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   BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18   

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https://dejure.org/2019,5313
BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 (https://dejure.org/2019,5313)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 (https://dejure.org/2019,5313)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 (https://dejure.org/2019,5313)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer - arbeitnehmerähnliche Person

  • IWW

    § 14 Abs. 1 KSchG, § ... 181 BGB, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG, § 5 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 626 BGB, § 611a Abs. 1 BGB, § 611a BGB, § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB, § 37 Abs. 1 GmbHG, §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 7 Abs. 1 SGB IV, § 559 ZPO, § 35 Abs. 1 GmbHG, § 13 GVG, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • bag-urteil.com

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

  • Betriebs-Berater

    Fremdgeschäftsführer als arbeitgeberähnliche Person

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des nationalen Rechts für die Entscheidung über den Rechtsweg der zuständigen Gerichtsbarkeit; Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche oder arbeitgeberähnliche Person; Soziale Schutzbedürftigkeit und Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit ...

  • rewis.io

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer - arbeitnehmerähnliche Person

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgeberähnliche Person

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit des nationalen Rechts für die Entscheidung über den Rechtsweg der zuständigen Gerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgeberähnliche Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der entlassene Fremdgeschäftsführer - und der richtige Rechtsweg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist keine arbeitnehmerähnliche Person

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgeberähnliche Person

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer - arbeitnehmerähnliche Person

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsweg bei Kündigung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgeberähnliche Person

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Die arbeitgeberähnliche Person GmbH-Geschäftsführer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgeberähnliche Person

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Der Fremdgeschäftsführer im Arbeitsrecht - Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder etwas von beidem?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Fremdgeschäftsführer als arbeitgeberähnliche Person

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 165, 61
  • NJW 2019, 1627
  • ZIP 2019, 808
  • MDR 2019, 615
  • NZA 2019, 490
  • NZA 2019, 491
  • BB 2019, 1468
  • BB 2019, 1683
  • NZG 2019, 754
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält für die darin bezeichneten Organvertreter eine negative Fiktion, die unabhängig davon eingreift, ob das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 12 ff.; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22) .

    Durch die gesetzlichen und nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 34) .

  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 61/05

    Arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - Volkshochschuldozenten

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 22. Februar 1999 - 5 AZB 56/98 - zu B II der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 der Gründe) .

    (aaa) Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BAG, 02.10.1990 - 4 AZR 106/90

    Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 22. Februar 1999 - 5 AZB 56/98 - zu B II der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 der Gründe) .

    (aaa) Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZB 12/00

    Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Rundfunkgebührenbeauftragter

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 22. Februar 1999 - 5 AZB 56/98 - zu B II der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 der Gründe) .

    (aaa) Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 22. Februar 1999 - 5 AZB 56/98 - zu B II der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 der Gründe) .

    (aaa) Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 792/16

    Musikschullehrer - Honorarvertrag

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258, 261) eingefügte, am 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (vgl. hierzu BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 12; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob ein Selbstständiger eine arbeitnehmerähnliche Person ist, ist nur daraufhin überprüfbar, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff der arbeitnehmerähnlichen Person selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 15; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    § 5 ArbGG liegt keine unionsrechtliche Bestimmung zugrunde (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 5 Rn. 45a; Boemke RdA 2018, 1, 21 mwN; Reinfelder RdA 2016, 87, 89; Vielmeier NZA 2016, 1241; Lunk NJW 2015, 528) .

    (aa) Die Fallgruppen "sic non", "aut aut" und "et et" hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 18 mwN) .

  • BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nachgeschobene fristlose Kündigung nach

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 16; 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - zu II 1 b aa der Gründe; 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - zu II 3 b bb der Gründe) und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person.

    In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 17; 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 21 mwN) .

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - Rn. 18, BAGE 116, 254; BGH 10. Mai 2010 - II ZR 70/09 - Rn. 7) .

    Berücksichtigt man dies, kann eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie darüber hinaus auf einen Status des betroffenen GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lässt, allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - aaO) .

