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    Das folgt schon aus § 318 ZPO (BAG 3. Juni 2015 - 2 AZB 116/14 - Rn. 20) .
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fristenregelung in § 91 Abs. 5 SGB IX analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42) .
  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 53/12

    Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit

    Auszug aus BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
    Der Betriebsrat kann als Mitglied des Wahlvorstands jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bestellen (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 57, BAGE 149, 261) .
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86

    Auswirkung der Fristen des § 18 SchwbG auf das Verfahren nach § 103 BetrVG -

  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 637/76

    Außerordentliche Kündigung - Mitglied des Wahlvorstands - Wahlbewerber - Betrieb

  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

  • BAG, 09.01.1986 - 2 ABR 24/85

    Verwirkung - Kündigung

  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche

  • BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97

    Tarifliche Unkündbarkeit - Betriebsratsmitglied - Betriebsbedingte Kündigung -

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

  • BAG, 24.11.2005 - 2 ABR 55/04

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 375/99

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01

    Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG - Unzulässigkeit des Antrags

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08

    Sonderkündigungsschutz - Mitglied des Wahlvorstands

  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

  • BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 163/03

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Kündigungsschutz

  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Dies steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens (- 13 TaBV 58/15 -) auch für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren fest (vgl. BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 41 ff. und Rn. 48) .

    Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren kann sich der in diesem nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligte Arbeitnehmer im späteren, die außerordentliche Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 42; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 102, 190) .

    Bezogen auf dieselben Kündigungsgründe ist letzterer nur eine inhaltliche Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses (ausführlich dazu BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 b aa der Gründe, aaO) .

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 46) .

    Eine Unwirksamkeit der Kündigung aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer zwangsläufig nicht schon im Zustimmungsersetzungsverfahren, sondern erst im Kündigungsrechtsstreit geltend machen, die Bindungswirkung des Zustimmungsersetzungsbeschlusses erstreckt sich darauf nicht (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 48) .

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; 16. November 2017 - 2 AZR 14/17  - Rn. 46 , BAGE 161, 69) .

    Endet der Sonderkündigungsschutz des Amtsträgers während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich aussprechen, nachdem er Kenntnis von der Beendigung des Sonderkündigungsschutzes erlangt hat (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17  - aaO; vgl. auch BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76  - zu D II 2 der Gründe, BAGE 30, 320 ) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 TaBV 12/19

    Zustimmungsersetzung - Verdachtskündigung - Arbeitszeitbetrug - Bindung des

    § 103 Abs. 2 BetrVG die möglichen kollektiven Interessen der Belegschaft an diesem Arbeitnehmer mit seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktion nicht gesondert in die Betrachtung mit einzubeziehen, weil dies bereits mit dem Zustimmungserfordernis aus § 103 Abs. 1 BetrVG hinreichend sichergestellt wird (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 39; anders noch BAG 22. August 1974 - 2 ABR 17/74 - zu III 1 und 2 der Gründe).

    126 Da das Ergebnis des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG eine präjudizielle Bindungswirkung für einen sich anschließenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung im Urteilsverfahren entfaltet (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 42, 48), muss der im vorliegenden Beschlussverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend angepasst werden.

  • LAG Köln, 23.04.2018 - 9 TaBV 79/17

    Zulässigkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zur außerordentlichen

    Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der kollektiven Interessen auch bei der Prüfung, ob die Zustimmung zur Kündigung durch das Gericht zu ersetzen ist, kommt nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 -, Rn. 39, juris).

    Denn auch im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist allein das Interesse des Vertragsarbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an seinem Fortbestand in einer hierauf bezogenen Gesamtwürdigung abzuwägen (BAG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 -, juris).

    (1) Zwar kann sich der Arbeitnehmer infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren im späteren Kündigungsschutzverfahren bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (BAG, Urteil vom16. November 2017 - 2 AZR 14/17 -, Rn. 42, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Kündigung - freigestellter

    Soll eine Kündigung auf dieselben Gründe gestützt werden, bedarf es damit keines neuerlichen Zustimmungs(ersetzungs)verfahrens mehr (vgl. BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 7, juris).

    Es ist vielmehr allein das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an seinem Fortbestand in einer hierauf bezogenen Gesamtwürdigung abzuwägen (st. Rspr., BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 39 mwN., juris).

  • ArbG Düsseldorf, 24.11.2022 - 12 Ca 3182/22
    a) Dies steht aufgrund der gem. § 322 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren fest (vgl. hierzu für die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: BAG 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 41 ff. und Rn. 48; BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 -, Rn. 9; für die Kündigung eines Personalratsmitglieds: BAG 11.05.2000 - 2 AZR 276/99 -, BAGE 94, 313-325, Rn. 21).

    Dies gebietet eine - beschränkt auf die im Beschlussverfahren Beteiligten und die dort vorgebrachten Gründe sowie berücksichtigungsfähigen Tatsachen - ausnahmsweise interprozessuale Bindungswirkung der die Zustimmungsersetzung im Beschlussverfahren tragenden Würdigung, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben ist (BAG 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 -, BAGE 161, 69-80, Rn. 42).

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 46, BAGE 161, 69).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2019 - 5 TaBV 9/19

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Erpressung

    Im Rahmen der nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung ist zu Gunsten des Betriebsratsmitglieds zu berücksichtigen, ob nur durch die Ausübung seines Amtes Gelegenheit dazu bestand, in Konflikt mit den arbeitsvertraglichen Pflichten zu geraten (vgl. BAG 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 38 mwN; ErfK/Kania 19. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 12) .
  • LAG Köln, 18.03.2019 - 2 TaBV 116/18

    Zustimmung des Arbeitsgerichts zu einer Kündigung eines Wahlbewerbers und

    Sie beruft sich hierfür auf die Entscheidung des BAG vom 16.11.2017, - Az. 2 AZR 14/17 -.
  • ArbG Bielefeld, 10.08.2023 - 1 BV 35/23
    Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 103 Abs. 2 BetrVG sind in der Regel die möglichen kollektiven Interessen der Belegschaft an diesem Arbeitnehmer mit seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktion nicht gesondert in die Betrachtung einzubeziehen, weil dies bereits mit dem Zustimmungserfordernis aus § 103 Abs. 1 BetrVG hinreichend sichergestellt wird (BAG v. 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 Rn. 39).
  • ArbG Bielefeld, 10.08.2023 - 1 BV 31/23
    Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 103 Abs. 2 BetrVG sind in der Regel die möglichen kollektiven Interessen der Belegschaft an diesem Arbeitnehmer mit seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktion nicht gesondert in die Betrachtung einzubeziehen, weil dies bereits mit dem Zustimmungserfordernis aus § 103 Abs. 1 BetrVG hinreichend sichergestellt wird (BAG v. 16.11.2017 - 2 AZR 14/17 Rn. 39).
  • ArbG Mannheim, 16.06.2023 - 2 BV 6/22

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Zustimmungsersetzungsverfahren

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