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
    Im Ergebnis wird der Klägerin mit § 11 DV lediglich aufgegeben, die Beklagte vor Aufnahme einer Nebentätigkeit zu unterrichten (vgl. zur Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 a bb der Gründe, BAGE 100, 70) .
  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 531/17

    Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

  • BAG, 22.02.1999 - 5 AZB 56/98
  • BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06

    Ordentliche Kündigung - Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis neben

  • BAG, 21.02.2007 - 5 AZB 52/06

    Arbeitnehmerähnliche Person - Beleghebamme

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 770/98

    Arbeitnehmerstatus (Bausparkassenvertreter)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 53.01

    Arbeitnehmer, Geschäftsführer einer GmbH als -; arbeitsgebergleiche Person,

  • LAG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 9 Ta 16/17

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Fremdgeschäftsführer - GmbH - sic-non-Fall

  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 188/17

    Dauer einer Regenerationskur für Fluglotsen

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • BAG, 21.12.2010 - 10 AZB 14/10

    Arbeitnehmerähnliche Person - Gründungszuschuss

  • BGH, 10.05.2010 - II ZR 70/09

    Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Vertragsvereinbarung der Anwendung

  • BAG, 25.06.1997 - 5 AZB 41/96

    Rechtsweg - Unterbleiben der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer

  • BAG, 21.02.1994 - 2 AZB 28/93

    Rechtswegzuständigkeit - Geschäftsführervertrag

  • BAG, 14.01.1997 - 5 AZB 22/96

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Wahlfeststellung

  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19

    Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

    Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, BAGE 165, 61; 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - Rn. 18, BAGE 116, 254; BGH 10. Mai 2010 - II ZR 70/09 - Rn. 7) .

    Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 31, BAGE 165, 61) .

    bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, bei der Klägerin sei keine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit gegeben, ist frei von Rechtsfehlern (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 32, BAGE 165, 61) .

    Ihr Vortrag zu den seit Sommer 2017 vorgenommenen Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht - seine Richtigkeit unterstellt - ändert nichts daran, dass die von ihr als Geschäftsführerin geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, aaO) .

    c) Es wäre ferner ein Wertungswiderspruch, mit der Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts § 622 BGB nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 - Rn. 13, 21, 25 ff.) , wohl aber auf einen (Fremd-)Geschäftsführer, dessen geleistete Dienste nach ihrer sozialen Typik noch weniger mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, BAGE 165, 61) .

  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des

    (1) Da die Richtlinie 2000/78/EG in Art. 3 Abs. 1 c) den Arbeitnehmer vor Diskriminierungen durch Entlassungsbedingungen als Teil der Arbeitsbedingungen schützen will, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Richtlinie insoweit inhaltsgleich umgesetzt hat und die Richtlinie nicht auf den Arbeitnehmerbegriff des deutschen Rechts verweist, ist der Begriff Arbeitnehmer in § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich auszulegen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18, juris Rn. 14 z.V.b. in BAGE).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Organmitglieder keine Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind, sondern selbst Arbeitgeberfunktionen ausüben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1967 - II ZR 64/67, BGHZ 49, 30, 31 f.; Urteil vom 29. Januar 1981 - II ZR 92/80, BGHZ 79, 291, 292 f.; Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, ZIP 2010, 1288 Rn. 7, jeweils mwN; ebenso BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18, juris Rn. 24 mwN z.V.b. in BAGE), steht der Einordnung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH als Arbeitnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht entgegen.

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20

    Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23

    Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, BAGE 165, 61) .

    Die von (Fremd-)Geschäftsführern geleisteten Dienste sind nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, BAGE 165, 61) .

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Danach kann ein GmbH-Geschäftsführer (regelmäßig) nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, dessen Organ er ist ( vgl BGH Urteil vom 29.1.1981 - II ZR 92/80 - BGHZ 79, 291 = juris RdNr 5) , und sind Ausnahmen im Rahmen einer Einzelfallabwägung nur dann anzuerkennen, wenn die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis gerade bezüglich der konkreten Modalitäten der Leistungserbringung des Geschäftsführers hat (vgl BAG Beschluss vom 21.1.2019 - 9 AZB 23/18 - BAGE 165, 61 = juris RdNr 24; BAG Urteil vom 26.5.1999 - 5 AZR 664/98 - juris RdNr 20 ff).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18

    Ordentliche Kündigung - Fremdgeschäftsführer - Ehrenamtlicher Richter -

    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - II ZR 244/17, Rn. 22 ff.) findet nur Anwendung bei Vorschriften, die der Umsetzung von Unionsrecht dienen (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 14).

    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG).

    Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 24, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG).

    Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 31; BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; BAG, Beschluss vom 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - Rn. 13).

    Sie ist regelmäßig gegeben, wenn der Selbstständige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 34; BAG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 AZB 52/06 - Rn. 11).

    (aa) Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 36; BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14).

    Vielmehr sind insbesondere die Besonderheiten der Organstellung des Geschäftsführers zu beachten (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 35).

    Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 39; BAG, Beschluss vom 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - Rn. 24), im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person.

    Durch die gesetzlichen und nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 -, Rn. 39; BAG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 34).

    Das sich aus § 37 GmbHG und dem Dienstvertrag sich ergebende unternehmerische Weisungsrecht der Gesellschaft begründet grundsätzlich noch keine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit, sondern dient nur der Abgrenzung der Kompetenzen der Organe der Gesellschaft (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24).

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2019 - 3 Ta 377/19

    Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft begründet keine Rechtswegzuständigkeit

    Das Arbeitsgericht verkenne, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18) im vorliegenden Fall von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auszugehen sei.

    Durch die Abberufung wird ein bisheriges Dienstverhältnis des Geschäftsführers nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 17; BAG vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, juris, Rz. 16).

    Mit der bereits durch das Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des nunmehr für Rechtswegfragen zuständigen 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, juris, Rz. 6, 21) ist die bisherige Rechtsprechung des 5. und 10. Senats weder grundsätzlich aufgegeben noch relativiert worden.

    Im Gegenteil wird die außerordentliche Kündigung im Hinblick auf § 626 BGB angegriffen und damit unter Rückgriff auf eine Norm, die für Arbeitsverhältnisse in gleicher Weise gilt wie für freie Dienstverhältnisse (vgl. BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 21).

    Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258, 261) eingefügte, am 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23; vgl. auch BAG vom 17.10.2017 - 9 AZR 792/16, juris, Rz. 12; BAG vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14, juris, Rz. 16).

    Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).

    Berücksichtigt man dies, kann eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie darüber hinaus auf einen Status des betroffenen GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lässt, allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18).

    Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24).

    Soweit der Kläger sich darüber hinaus auf die tatsächliche Vertragsdurchführung und darauf beruft, jedenfalls aufgrund dieser sei er weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer tätig geworden, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angesichts des auch bei Geschäftsführern als freien Dienstnehmern bestehenden unternehmerischen Weisungsrechts die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bei einem Fremdgeschäftsführer nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine hierüber weit hinausgehende Weisungsbindung festzustellen ist, was nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen ist (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24).

    Die Darlegung von einzelnen Weisungen ist nicht schlüssig zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses eines Geschäftsführers, solange dadurch nicht die durchgehend geübte Vertragspraxis gekennzeichnet wird (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 29).

  • LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19

    1. War der Geschäftsführer einer GmbH bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung als

    Das einer Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ist in aller Regel ein freies Dienstverhältnis und nur in einem extremen Ausnahmefall als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren (Anschluss an BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - NZA 2019, 490).

    Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 14, NZA 2019, 490) .

    Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 17, NZA 2019, 490) und der Organvertreter nicht zum Arbeitnehmer oder zur arbeitnehmerähnlichen Person.

    In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 20, NZA 2019, 490) .

    cc) In der Entscheidung vom 21. Januar 2019 hat sich der Neunte Senat mit dieser vorausgegangenen Rechtsprechung des Zehnten bzw. Fünften Senats im Einzelnen nicht auseinandergesetzt (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 21, NZA 2019, 490; kritisch deshalb Gravenhorst jurisPR ArbR 21/2019 Anm. 1) .

    Die seit dem 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 23, NZA 2019, 490 ).

    Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, NZA 2019, 490; ebenso der BGH, vgl. BGH 26. März 2019 - II ZR 244/17 - Rn. 27, NJW 2019, 2086; zu den Unterschieden nach § 14 KSchG BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - NZA 2018, 358) .

    Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, NZA 2019, 490; LAG Köln 18. Januar 2018 - 7 Sa 292/17 - Rn. 31, BeckRS 2018, 2690 ).

    Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person, im Fall des Fremdgeschäftsführers jedenfalls aber eine arbeitgeberähnliche Person (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, NZA 2019, 490) .

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20

    Rechtswegbeschwerde; Keine Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung und

    Durch die Abberufung wird ein bisheriges Dienstverhältnis des Geschäftsführers nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 17; BAG vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, juris, Rz. 16).

    Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258, 261) eingefügte, am 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23; vgl. auch BAG vom 17.10.2017 - 9 AZR 792/16, juris, Rz. 12; BAG vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14, juris, Rz. 16).

    Auszugehen ist im Rechtswegverfahren nach den vorstehenden Ausführungen mithin von dem allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14; BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 5 Rn. 21).

    Nicht relevant für die Rechtswegbestimmung ist damit sowohl der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14) als auch der eines anderen Staates innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union.

    Der Geschäftsführer einer GmbH wie auch entsprechende Mitglieder eines Vertretungsorgans anderer Gesellschaften werden für diese zwar in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).

    Dementsprechend prüft auch das Bundesarbeitsgericht zunächst, ob das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag ausgewiesen wurde und unterzieht erst nach Verneinung dieser Eingangsfrage weiter die Ausgestaltung des Vertragsinhalts und dann die Vertragsdurchführung einer Prüfung dahingehend, welcher Vertragstyp von den Parteien nach dem tatsächlichen und auch in der Vertragsdurchführung gelebten Geschäftsinhalt gewählt worden ist (vgl. BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 26).

    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es somit auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23).

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist in Bereichen, in denen Unionsrecht anzuwenden ist, das nicht auf den Arbeitnehmerbegriff des nationalen Rechts verweist, unabhängig davon zu beachten, ob der Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den ordentlichen Gerichten geführt wird (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 14, BAGE 165, 61) .

    Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 17, BAGE 165, 61) .

    Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Leistungen bestimmen kann (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24, BAGE 165, 61) .

    Die Klägerin ist nicht arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (vgl. zum Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 31, BAGE 165, 61) .

    Durch die gesetzlich und nach außen nicht beschränkten Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nichtleitenden Arbeitnehmern (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2019 - 3 Ta 402/19

    Rechtsweg; Fremdgeschäftsführer; Kündigung; sic-non; Vertragstypenwah

    Zur sic-non-Einstufung von Kündigungsschutzanträgen bei außerordentlicher Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages im Nachgang zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, siehe hierzu auch bereits LAG Düssel-dorf vom 12.11.2019 - 3 Ta 377/19).

    Sie bezieht sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 - und die diesbezüglichen Leitsätze und ist der Ansicht, der Kläger habe nicht schlüssig zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nach dem Maßstab dieser Rechtsprechung vorgetragen.

    Durch die Abberufung wird ein bisheriges Dienstverhältnis des Geschäftsführers nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 17; BAG vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, juris, Rz. 16).

    Mit der Entscheidung des nunmehr für Rechtswegfragen zuständigen 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, juris, Rz. 6, 21) ist die bisherige Rechtsprechung des 5. und 10. Senats weder grundsätzlich aufgegeben noch relativiert worden.

    Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258, 261) eingefügte, am 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23; vgl. auch BAG vom 17.10.2017 - 9 AZR 792/16, juris, Rz. 12; BAG vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14, juris, Rz. 16).

    Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese zwar in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).

    An dieser jahrelangen Rechtsprechung hat sich auch durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 nichts geändert, da auch dort zunächst geprüft wird, ob das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag ausgewiesen wurde und erst nach Verneinung dieser Eingangsfrage weiter die Ausgestaltung des Vertragsinhalts und dann die Vertragsdurchführung einer Prüfung unterzogen werden (vgl. BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 26).

    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es somit auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23).

  • LAG München, 09.07.2020 - 7 Sa 444/20

    Geschäftsführer als Arbeitnehmer bei § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG

  • LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19

    Rechtsweg - Geschäftsführer nach Abberufung - sic-non-Fall (hier abgelehnt)

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22

    Rechtsaeg; Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 714/20

    Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im

  • LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19

    Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - 17 Sa 45/20

    Arbeitnehmerstatus - Statusfeststellungsklage - Kündigungsschutzantrag -

  • BAG, 03.11.2020 - 9 AZB 47/20

    Rechtsweg - Anforderungen an den Klägervortrag in sog. aut-aut-Fällen

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19

    Rechtsweg, Fremdgeschäftsführer

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen

  • LAG Köln, 08.06.2022 - 9 Ta 37/22

    Rechtsweg bei Kündigung einer deutschen Geschäftsführerin in chinesischem

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 43/22

    Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22

    Rechtsweg - Hauptantrag - auflösend bedingter Hilfsantrag - außerordentliche

  • LAG Hessen, 13.01.2023 - 10 Ta 3/23
  • LAG Düsseldorf, 07.12.2023 - 3 Ta 273/23

    Fremdgeschäftsführer im Arbeitsverhältnis; Unternehmensumwaldung

  • BAG, 09.04.2019 - 9 AZB 2/19

    Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"

  • LAG München, 16.04.2020 - 5 Ta 29/20

    Verneinung des Rechtsweges zum Arbeitsgericht wegen fehlender

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.2022 - 12 Ta 8/22

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Sic-non-Fall - Geschäftsführer - ordentliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - 12 Ta 2007/19

    Rechtsweg - Mindestlohnklage als "sic-non-Fall"

  • LAG Hessen, 01.02.2022 - 19 Ta 507/21

    Annahme eines Arbeitsverhältnisses bei fehlender Bezeichnung anhand tatsächlicher

  • LAG Köln, 12.11.2021 - 9 Ta 161/21

    Rechtsweg; GmbH; Minderheitsgesellschafter; Sperrminorität

  • LAG Köln, 03.09.2021 - 9 Ta 115/21

    Prozesskostenhilfeantrag keine Rechtsanhängigkeit begründend; Zuständigkeit des

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

  • LAG Nürnberg, 20.10.2023 - 8 Sa 147/23

    Kündigung - Schriftform - arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsabgeltung

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2023 - 13 Sa 246/22
  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 190/21

    Sittenwidrige Leistung bei Schwarzgeldabrede

  • LAG Düsseldorf, 04.06.2020 - 3 Ta 155/20

    Rechtsweg/Abgrenzung Arbeitsverhältn iss - freies Dienstverhältnis bei einem

  • OLG Frankfurt, 31.10.2022 - 11 Verg 7/21

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Nachprüfungsantrags in der

  • LAG Sachsen, 31.07.2023 - 2 Sa 277/18

    Kündigung; Feststellung einer Teilforderung zur Insolvenztabelle -

  • LAG Nürnberg, 14.04.2021 - 4 Ta 148/20

    Rechtsweg - Rechtsanwalt - wirtschaftliche Abhängigkeit - arbeitnehmerähnliche

  • LAG Düsseldorf, 19.07.2022 - 3 Ta 90/22

    Rechtsweg für Zahlungsklage eines abberufenen Geschäftsführers; formwirksame

  • LAG Köln, 30.09.2020 - 9 Ta 117/20

    Rechtswegzuständigkeit - Mindestlohn - Sic-non-Fall

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 38/19

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • LAG Hamm, 24.06.2021 - 5 Sa 1494/20

    Prüfung des Rechtswegs in der Berufungsinstanz; Erschütterung des Beweiswerts

  • KG, 17.05.2023 - 7 W 5/23

    Rechtswegzuständigkeit für eine Klage wegen bauvertraglicher Ansprüche;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.2023 - 8 Sa 288/22

    Arbeitnehmergemeinschaft einer Sprachlehrkraft für Asylbegehrende

  • AGH Bayern, 09.05.2023 - BayAGH III - 4 - 19/21

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 3 U 56/21

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG

  • LAG Köln, 29.12.2021 - 9 Ta 174/21

    Rechtswegzuständigkeit; NGO; Arbeitnehmereigenschaft; Ortskraft

  • LAG Sachsen, 12.03.2024 - 1 Ta 17/24
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

  • ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 5 Sa 200/19

    Arbeitnehmerstatus eines Redakteurs bei einer Fernsehanstalt - Wirksamkeit einer

  • LAG Sachsen, 25.03.2024 - 1 Ta 2/24
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 1 AGH 3/20
  • KG, 04.05.2021 - 7 W 10/21

    Streitgegenstand und Tatsachenvortrag der klagenden Partei maßgeblich für

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.07.2020 - 6 Ta 63/20

    Sofortige Beschwerde, Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Rechtswegzuständigkeit,

  • ArbG Köln, 26.05.2020 - 11 Ca 2859/19
  • SG Mannheim, 27.01.2020 - S 13 KR 2141/19
  • ArbG Regensburg, 22.06.2021 - 6 Ca 877/20

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte

  • ArbG München, 07.11.2019 - 32 Ca 8286/19

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen

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